Findok · Richtlinien
VPR 2021 Rz 495–497
3.3. Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen
geltende FassungRichtlinie2025-0.159.492gilt ab 07.10.2021
Inhaltsverzeichnis der VPR 2021
Wortlaut laut Findok
3.3. Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen
Rz 495:
Gemäß EU-Meldepflichtgesetz ("EU-MPfG", BGBl. I Nr. 91/2019) sind Intermediäre dazu verpflichtet, ihnen bekannte, in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befindliche Informationen über gewisse meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen bei den zuständigen Steuerbehörden zu melden. Zu den unbedingt meldepflichtigen Gestaltungen zählen auch Gestaltungen, die spezifische Kennzeichen ("Hallmarks") hinsichtlich der Verrechnungspreisgestaltung aufweisen, sofern sie ein Risiko der Steuervermeidung aufweisen. Ein Risiko der Steuervermeidung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Gestaltung geeignet ist, eine Aushöhlung der nationalen Steuerbemessungsgrundlagen herbeizuführen. Siehe dazu im Detail das BMF-Informationsschreiben zur Anwendung des EU-MPfG (Info des BMF vom 21.10.2020, 2020-0.675.748).
Rz 496:
Meldepflicht liegt gemäß § 5 Z 7 bis 9 EU-MPfG vor, wenn es sich um Verrechnungspreisgestaltungen handelt,
i.die unilateralen Safe-Harbor-Regeln (s. Definition in Z 4.102 OECD-VPL) nutzen; oder
ii.mit Übertragung von schwer zu bewertenden immateriellen Vermögenswerten, wobei die gesetzliche Definition in weiten Teilen jener der OECD-VPL entspricht (Rz 154); oder
iii.bei denen eine konzerninterne grenzüberschreitende Übertragung von Funktionen, Risiken oder Vermögenswerten stattfindet, wenn der erwartete jährliche Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT) des bzw. der Übertragenden über einen Zeitraum von drei Jahren nach der Übertragung weniger als 50% des jährlichen EBIT des bzw. der Übertragenden beträgt, der erwartet worden wäre, wenn die Übertragung nicht stattgefunden hätte; zB Umwandlung eines Eigenhändlers in risikoarme Vertriebsunternehmen, Umwandlung eines Eigenproduzenten in einen Auftrags- oder Lohnfertiger, Zentralisierung der Beschaffungsfunktion.
Rz 497:
Meldepflichtig sind Gestaltungen, deren erster Schritt zwischen 25.6.2018 und 30.6.2020 umgesetzt wurde; deren erster Schritt ab 1.7.2020 umgesetzt wird; die ab 1.7.2020 konzipiert, vermarktet, organisiert, zur Umsetzung bereitgestellt oder verwaltet werden.
Normen und Schlagworte
- EU-MPfG, EU-Meldepflichtgesetz, BGBl. I Nr. 91/2019
- § 5 Z 7 bis 9 EU-MPfG, EU-Meldepflichtgesetz, BGBl. I Nr. 91/2019
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.159.492
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.586.616
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 140/2021
- Stammnummer
- 80297
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 07.10.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF