Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0051-F/03
Aufwendungen betreffend doppelte Haushaltsführung (Familienheimfahrten)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0051-F/03vom 03.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit seiner Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 beantragte der Bw die
Berücksichtigung von Aufwendungen für Familienheimfahrten nach Ungarn
als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988.
Nachdem das vom Finanzamt verfasste Ergänzungsersuchen
vom 3. Oktober 2002 unbeantwortet blieb und auch keine Unterlagen beigebracht
und keinerlei Auskünfte erteilt wurden, führte das Finanzamt mit
Bescheid vom 18. November 2002 die Arbeitnehmerveranlagung für 2001 ohne
Berücksichtigung obgenannter Aufwendungen durch. Im Bescheid wurde
hingewiesen, dass der Bw während des Jahres gleichzeitig von mehreren
auszahlenden Stellen Bezüge erhalten habe. Die Lohnsteuer sei jedoch von
jedem Arbeitgeber getrennt ermittelt worden. Bei der Veranlagung werden
sämtliche Bezüge zusammengerechnet und so besteuert, als wären
sie von einer Stelle ausgezahlt worden. Der Bw würde daher genau so viel
Steuer wie jeder andere Steuerpflichtige zahlen, der dasselbe Einkommen nur von
einer auszahlenden Stelle bezogen hat.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2002 berief der Bw rechtzeitig
und führte hiezu aus, dass er sich seit Juli 2002 im Ruhestand befinde.
Seit dieser Zeit sei er sehr oft bei seiner Familie in Ungarn gewesen und seit
Ende August wohne er endgültig in Ungarn, seinen Wohnsitz in N. habe er
aufgegeben. Es treffe zu, dass er die Vorhalte des Finanzamtes nicht beantwortet
habe, weil er sie infolge Abwesenheit nicht bekommen hat. Seine Gattin sei nicht
berufstätig gewesen. Die Verlegung der Familienwohnung sei nicht nur aus
rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen, sondern die familiären
Bindungen hätten es nicht zugelassen. Die Verlegung der Familie in ein
sprachfremdes Land könne nicht zugemutet werden, weil damit sehr viele
Risiken verbunden sind. Wenn man bedenke, dass man von heute auf morgen
entlassen werden könne, so wird verständlich, dass man seine Familie
nicht einer solchen Gefahr aussetzen kann, weil dadurch eine ganze Familie zum
"Sozialfall" werden könnte. Bezüglich der Anrechnung von
ausländischen Einkünften teile er mit, dass er in Deutschland für
die Firma B. gearbeitet habe, die Zahlungen seien aber wie üblich nicht im
Ausland, sondern in Österreich von obiger Firma überwiesen worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Dezember 2002 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass für
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des
Beschäftigungsortes eine private Veranlassung zu unterstellen sei, da im
vorliegenden Fall die Ehegattin des Bw laut seinen eigenen Angaben nicht
berufstätig war und dementsprechend keine steuerlich relevanten
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 erzielte.
Bezüglich der Auslandsbeschäftigung wurde
ausgeführt, dass der Bw im Rahmen eines nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
begünstigten Auslandsvorhabens Bezüge erhalten hat. Diese Bezüge
seien nach der zitierten Gesetzesstelle von der Einkommensteuer befreit. Nach
§ 3 Abs. 3 EStG 1988 seien jedoch diese Auslandseinkünfte bei der
Berechnung des Durchschnittssteuersatzes im Sinne des § 33 Abs. 10 EStG
1988 heranzuziehen gewesen (allgemeiner Progressionsvorbehalt). Gemäß
§ 25 Abs. 1 lit. c EStG 1988 gehörten auch Bezüge aus einer
gesetzlichen Krankenversorgung zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit, sofern sie - wie im gegenständlichen Fall
vorliegend - auf Grund eines bestehenden oder früheren
Dienstverhältnisses zufließen. Die Auszahlung solcher Bezüge
könne durch den Arbeitgeber oder den Krankenversicherungsträger
erfolgen. Solche Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversorgung, die den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen seien, gelten
immer als vorübergehende Bezüge im Sinne des § 69 Abs. 2 EStG
1988. Diese Bestimmung sehe vor, dass die Versicherungsträger im Rahmen
einer vorläufigen Besteuerung 22 % Lohnsteuer von Bezügen aus einer
gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung einbehalten und an die
Finanzverwaltung abführen müssen, allerdings nur insofern, als diese
Bezüge den Freibetrag von ATS 230 (€ 16,72) täglich
übersteigen. Im Rahmen der Veranlagung würden die Krankengelder dann
der vollen Tarifbesteuerung unterzogen.
Mit Eingabe vom 13. Jänner 2003 beantragte der Bw die
Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Er führte hiezu aus, dass in seinem Fall ein Antrag auf
Familienzusammenführung nach gründlicher Prüfung keine Aussicht
auf Erfolg gehabt hätte. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass
eine Familienzusammenführung einige Jahre vor der Pensionierung bewilligt
worden wäre. Für den Fall der Arbeitslosigkeit oder Pensionierung
hätte für den Familienunterhalt in Österreich weder das
Arbeitslosengeld noch seine Pension ausgereicht. Unzumutbar wäre eine
Familienwohnsitzverlegung auch wegen der Kosten (Umsiedlungskosten,
Wohnungsmiete, Kosten der Wohnungseinrichtung etc.), die mit einer Umsiedlung
verbunden gewesen wären,
gewesen. Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten alle Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Aufwendungen, die dem
Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen
Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen
Beschäftigungsortes erwachsen, sind als Werbungskosten absetzbar. Die
Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort ist dann
beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
von
seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche
Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst ist oder
die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet
werden kann.
Unbestritten ist im
vorliegenden Berufungsfall, dass der Beschäftigungsort des Bw vom
Familienwohnsitz so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche
Rückfahrt nicht zugemutet werden kann.
Bei einer auf Dauer angelegten
doppelten Haushaltsführung ist betreffend Beibehaltung des
Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes dann keine
private Veranlassung zu unterstellen, wenn die Ehegattin des Steuerpflichtigen
am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte im Sinne des § 2
Abs. 3 Z 1 bis 4 leg.cit. aus einer Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr
als 2.180,19 € jährlich erzielt (VwGH v. 24. April 1996, 96/15/006)
oder die Einkünfte in bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher
Bedeutung sind.
Von einer beruflichen Veranlassung kann daher im
vorliegenden Berufungsfall nicht ausgegangen werden, da der Bw selbst angibt,
dass seine Ehegattin nicht berufstätig war und daher auch keine
Einkünfte in obgenanntem Sinne erzielte.
Bezüglich der Zumutbarkeit der Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort hat das Finanzamt erhoben, dass
der Bw bereits seit 1. Oktober 1989 laufend in Österreich wohnhaft und
beschäftigt war. Nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes hätte
er daher bereits bei einem durchgehenden Aufenthalt bzw. durchgehender
Beschäftigung von fünf Jahren in Österreich die Möglichkeit
gehabt, um eine unbefristete Niederlassungsbewilligung und in der Folge um
Familienzusammenlegung anzusuchen. Die vom Bw ins Treffen geführte
abstrakte Möglichkeit der Entlassung und Arbeitslosigkeit sowie mit der
Übersiedlung verbundene Risiken allein reichen nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates nicht aus, die Beibehaltung des ungarischen
Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst zu sehen und auch in diesem Sinne
die von ihm geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten als
Werbungskosten zum Abzug bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zuzulassen.
Auch die persönliche Meinung des Bw, dass ein Antrag auf
Familienzusammenführung nach gründlicher Prüfung keine Aussicht
auf Erfolg gehabt hätte, wurde weder konkret mittels durchgeführter
Beantragung und tatsächlicher Handlungen seitens des Bw etc. unter Beweis
gestellt, noch erscheint diese Ausführung dem Unabhängigen Finanzsenat
dermaßen ernsthaft und konkret und vor allem auch nachvollziehbar, dass
sie nicht als bloße Schutzbehauptung im vorliegenden Fall gesehen werden
könnte.
Bezüglich der Besteuerung diverser Bezüge
betreffend Auslandsbeschäftigung, Krankenversorgung etc. ist das Finanzamt
bereits ausführlich in der Berufungsvorentscheidung auf die
steuerrechtliche Behandlung dieser Leistungen im Zuge der Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung eingegangen. Diese Ausführungen blieben in weiterer
Folge (siehe Vorlageantrag vom 13. Jänner 2003 und Eingabe vom 15.
Jänner 2004) unwidersprochen. Der Unabhängige Finanzsenat geht daher
auf die vom Bw in seiner ursprünglichen Berufung bemängelte
Besteuerung sämtlicher Bezüge nicht mehr ein, zumal die
Berufungsvorentscheidung bei im Rahmen des Vorlageantrages unwidersprochen
gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen die Wirkung eines nicht beantworteten
Vorhaltes entfaltet (VwGH 21.12.2000, 97/16/0343).
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
3. Feber 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0051-F/03
- Stammnummer
- 8039
- Gültig
- 03.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF