Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1854-W/03
Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1854-W/03vom 05.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Mödling über die Festsetzung von
Aussetzungszinsen entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 12. Juni 2003 erließ
das Finanzamt Mödling einen Bescheid über die Abweisung eines
Aussetzungsantrages betreffend Umsatzsteuer 1997 in Höhe von €
14.365,60, da die dem Antrag zu Grunde liegende Berufung bereits erledigt
war.
Daraus resultiert in Folge der
bekämpfte Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom
selben Tag, mit dem für den Aussetzungszeitraum 18. Dezember 2002
bis 2. Juni 2003 Aussetzungszinsen in der Höhe von € 222,61
festgesetzt wurden.
Am 24. Juni 2003 brachte die
Bw. gegen beide Bescheide Berufung ein und begründete diese damit, dass sie
um weitere Aussetzung der Umsatzsteuerschuld und der Aussetzungszinsen ersuche,
da die Berufung gegen die Umsatzsteuervorschreibung für 1997 nunmehr beim
unabhängigen Finanzsenat anhängig sei und die im Bescheid vom 12. Juni
2003 angezogene Berufungsvorentscheidung sohin nicht in Rechtskraft erwachsen
sei.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 3. Juli 2003 wurde der Berufung insoweit stattgegeben, dass neuerlich eine
Aussetzung der Einhebung nach § 212 a BAO für die Umsatzsteuer 1997 im
Ausmaß von € 14.365,60 und zugleich eine Aussetzung der
verfahrensgegenständlichen Aussetzungszinsen verfügt
wurde.
Über die Berufung gegen
den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen erging am 8.
Oktober 2003 eine abweisende Berufungsvorentscheidung, worin der Bw. die
Rechtsansicht der Behörde, dass die Einbringung eines Vorlageantrages keine
Aufhebung der Aussetzungszinsen bedinge, mitgeteilt wurde. In der
Berufungsvorentscheidung wird auch auf die Berufungsvorentscheidung vom 3. Juli
2003 verwiesen und nochmals festgehalten, dass nunmehr auch die Einhebung der
festgesetzten Aussetzungszinsen ausgesetzt wurde.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 24. Oktober
2003. Die Bw. führt aus, dass mit Bescheid vom 3. Juli 2003 ihrer Berufung
stattgegeben worden sei und die Abgaben ausgesetzt seien. Sie ersuche um weitere
Aussetzung und Klärung der Angelegenheit durch den unabhängigen
Finanzsenat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a. Abs.1 BAO ist
die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem
kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens
jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen
Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Abs.2
Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen, a) insoweit die Berufung
nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder b) insoweit mit
der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von
einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des
Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe
gerichtet ist.
Abs.3
Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung
über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen,
wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1
für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht
der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1
ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im
beantragten Ausmaß nicht entgegen.
Abs.4
Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften
sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche
Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2)
sinngemäß anzuwenden.
Abs.5
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub.
Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der
Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1)
ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c)
anderen das
Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des
Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung
schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines
Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen
für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine
Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder
ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung
ein.
Abs.
6 Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften
(§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder
teilweise getilgt, so sind, falls dies beantragt wurde, die getilgten
Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen, wenn
die Tilgung a) vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit oder b) vor Ablauf
einer sonst für ihre Entrichtung gemäß
§ 210 Abs. 2
zustehenden Frist oder c) bei später als einen Monat vor ihrer
Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des
maßgeblichen Bescheides oder d) nach Einbringen des Antrages auf
Aussetzung oder e) innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist des Abs. 7
erfolgte.
Abs.7
Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht
dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des
Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) oder eines die
Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß
§ 294 zu. Soweit einem
vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung
stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden
Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten
Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem
Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab
Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.
Abs.8
Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung
ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1)
sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen
verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden,
wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der
Einhebung der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit
ausdrücklich hingewiesen wurde.
Abs.9
Für Abgabenschuldigkeiten sind a) solange auf Grund eines Antrages auf
Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§
230 Abs. 6) oder b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein
Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent
über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall
der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der
Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der
Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des
diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der
Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht
festzusetzen.
Das Vorgehen des
Finanzamtes Mödling war korrekt und rechtsrichtig.
Nach § 212 a Abs. 5 BAO ist der Ablauf der Aussetzung
anlässlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsvorentscheidung
zwingend zu verfügen. Die Berufungsvorentscheidung zur Umsatzsteuer 1997
ist am 12. März 2003 ergangen, daher war mit Bescheid vom
12. Juni 2003 der Ablauf der Aussetzung zu verfügen (VwGH
20.2.1996,94/13/0266, 95/13/0020).
Im § 212 a Abs. 5 BAO wird weiters ausgeführt,
dass die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung
eines Vorlageantrages nicht ausschließe.
Die Pflicht, anlässlich der Berufungsvorentscheidung
den Ablauf zu verfügen, erlischt nicht, wenn zwischenzeitig der
Vorlageantrag gestellt wird und ein neuerlicher Aussetzungsantrag eingebracht
wird (VwGH 31.3.1998, 93/13/0225).
Das Finanzamt Mödling wertete die Berufung vom 25.
Juni 2003 als Antrag im Sinn des § 212 a Abs. 5 BAO und verfügte eine
weitere Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer 1997 in Höhe von €
14.365,60 und der Aussetzungszinsen in der Höhe von € 222,61. Beide
Beträge sind daher bis zum Vorliegen der Berufungsentscheidung betreffend
Umsatzsteuer 1997 ausgesetzt. Erst dann wird neuerlich über eine
diesbezügliche Zahlungsverpflichtung und einen Zahlungstermin abzusprechen
sein. Die Ziehung einer, in dieser Fallkonstellation, Art Zwischenbilanz bei
Vorliegen einer Berufungsvorentscheidung war gesetzlich geboten, daher war die
Berufung spruchgemäß abzuweisen.
Wien,
5. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1854-W/03
- Stammnummer
- 8027
- Gültig
- 05.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF