Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0005-W/04
Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens wegen Gefährdung der Einbringlichkeit
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0005-W/04vom 04.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn Bf. wegen Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens gemäß
§ 212
Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 172 Abs. 1
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde vom 24. Dezember
2004 gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2003 des Finanzamtes für den
6., 7. und 15. Bezirk
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für
den 1. Bezirk als Organ des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk
vom 30. September 2002 wurde der Bf. des Finanzvergehens nach
§ 49 Abs. 1 lit. b FinStrG und der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1, Abs. 3 lit. b FinStrG für schuldig erkannt
und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 16.000,00
verhängt.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurde
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40
Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 FinStrG mit € 363,00 bestimmt.
Die Geldstrafe haftet derzeit
mit einem Betrag von € 15.800,00 aus, während die Kosten des
Verfahrens noch zur Gänze unberichtigt sind.
Mit Antrag vom
10. November 2003 ersuchte der Bf. um Bewilligung, den aushaftenden
Strafrückstand in monatlichen Raten von € 35,00 entrichten zu
dürfen. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass er sich im
Privatkonkurs befinde und vom Existenzminimum lebe. Er erwarte jedoch Ende 2003,
spätestens Anfang 2004 die Annahme seines Zahlungsplanes von den
Gläubigern. Sein Vorschlag für die Gläubiger laute auf Zahlung
von ca. € 15.000,00 in Raten auf zwei Jahre (also bis Ende 2005), so
dass er derzeit jeden Euro dringend zur Befriedigung dieses
Schuldenregulierungsverfahrens benötige. Erst ab 2006 könnte er
Teilzahlungen hinsichtlich der Geldstrafe (€ 16.000,00) leisten. Bis
dahin werde daher um die Genehmigung von Kontaktraten in Höhe von
€ 35,00 monatlich ersucht. Nach dem Schuldenregulierungsverfahren
werde er sich dann bemühen, die Finanzstrafe abzustatten.
Mit Bescheid vom
26. November 2003 hat das Finanzamt für den 6., 7. und 15. Bezirk
als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag mit der Begründung,
dass die Einbringlichkeit durch den Aufschub gefährdet sei,
abgewiesen
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte, als Berufung bezeichnete Beschwerde vom
24. Dezember 2003, in welcher nochmals vorgebracht wurde, dass infolge des
beim BG Floridsdorf anhängigen Schuldenregulierungsverfahrens das komplette
Einkommen des Bf. von seinem Masseverwalter inkassiert werde und sich erst Ende
2005 die finanzielle Situation des Bf. ändern bzw. verbessern werde. Die
Einbringlichkeit der "Abgabenschuld"(Strafschuld) sei nach Annahme
durch seine Gläubiger (voraussichtlich im Frühjahr 2004) sehr wohl
gegeben, da er ab diesem Zeitpunkt von seinen Schulden befreit und für
Exekutionen zugängig sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) obliegt die Einhebung, Sicherung
und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und
Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden
erster Instanz. Hierbei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und die Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß.
Gemäß
§ 212 Abs. 1, 1. Satz BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die
Abgabenbehörde, für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben (Strafen) durch den Aufschub nicht gefährdet
wird.
Für die
bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen
sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Nur bei
Vorliegen aller Erfordernisse steht es im Ermessen (§ 20 BAO) der
entscheidenden Behörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen.
Fehlt hingegen auch nur eine der im Gesetz taxativ angeführten
Voraussetzungen, so besteht für eine Ermessensentscheidung kein Raum,
sondern hat die Behörde diesfalls den Antrag schon aus Rechtsgründen
zwingend abzuweisen. Es ist daher im gegenständlichen Fall zu prüfen,
ob die sofortige (volle) Entrichtung der Geldstrafe eine erhebliche Härte
darstellt und durch die Zufristung (bzw. bereits auch ohne Zahlungsaufschub) die
Einbringlichkeit der Geldstrafe nicht gefährdet ist. Da bei derartigen
Begünstigungstatbeständen der Grundsatz der amtswegigen
Sachverhaltsermittlung gegenüber der den Abgabepflichtigen bzw. den
Bestraften treffenden Offenlegungspflicht in den Hintergrund tritt, hat der eine
Begünstigung Beantragende von sich aus all jene Umstände einwandfrei
und unter Ausschluss jeden Zweifels darzulegen, auf die die Begünstigung
gestützt werden kann. Es sind daher vom Begünstigungswerber jedenfalls
die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zahlungserleichterung
sowohl hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte wie auch der
Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe (Geldstrafe)
überzeugend darzulegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
zur Gewährung von Zahlungserleichterungen bei Strafrückständen
ausgeführt, dass § 212 BAO (iVm § 172 Abs. 1 FinStrG) auf Strafen
und Wertersätze (nur) insoweit Anwendung finden kann, als die mit der
sofortigen Entrichtung verbundene Härte über die mit der Bestrafung
zwangsläufig verbundene und gewollte Härte hinausgeht (VwGH 7.5.1987,
84/16/0113).
Diese Beurteilung bedingt bei
Strafrückständen jedenfalls höhere Ratenzahlungen und damit
kürzere Abstattungszeiträume, als dies beim Zahlungsaufschub von
Abgaben der Fall ist. Ein mehrjähriger Abstattungszeitraum wird daher in
aller Regel nur bei hohen Geldstrafen bzw. sehr eingeschränkten
finanziellen Möglichkeiten in Betracht kommen.
Ausgehend von der Aktenlage in
Verbindung mit dem oben angeführten Vorbringen des Bw., er müsse zur
Zeit vom Existenzminimum leben, ist der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch zur Ansicht gelangt, dass bei den
gegebenen Verhältnissen das Tatbestandsmerkmal der erheblichen Härte
im Falle der sofortigen vollen Entrichtung der Strafe gegeben ist.
Für die Gewährung einer Zahlungserleichterung ist aber weiters
zu prüfen, ob durch den mit einer Zahlungserleichterung erwirkten Aufschub
die Einbringlichkeit der Strafe nicht gefährdet wird. Dabei ist allerdings
zu beachten, dass in allen Fällen, in denen erhebliche Härten der
sofortigen Entrichtung als Grund für beantragte Zahlungserleichterungen
geltend gemacht werden, diese in der Beengtheit wirtschaftlicher Dispositionen
bestehenden Härten nicht von der Wirkung und der Schwere sein dürfen,
dass in ihnen bereits die Quelle einer Gefährdung der Einbringlichkeit der
Außenstände gelegen ist. Je deutlicher eine wirtschaftliche Notlage
eine Zahlungserleichterung bedingt und geradezu verlangt, desto klarer wird
damit die Gefährdung der Ansprüche des Gläubigers zu Tage
treten.
Die wirtschaftliche Notlage als
Begründung für einen Antrag auf Zahlungserleichterungen kann nur dann
zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die
Einbringlichkeit der Abgaben durch die Zahlungserleichterung nicht
gefährdet ist (vgl. VwGH v. 18.1.1984, Zl.
83/13/0142).
Gefährdung der
Einbringlichkeit bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass es bereits zu einem
tatsächlichen Abgabenausfall gekommen sein muss, sondern vielmehr, dass
anhand von Anhaltspunkten tatsächlicher Art eine Tendenz zur Nichtbezahlung
erkennbar ist. Anhaltspunkte solcher Art liegen insbesondere bei Einkommens- und
Vermögenslosigkeit sowie bei Überschuldung bzw. drohender
Insolvenzgefahr des Antragstellers vor und stehen der Gewährung von
Ratenzahlungen jedenfalls entgegen.
Der Bw. bringt im Wesentlichen vor, dass seine derzeitige
Einkommens- und Vermögenslage im Hinblick auf das
Schuldenregulierungsverfahren die sofortige Entrichtung der aushaftenden
Geldstrafe nicht ermögliche und er erst Anfang 2006 höhere
Teilzahlungen hinsichtlich der Geldstrafe leisten könne. Dieses Vorbringen
belegt geradezu eine Gefährdung der Einbringlichkeit.
Die Bw. ist nunmehr seit mehr
als einem Jahr in Kenntnis der bestehenden Zahlungsverpflichtung und wäre
bei der angebotenen Ratenhöhe von € 35,00 pro Monat der
Strafrückstand bis Ende 2005 nur geringfügig reduziert. Nach Ansicht
der Rechtsmittelbehörde erscheint die Einbringlichkeit der Geldstrafe durch
eine Gewährung der vom Bw. angebotenen Ratenzahlung auch unter Bedachtnahme
von höheren Ratenzahlungen ab 2006 als höchst gefährdet und
widersprechen derart lange Fristen nicht nur dem intendierten Strafcharakter,
sondern wäre dies im gegenständlichen Fall auch nicht
zweckmäßig, da keinerlei Sicherheitsleistung für die
tatsächliche Einbringung des Rückstandes geboten werden
kann.
Da der Grundgedanke des §
212 BAO im unbedingten Vorrang der Sicherung der Einbringlichkeit eines Abgaben
(Straf)rückstandes gegenüber der allenfalls durch die Verweigerung der
Verschiebung des Zahlungstermins eintretenden Beschwernis des Schuldner
(Bestraften) liegt, kann auch die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, da
eine der im Gesetz genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist, von dem ihr
eingeräumten Ermessen, die beantragte Zahlungserleichterung zu
gewähren, nicht Gebrauch machen.
Das gegenständliche Zahlungserleichterungsansuchen war
daher aus Rechtsgründen abzuweisen.
Abschließend wird darauf
hingewiesen, dass über ein neuerlich eingebrachtes Ratenansuchen betreffend
eines monatlichen Ratenanbotes von € 200,00 die
Finanzstrafbehörde erster Instanz mittlerweile abgesprochen hat und eine
erste Zahlung im Januar 2004 geleistet wurde.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
4. Februar 2004
HR
Dr. Josef Graf
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0005-W/04
- Stammnummer
- 8018
- Gültig
- 04.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF