Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0309-F/03
Besuchsfahrten zu Kind als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0309-F/03vom 02.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Sohn des Berufungsführers wurde am 26.11.1998
geboren. Die Mutter seines Sohnes wohnt seit zumindest 1996 in Schwaz. Der
Berufungsführer ist von Innsbruck nach Bregenz
übersiedelt.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002
machte der Berufungsführer unter anderem Fahrtkosten für die Besuche
bei seinem in Schwaz lebenden minderjährigen Sohn in Höhe von
8.649,00 € geltend. In der Beilage zur Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2002 führte der Berufungsführer aus, dass er seinen
Sohn jedes zweite Wochenende bei seiner Kindesmutter abhole. Sie lebe in Schwaz.
Um seinem Sohn ein adäquates Wochenende in der sozialen Umgebung seines
Vaters zu gewähren, verbringe er gemeinsam mit seinem Sohn das Wochenende
in Vorarlberg. Er lege daher pro Besuchswochenende 924 km zurück. Insgesamt
habe er daher im Jahr 2002 24.024 km zurückgelegt. Die
außergewöhnliche Belastung betrage daher
8.649,00 €.
Im Einkommensteuerbescheid vom 3.10.2003 hat das Finanzamt
Bregenz diese Fahrtkosten nicht als außergewöhnliche Belastung
anerkannt, weil außergewöhnliche Belastungen für
unterhaltsberechtigte Personen nur dann vorliegen, wenn für den
Unterhaltsberechtigten Kosten übernommen werden, die für sich gesehen
eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wie etwa Krankheitskosten
für ein Kind. Die beantragten Fahrtkosten nach Schwaz hätten daher
nicht berücksichtigt werden können, da dies keine
außergewöhnliche Belastung im Sinne des EStG darstelle.
In der Berufung vom 14.10.2003 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass die Kosten sein Kind zu besuchen,
sehr wohl eine sehr hohe Belastung darstellten. Seinen Sohn nicht zu besuchen,
würde von seelischer Grausamkeit zeugen. Die Aufwendungen würden von
ihm aufgebracht, weil sein Sohn einen Vater brauche und weil er seinen Sohn
über alles liebe. Kein Vater könne gezwungen werden, seinen Sohn zu
besuchen genauso wie kein Vater gezwungen werden könne, Krankheitskosten
für seinen Sohn zu übernehmen. Es handle sich beiderseits um
freiwillige Ausgaben zum Wohl des Kindes. Das eine Mal gehe es um das seelische
Wohl, das andere Mal um das körperliche. Eine Ablehnung dieser Kosten sei
daher unverständlich.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Bregenz mittels
Berufungsvorentscheidung vom 22.10.2003 im wesentlichen aus folgenden
Gründen als unbegründet abgewiesen:
Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen setze ua
voraus, dass die Belastung zwangsläufig erwachsen sein muß. Eine
Belastung erwachse zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
könne. Wie er selbst in seiner Berufung mitteile, handle es sich bei den
Fahrtkosten Bregenz - Schwaz um freiwillige Ausgaben. Mangels
Zwangsläufigkeit seien diese Aufwendungen nicht als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Nicht ausreichend für
die Annahme einer sittlichen Verpflichtung sei, dass das Handeln menschlich
verständlich, wünschens- oder lobenswert erscheint.
Im Vorlageantrag vom 13.11.2003 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass er sich als leiblicher Vater
weder aus tatsächlichen noch aus sittlichen Gründen der Pflicht seinen
Sohn über das Wochenende zu sich zu holen entziehen könne. Die
psychischen und seelischen Folgen für seinen Sohn, würde er dieser
Pflicht nicht nachkommen, wären unabsehbar und würden sein Leben
nachhaltig negativ beeinflussen. Zwangsläufigkeit liege somit jedenfalls
vor. Sollte diesfalls ein Gutachten eines Psycholgen, Pychiaters oder
Pädagogen notwendig sein, werde er dies erwirken. Wenn seine Pflicht,
seinen leiblichen Sohn alle zwei Wochen zu sehen, als menschlich
verständlich, als wünschenswert oder lobenswert angesehen werde,
würden die Vaterpflichten nicht richtig erkannt. Sie seien zwar gesetzlich
nicht einzuklagen, aber eine ethische zwingende Verpflichtung jedes
verantwortungsvollen Erdenbürgers.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 34 EStG 1988 räumt dem unbeschränkt
Steuerpflichtigen einen Rechtsanspruch auf Abzug außergewöhnlicher
Belastungen bei der Ermittlung des Einkommens nach der im § 2 Abs. 2 erster
Satz vorgegebenen Reihung ein, wenn folgende, im Gesetz aufgezählte
Voraussetzungen sämtlich und gleichzeitig erfüllt sind:
1. dem Steuerpflichtigen erwachsene Aufwendungen,
2. die Außergewöhnlichkeit dieser Aufwendungen,
3. die Zwangsläufigkeit derselben und
4. die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen.
Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen
schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung aus und die Abgabenbehörde ist davon
enthoben, zu prüfen, ob auch die anderen Voraussetzungen zutreffen oder
nicht.
Im Berufungsfall ist die Zwangsläufigkeit der geltend
gemachten Aufwendungen strittig. Die Belastung erwächst dem
Steuerpflichtigen zwangsläufig (§ 34 Abs. 3 leg. cit.), wenn er sich
ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann. Die Zwangsläufigkeit eines Aufwandes ist stets nach den
Umständen des Einzelfalles zu prüfen. Schon aus der Wortfolge "wenn er
(der Steuerpflichtige) sich ihr . . . nicht entziehen kann" ergibt sich mit
aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34
leg. cit. ebenso wenig Berücksichtigung finden können wie
Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom
Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden, oder die sonst die
Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien
Stücken entschlossen hat. Im vorliegenden Fall liegt es auf der Hand, dass
der Berufungsführer - gerade im Hinblick auf die starke Bindung an
seinen Sohn - infolge seiner Trennung von der Mutter seines Sohnes und
seiner Verlegung des Wohnsitzes von Innsbruck nach Bregenz damit rechnen musste,
dass ihm der künftige Verkehr zwischen ihm und seinem Sohn mehr oder
weniger hohe Aufwendungen verursachen würde. Schon unter
Berücksichtigung dieses Umstandes aber kann von einer Zwangsläufigkeit
im Sinne des § 34 EStG hinsichtlich der in Rede stehenden Reiseaufwendungen
nicht gesprochen werden. Auf die Ursache der Verlegung seines Wohnsitzes kommt
es für die Beurteilung der Freiwilligkeit dieser Maßnahme nicht an.
Das Bestehen einer tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung
für Besuche des Vaters bei seinem in Italien wohnhaften minderjährigen
Kind hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18.2.1999, Zl 98/15/0036 verneint. In
Anwendung dieses Erkenntnisses auf den vorliegenden Fall, ist eine
tatsächliche, rechtliche oder sittliche Verpflichtung des
Berufungsführers zum Besuch des minderjährigen Sohnes in Schwaz zu
verneinen.
Feldkirch,
2. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0309-F/03
- Stammnummer
- 8013
- Gültig
- 02.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF