Findok · Richtlinien
VB-0300
Anlage 5
geltende FassungRichtlinie2024-0.723.728gilt ab 01.01.2022
Inhaltsverzeichnis der VB-0300
Wortlaut laut Findok
Anlage 5
Liste der Grenzkontrollstellen
Die nachstehend angeführten Grenzzollstellen sind als Grenzkontrollstellen für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die als Wirt für Schädlinge oder als Mittel zu deren Verbreitung dienen können, einschließlich Erde und Nährsubstrat, festgelegt:
1.Zollstelle Flughafen Wien Güterabfertigung (330100);
2.Zollstelle Flughafen Wien Reisendenabfertigung (330200);
3.Zollstelle Flughafen Wien Cargocenter Nord (330400);
4.Zollstelle Flughafen Linz (520100);
5.Zollstelle Flughafen Graz (700100).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.723.728
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.795.839
- Stammnummer
- 80604
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
- Gültig
- 01.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF