Findok · Richtlinien
UP-4001
11. Schlussbestimmungen
geltende FassungRichtlinie2024-0.781.399gilt ab 01.09.2021
Inhaltsverzeichnis der UP-4001
Wortlaut laut Findok
11. Schlussbestimmungen
11.1. Änderung des Übereinkommens
Der Ausschuss (darin ist jede Vertragspartei vertreten) kann beschließen, die Bestimmungen dieser alternativ geltenden Ursprungsregeln zum Regionalen Übereinkommen zu ändern.
11.2. Beitritt von weiteren Staaten
Sämtliche am Regionalen Übereinkommen teilnehmende Staaten können Vertragspartei dieser alternativ geltenden Ursprungsregeln werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.781.399
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.618.398
- Stammnummer
- 80346
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 (geltend: 10)
- Gültig
- 01.09.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF