Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2386
Schenkungsweise Wertpapierübertragung durch den in Italien lebenden Vater an seine in Österreich lebende Tochter
geltende FassungEAS-AuskunftE 21/8-IV/4/03vom 09.12.2003
Wortlaut laut Findok
Erhalten in Österreich lebende
Personen Wertpapiervermögen von ihren im In- oder Ausland lebenden
Familienangehörigen geschenkt, so unterliegen solche Vorgänge der
österreichischen Schenkungssteuer.
Ist der Geschenkgeber im Ausland ansässig, dann
könnte durch dieses Besteuerungskonzept eine Doppelbesteuerung eintreten,
die aber dann entweder durch ein Doppelbesteuerungsabkommen oder durch eine
Maßnahme nach § 48 BAO auf österreichischer Seite wieder
beseitigt wird; denn es wird diesfalls regelmäßig das primäre
Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates des Geschenkgebers von
Wertpapiervermögen anerkannt. Entlastungsmaßnahmen zur Vermeidung
einer Doppelbesteuerung (sei es durch ein DBA oder durch eine Maßnahme
nach § 48 BAO) werden allerdings nur im Verhältnis zu Staaten
ergriffen, die Schenkungsvorgänge einer Besteuerung unterziehen. Denn es
kann keine Rechtfertigung dafür erkannt werden, durch ein Abkommen zur
Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung oder durch eine auf § 48
BAO gestützte Maßnahme eine völlige Steuerfreistellung für
Wertpapierübertragungen herbeizuführen. Es erscheint aus
Gleichbehandlungserwägungen nicht vertretbar, in Österreich lebende
Personen zu besteuern, wenn der geschenkgebende Vater in Österreich lebt,
sie aber von der Besteuerung vollständig freizustellen, wenn der Vater in
Italien lebt.
Wird daher Wertapiervermögen von dem in Italien
lebenden Vater an seine in Österreich lebende Tochter schenkungsweise
übertragen, dann ist die italienische Aufhebung der Erbschafts- und
Schenkungsbesteuerung grundsätzlich kein Anlass für die Gewährung
einer auf § 48 BAO gestützten Steuerbefreiung. Aus europarechtlicher
Sicht könnte indessen eine andere Betrachtung dann denkbar sein, wenn es
sich bei dem übertragenen Wertpapiervermögen um solches handelt, das
bei einem in Österreich lebenden Vater dem Kreis des endbesteuerten
Wertpapiervermögens zuzuordnen gewesen wäre.
09. Dezember
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 21/8-IV/4/03
- Stammnummer
- 8051
- Gültig
- 09.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF