Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0421-I/02
Aufwendungen für eine Hilfskraft als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0421-I/02vom 04.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
hier: Bürgermeister
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Hans Peter Teißl, gegen den Bescheid des Finanzamtes Reutte betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Für das
Kalenderjahr 2000 werden die Bemessungsgrundlage mit 23.284,16 €
(320.397 S) und die Höhe der Einkommensteuer mit 4.701,53 €
(64.694,46 S) festgesetzt. Nach Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer ergibt
sich eine Nachforderung in Höhe von 798,38 €
(10.986 S).
Die Fälligkeit der mit
dieser Entscheidung festgesetzten Nachforderung ist aus der Buchungsmitteilung
zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In der am 9. Oktober 2001 beim Finanzamt eingelangten
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 2000 begehrte der Bw. u. a. die Berücksichtigung von
Aufwendungen in Höhe von 24.000 S als Werbungskosten. Diesen Betrag
hat er in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August 2001 (monatlich 4.000 S)
seiner Lebensgefährtin für die Erledigung von Schreibarbeiten
ausbezahlt, welche sie für die Gemeinde G., in welcher der Bw. als
Bürgermeister tätig ist, durchführte, wobei dessen Berechnung ein
Stundensatz von 100 S zu Grunde gelegt wurde.
Mit Bescheid vom 18. Februar 2001 führte das
Finanzamt die Veranlagung zur Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2000
durch ohne die in Rede stehenden Aufwendungen als Werbungskosten zu
berücksichtigen. Begründend führte es aus, dass ein
Dienstverhältnis zwischen nahen Angehörigen nur dann Anerkennung
finden könne, wenn es nach außen ausreichend zum Ausdruck komme,
einen eindeutigen und klaren Inhalt habe und auch zwischen Fremden unter den
gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre. Konkrete Ausführungen
darüber, welche dieser drei Voraussetzungen auf Grund welcher
Feststellungen bzw. Überlegungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt
sind, bleibt das Finanzamt allerdings schuldig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung, in der
eingewendet wird, dass die Tätigkeit der Lebensgefährtin des Bw. sehr
wohl nach außen zum Ausdruck komme, da sie die Schreibarbeiten im
Gemeindeamt der Gemeinde G. erledige. Auch entspreche der Inhalt der
Vereinbarung durchaus jenem, wie er auch zwischen Fremden vereinbart werden
könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
Werbungskosten.
Nach Ansicht der herrschenden Lehre können
Vergütungen, die ein Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
beziehender Steuerpflichtiger an Hilfskräfte gewährt, Werbungskosten
sein, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse trotz des Umstandes, dass
dieser Steuerpflichtige einen Teil seiner beruflichen Tätigkeit nicht
persönlich erbringt, ein Dienstverhältnis vorliegt (s. Zorn in
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988) - Kommentar, Band
III B, § 16 EStG 1988 allgemein, Tz. 5.2, Stichwort
"Hilfskraft(kräfte)").
Der Bw. übt seine Tätigkeit als
Bürgermeister jedenfalls im Rahmen
eines (steuerlichen) Dienstverhältnisses aus, weil er als
Bürgermeister Bezüge nach § 25 Abs. 1 Z. 4 EStG
1988 erhält und § 47 Abs. 2 leg. cit. anordnet, dass bei
Personen, die derartige Bezüge beziehen, ein Dienstverhältnis
anzunehmen ist. Der Umstand, dass Teile
der vom Bw. als Bürgermeister zu erbringenden Tätigkeiten
tatsächlich von seiner Lebensgefährtin geleistet werden, vermag daher
nichts daran zu ändern, dass der Bw. als Bürgermeister zur Gemeinde
G.(steuerlich) in einem Dienstverhältnis steht.
Im vorliegenden Fall ist noch zu beachten, dass es sich bei
der vom Bw. bezahlten Hilfskraft um seine Lebensgefährtin - somit um
eine nahe Angehörige des Bw. - handelt. Um zu verhindern, dass steuerliche
Folgen willkürlich herbeigeführt werden können, müssen
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen nach übereinstimmender
Ansicht von Lehre und Rechtsprechung (s. z. B. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 21.3.1996, 92/15/0055)
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben,
nach
außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen und
auch
zwischen Familienfremden unter den gleichen Umständen abgeschlossen
werden.
Wie bereits ausgeführt, hat das
Finanzamt im bekämpften Bescheid nicht näher ausgeführt, welche
der o. a., von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erarbeiteten
Voraussetzung(en) im vorliegenden Fall konkret nicht erfüllt ist (sind). Im
Zuge des Rechtsmittelverfahrens hat ein Organ des Finanzamtes den Sachverhalt
bzw. die Richtigkeit der vom Bw. gemachten Angaben erforscht und im Aktenvermerk
vom 3. Juli 2002 ausdrücklich festgehalten, dass
der
Bw. seiner Lebensgefährtin monatlich 4.000 S (40 Stunden im Monat
à 100 S) ausbezahlt hat,
die
Arbeiten von der Lebensgefährtin des Bw. ausschließlich im Büro
der Gemeinde G. ausgeführt wurden und
diese
Vorgangsweise vom Gemeinderat der Gemeinde G. "anerkannt und einstimmig
beschlossen" wurde.
Zusätzlich wurden eine
Aufstellung der von der Lebensgefährtin des Bw. tatsächlich
geleisteten Arbeitsstunden und das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom
28. August (2000) vorgelegt. Aus der Aufstellung der Arbeitsstunden geht
hervor, an welchen Tagen und zu welchen Stunden die Lebensgefährtin des Bw.
die monatlich 40stündige Arbeitsleistung erbrachte; Punkt 11) des
Protokolls über die Gemeinderatssitzung vom 28. August hält den
einstimmigen Beschluss fest, nach dem die Lebensgefährtin des Bw.
"unentgeltlich die Schreibarbeiten des Bürgermeisters
erledigt".
Bei diesem Sachverhalt sind aber die o. a. Voraussetzungen,
welche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für ihre steuerliche
Anerkennung erfüllen müssen, erfüllt. Inhaltlich ist vereinbart,
dass die Lebensgefährtin für den Bw. im Ausmaß von
40 Stunden pro Monat Schreibarbeiten erledigt, dies mit Zustimmung des
Gemeinderates von G. und im Büro der Gemeinde G. und für diese
Leistung vom Bw. mit 100 S pro Stunde, somit mit 4.000 S monatlich,
entlohnt wird. Da die Lebensgefährtin des Bw. diese Tätigkeiten im
Büro der Gemeinde G. ausschließlich an Werktagen (nicht an Sams-,
Sonn- und Feiertagen) und ausschließlich während des Tages
durchgeführt und zudem der Gemeinderat dieser Vorgangsweise zugestimmt hat,
ist die Vereinbarung auch nach außen hin ausreichend zum Ausdruck
gekommen. Schließlich hegt der Unabhängige Finanzsenat auch keinen
Zweifel daran, dass eine Vereinbarung dieses Inhaltes auch zwischen Fremden
abgeschlossen worden wäre, da die Entlohnung einer Schreibkraft in
Höhe von 100 S pro Stunde im Streitjahr den Erfahrungen des
täglichen Lebens entspricht.
Da die zwischen dem Bw. und seiner Lebensgefährtin
abgeschlossene Vereinbarung den von der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes erarbeiteten Grundsätzen entspricht, ist sie
steuerlich anzuerkennen. Da weiters nicht zu bezweifeln ist, dass die der
Lebensgefährtin ausbezahlten Beträge der Sicherung und Erhaltung der
"Bürgermeistereinkünfte" des Bw. dienen, sind sie in Höhe von
24.000 S als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Die Veranlagung für das
Kalenderjahr 2000 ergibt daher folgendes:
Einkommen lt. bekämpftem Bescheid 344.397,00
S
-Aufwendungen
für die Hilfskraft - 24.000,00 S
Einkommen
2000 320.397,00 S
Die
Einkommensteuer beträgt
0% für die ersten 50.000 S 0,00 S
21% für die weiteren 50.000 S 10.500,00 S
31% für die weiteren 200.000 S 62.000,00
S
41% für die
restlichen 20.400 S 8.364,00 S
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge 80.864,00
S
- allgemeiner Absetzbetrag - 8.039,00 S
- Alleinverdienerabsetzbetrag - 5.000,00 S
- Verkehrsabsetzbetrag - 4.000,00 S
-
Arbeitnehmerabsetzbetrag - 1.500,00 S
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge 62.325,00
S
+ Steuer für
sonstige Bezüge + 2.369,46 S
Einkommensteuer 64.694,46 S
- anrechenbare
Lohnsteuer - 53.708,76 S
Nachforderung
(gerundet) 10.986,00 S
Es war somit wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
4. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0421-I/02
- Stammnummer
- 8035
- Gültig
- 04.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF