Findok · Richtlinien
AH-2604
1. Rechtsgrundlage und Begriffsbestimmung
geltende FassungRichtlinie2023-0.860.954gilt ab 01.12.2023
Inhaltsverzeichnis der AH-2604
Wortlaut laut Findok
1. Rechtsgrundlage und Begriffsbestimmung
1.1. Rechtsgrundlage
(1) Die Rechtsgrundlage für die vom Zollamt Österreich und den Zollorganen anzuwendende Beschränkung ist die Verordnung (EU) 2021/1275 des Rates vom 30. Juli 2021 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libanon.
2A. Ausfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
2A.1. Ausfuhrverbot
(12) Gemäß Art. 2 Abs. 2Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/1275 dürfen den im Anhang I dergilt diese Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.:
Im Gebiet der Union (das sind die Hoheitsgebiete einschließlich des Luftraums der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen Anwendung findet) einschließlich ihres Luftraums,
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
1.2. Begriffsbestimmung
Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der BegriffAbschnitts 2A.2.
Definition:
1."Wirtschaftliche Ressourcen sind gemäß": Art. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/1275 Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können.
Zu beachten ist,
dass
dass es dabei unerheblich ist, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können;
dass die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" somit nahezu alle Arten von Gütern umfasst und dass weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen den Genannten Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen.
es dabei unerheblich ist, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können;
dass die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" somit nahezu alle Arten von Gütern umfasst und
dass weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen die genannten Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen. Daraus ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen.
Daraus ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen.
2."Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen": die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;
3."Gelder": sind finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,
Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,
Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden, und
Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen.
Nach der Formulierung "aber nicht darauf beschränkt sind" gehören zu den umfassten Waren auch Schmuck, Uhren und andere Wertsachen.
4."Einfrieren von Geldern": Die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen.
1.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2A. Ausfuhr
2A.1. Allgemeines
(2) GemäßDie Ausfuhr aller Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz von in Art. 9Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1275 ist es verbotenaufgeführten natürlichen oder juristischen Person, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmenOrganisation oder Einrichtung sind, mit denen die Umgehung der in Artikel 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wirdwerden eingefroren.
2A.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster GüterAusfuhrverbot
2A.2.1. Andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen
Güter, die(1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/1275 anderen alsdürfen den im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder Einrichtungenwirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des .Abschnitts 2A.
2A.2.2. Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt
Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch(2) Die Ausfuhr von sämtlichen Geldern oder zum persönlichen Verbrauch bestimmte Güter gelten nicht als wirtschaftlichewirtschaftlichen Ressourcen im Sinne der Verordnung und sind daher vom Ausfuhrverbot ausgenommen. Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegenan die zwingend einzuhaltendein Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1275 Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehenist grundsätzlich verboten.
Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für(3) Wenn die persönliche Verwendungumfassten natürlichen oder den persönlichen Gebrauch eignenjuristischen Personen, werden von der Maßnahme desOrganisationen oder Einrichtungen betroffen werden, Abschnitts 2A. nicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung an den Empfänger ausgeführt werdenbesteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2A.2.
2A.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur(4) Gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2021/1275 Voranfrageist es verboten, wissentlich und übervorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Verwendung des Dokuments sindUmgehung der Arbeitsrichtliniein AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmenArtikel 2 der Verordnung genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
2A.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 3, 4 und Art. 5 der Verordnung (EU) 2021/1275 gilt das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2A.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden. Bei der Ausfuhr von Gütern an eine in Absatz 1 angeführte Person muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2B. Ausfuhr von Geldern im Sinne der Verordnung
2B2A.14. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/1275 dürfen den im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Gelder, außer jenen des Abschnitts 2B.2. und 2B.3.
Definition:
Gelder sind gemäß Art. 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1275 finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Organisationen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,
Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,
Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,
Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen.
(2) Gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2021/1275 ist die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung direkt oder indirekt in der Umgehung des Ausfuhrverbots besteht, untersagt.
2B.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Gelder
2B2A.2.14.1. AndereAusfuhr an andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, EinrichtungenOrganisationen oder OrganisationenEinrichtungen
GelderGüter, die anderen als im Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1275Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, EinrichtungenOrganisationen oder OrganisationenEinrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2B2A.
2B2A.34.2. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot mit AusfuhrgenehmigungAusfuhr zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch
(1) Güter, die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch dienen, bestimmte Güter gelten nicht als wirtschaftliche Ressourcen im Sinne der Verordnung und sind daher vom Ausfuhrverbot ausgenommen.
(2) Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehen.
2A.4.3. Ausfuhr zum Zwecke der humanitären Hilfe
2A.4.3.1. Ausnahme für bestimmte Organisationen
Gemäß ArtArtikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1275. 3, Art. 4 und Art. 5 der Verordnung (EU) 2021/1275 gilt findet das Ausfuhrverbot nachgemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/1275 (Abschnitt 2B2.2.1. nicht) keine Anwendung auf die Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe oder die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung der grundlegenden menschlichen Bedürfnisse in Libanon durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder Programme, humanitäre Hilfe leistende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner, einschließlich bilateral oder multilateral finanzierter nichtstaatlicher Organisationen, die an dem Plan für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder genehmigt werdenhumanitäre Maßnahmen der Vereinten Nationen für Libanon beteiligt sind, zu gewährleisten.
2B2A.44.3.2. VoranfrageAusfuhr zum Zwecke der humanitären Hilfe mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1275 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für andere als in Abschnitt 2A.4.3.1. angeführte Organisationen die Ausfuhr von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für humanitäre Hilfe unter bestimmten Umständen genehmigen. Diese Genehmigung gilt als erteilt, sofern nicht innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Genehmigungsantrages keine ablehnende Entscheidung der zuständigen Behörde ergeht.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter diese Ausnahme in Anspruch genommen wird.
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie(3) In ACCS ist dazu der Dokumentenartencode " Y921" ("Von dem Verbot ausgenommene AH-1110 Abschnitt 8.Waren") zu entnehmenverwenden.
3A. entfälltEinfuhr
Derzeit keine Regelungen.
4. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
Nach der Formulierung des Art. 2 der Verordnung (EU) 2021/1275 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2A.
5. Strafbestimmungen
5.1. Geltungsumfang der Verordnung
Die Verordnung gilt
im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
für natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
5.2. Außenwirtschaftsgesetz 2011
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3.).
Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3.
Anlage 1
Anhang II der Verordnung (EU) 2021/1275 - Internetseiten mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission
BELGIEN
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions
BULGARIEN
https://www.mfa.bg/en/101
TSCHECHIEN
www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html
DÄNEMARK
http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/
DEUTSCHLAND
http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did=404888.html
ESTLAND
http://www.vm.ee/est/kat_622/
IRLAND
http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
http://www.exteriores.gob.es/Portal/en/PoliticaExteriorCooperacion/GlobalizacionOportunidadesRiesgos/Paginas/SancionesInternacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
http://www.mvep.hr/sankcije
ITALIEN
https://www.esteri.it/mae/it/politica_estera/politica_europea/misure_deroghe
ZYPERN
http://www.mfa.gov.cy/mfa/mfa2016.nsf/mfa35_en/mfa35_en?OpenDocument
LETTLAND
http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539
LITAUEN
http://www.urm.lt/sanctions
LUXEMBURG
https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/mesures-restrictives.html
UNGARN
https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato
MALTA
https://foreignaffairs.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/Sanctions-Monitoring-Board.aspx
NIEDERLANDE
https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties
ÖSTERREICH
http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=
POLEN
https://www.gov.pl/web/dyplomacja
PORTUGAL
http://www.portugal.gov.pt/pt/ministerios/mne/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/node/1548
SLOWENIEN
http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi
SLOWAKEI
https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu
FINNLAND
http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet
SCHWEDEN
http://www.ud.se/sanktioner
Adresse für Notifikationen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission
Europäische Kommission
Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA)
Rue de Spa 2
1049 Brüssel, Belgien
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu
Rue de Spa 2
1049 Brüssel, Belgien
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu
Normen und Schlagworte
- Art. 2 Abs. 2 VO 2021/1275, ABl. Nr. L 277I vom 02.08.2021 S. 1
- Art. 1 Buchstabe d VO 2021/1275, ABl. Nr. L 277I vom 02.08.2021 S. 1
- Art. 9 VO 2021/1275, ABl. Nr. L 277I vom 02.08.2021 S. 1
- Art. 1 Buchstabe g VO 2021/1275, ABl. Nr. L 277I vom 02.08.2021 S. 1
- Anhang I VO 2021/1275, ABl. Nr. L 277I vom 02.08.2021 S. 1
- Art. 2 VO 2021/1275, ABl. Nr. L 277I vom 02.08.2021 S. 1
- § 79 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 83 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 84 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- Art. 18 VO 2021/1275, ABl. Nr. L 277I vom 02.08.2021 S. 1
- Art. 3 VO 2021/1275, ABl. Nr. L 277I vom 02.08.2021 S. 1
- Art. 4 VO 2021/1275, ABl. Nr. L 277I vom 02.08.2021 S. 1
- Art. 5 VO 2021/1275, ABl. Nr. L 277I vom 02.08.2021 S. 1
- Art. 4 Abs. 1 VO 2021/1275, ABl. Nr. L 277I vom 02.08.2021 S. 1
- Art. 4 Abs. 2 VO 2021/1275, ABl. Nr. L 277I vom 02.08.2021 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.860.954
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.542.913
- Stammnummer
- 80228
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.12.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF