Findok · Richtlinien
VPR 2021 Rz 484–486
3.2.4.2. Einzelfragen zum Inhalt des Master File
geltende FassungRichtlinie2025-0.159.492gilt ab 07.10.2021
Inhaltsverzeichnis der VPR 2021
Wortlaut laut Findok
3.2.4.2. Einzelfragen zum Inhalt des Master File
3.2.4.2.1. Beschreibung der Geschäftstätigkeit
Rz 484:
Gemäß § 1 Abs. 2 VPDG-DV ist durch die Informationen des Master File die multinationale Unternehmensgruppe als Ganzes darzustellen. Dies gilt auch für die Beschreibung der Geschäftstätigkeit im Sinne von § 3 VPDG-DV. Eine Organisation der Informationen nach Geschäftssparten ist grundsätzlich zulässig (§ 1 Abs. 2 zweiter Satz VPDG-DV); im Falle einer Präsentation nach Geschäftssparten hat jedoch in jedem Staat das gesamte Master File mit allen Geschäftssparten zur Verfügung zu stehen. Dies ist deshalb von zentraler Bedeutung, weil gewährleistet werden muss, dass sich die Steuerverwaltung einen angemessenen Überblick über die globale Geschäftstätigkeit der multinationalen Unternehmensgruppe verschaffen kann. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zulässig, in das Master File nur jene Geschäftsbereiche einzubeziehen, die auch einen Auslandsbezug haben.
3.2.4.2.2. Darstellung der Liefer- und Leistungskette
Rz 485:
Die Beschreibung der Geschäftstätigkeit muss gemäß § 3 Z 2 VPDG-DV ua. die Liefer- und Leistungskette für die fünf größten angebotenen Produkte oder Dienstleistungen oder Produkt-/Dienstleistungsgruppen enthalten, wobei die Größe am Umsatz gemessen wird. Es sind nicht zwingend auch fünf Bereiche zu dokumentieren, sofern im konkreten Einzelfall weniger Produkte/Dienstleistungen oder Produkt-/Dienstleistungsgruppen angeboten werden.
Rz 486:
Auch Produkte und/oder Dienstleistungen, die über 5% des Unternehmensgruppenumsatzes ausmachen, sind zu beschreiben. § 3 Z 2 VPDG-DV richtet sich nach dem Unternehmensgruppenumsatz, weshalb für die Ermittlung der 5%-Grenze grundsätzlich von einem konsolidierten Ergebnis auszugehen ist. Wird allerdings für die multinationale Unternehmensgruppe nicht konsolidiert, so kann der Einzelabschluss herangezogen werden.
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 VPDG-DV, Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 419/2016
- § 3 VPDG-DV, Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 419/2016
- § 1 Abs. 2 zweiter Satz VPDG-DV, Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 419/2016
- § 3 Z 2 VPDG-DV, Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 419/2016
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.159.492
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.586.616
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 140/2021
- Stammnummer
- 80297
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 07.10.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF