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Findok · Richtlinien

VB-0300

Anlage 5

geltende FassungRichtlinie2024-0.723.728gilt ab 01.01.2022

Inhaltsverzeichnis der VB-0300

Wortlaut laut Findok

Anlage 5 Liste der Grenzkontrollstellen Die nachstehend angeführten Grenzzollstellen sind als Grenzkontrollstellen für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die als Wirt für Schädlinge oder als Mittel zu deren Verbreitung dienen können, einschließlich Erde und Nährsubstrat, festgelegt: 1.Zollstelle Flughafen Wien Güterabfertigung (330100); 2.Zollstelle Flughafen Wien Reisendenabfertigung (330200); 3.Zollstelle Flughafen Wien Cargocenter Nord (330400); 4.Zollstelle Flughafen Linz (520100); 5.Zollstelle Flughafen Graz (700100).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.723.728
GZ der Erstfassung
2021-0.795.839
Stammnummer
80604
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
Gültig
01.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF