Findok · Richtlinien
ZK-2590
2.6. Grundsätzliche Verfahrensbestimmungen
geltende FassungRichtlinie2024-0.738.562gilt ab 01.07.2021
Inhaltsverzeichnis der ZK-2590
Wortlaut laut Findok
2.6. Grundsätzliche Verfahrensbestimmungen
2.6.1. Aufzeichnungen
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UZK
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UZK-DA
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UZK-IA
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UZK-TDA
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Art. 214
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Art. 178
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Der Bewilligungsinhaber, der Inhaber des Verfahrens und sämtliche Personen, die an der Veredelung beteiligt sind, müssen geeignete Aufzeichnungen in der von den Zollbehörden genehmigten Form führen.
Die Aufzeichnungen, das sind Unterlagen, gleich auf welchem Träger, haben die Informationen und die Einzelheiten, die den Zollbehörden die Überwachung des betreffenden Verfahrens ermöglichen zu enthalten; dazu gehören insbesondere
die Nämlichkeitssicherung der in dieses Verfahren übergeführten Waren,
ihr zollrechtlicher Status und
ihre Beförderungen.
Durch diese Verpflichtung zur Aufzeichnung wird der Zollbehörde eine effektive Kontrolle über das Verfahren ermöglicht.
2.6.1.1. Inhalt der Aufzeichnungen
Über alle verfahrensrelevanten Daten sind Aufzeichnungen zu führen oder solche führen zu lassen.
Diese Aufzeichnungen haben Folgendes zu enthalten:
gegebenenfalls Bezugnahme auf die für eine Überführung der Waren in ein besonderes Verfahren erforderliche Bewilligung;
die MRN oder, wenn nicht vorhanden, eine andere Nummer oder ein anderer Code, anhand derer die Zollanmeldungen, mit denen die Waren in das besondere Verfahren übergeführt wurden, ermittelt werden können und, wenn das Verfahren gemäß Art. 215 Abs. 1 des UZK erledigt wurde, Informationen über die Art, wie das Verfahren erledigt wurde;
Angaben, die eine eindeutige Feststellung anderer Zollpapiere als Zollanmeldungen, von anderen für die Überführung von Waren in ein besonderes Verfahren relevanten Unterlagen und von anderen für die betreffende Erledigung des Verfahrens relevanten Unterlagen ermöglichen;
nähere Angaben, die für die Feststellung der Nämlichkeit der Waren erforderlich sind, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Menge und handelsübliche oder technische Bezeichnung der Waren sowie gegebenenfalls das Kennzeichen des Behälters;
Ort, an dem sich die Waren befinden, und Informationen über ihre Beförderung;
zollrechtlicher Status der Waren;
Angaben über übliche Behandlungen und gegebenenfalls die neue zolltarifliche Einreihung, die sich aus diesen üblichen Behandlungen ergibt;
Angaben zur pV, einschließlich Informationen über die Art der Veredelung;
den Ausbeutesatz oder gegebenenfalls die Methode seiner Berechnung;
Angaben, die zollamtliche Überwachung sowie Kontrollen der Verwendung von Ersatzwaren gemäß Art. 223 des UZK ermöglichen;
ist eine buchmäßige Trennung erforderlich, Informationen über Warenart, zollrechtlichen Status und gegebenenfalls Warenursprung;
gegebenenfalls Angaben über eine Übertragung von Rechten und Pflichten gemäß Art. 218 des UZK;
sind die Aufzeichnungen nicht Teil der Hauptbuchhaltung für Zollzwecke, eine Bezugnahme auf diese Hauptbuchhaltung für Zollzwecke;
zusätzliche Informationen auf Anforderung der Zollbehörden in besonderen begründeten Fällen.
Im formellen Bewilligungsverfahren sind Art, Umfang sowie die besonderen Anordnungen zur Aufzeichnungsführung in der Bewilligung festzulegen.
Sofern im konkreten Fall erforderlich, können auch zusätzliche Angaben gefordert werden.
Die bestehende Geschäftsbuchführung kann als Aufzeichnungen zugelassen werden, sofern diese alle einschlägigen Angaben enthält, die eine Überwachung und nachträgliche Prüfung des konkret beantragten Verfahrens gewährleistet.
Die Zollbehörden können auf einige der genannten Angaben verzichten, wenn sich dies nicht nachteilig auf die zollamtliche Überwachung und die Kontrollen der Inanspruchnahme des Verfahrens auswirkt.
Im Falle einfacher Veredelungsvorgänge (zB Ausbesserungen, einfache Bearbeitungs- oder Montagevorgänge) und im vereinfachten Bewilligungsverfahren können vereinfachte Aufzeichnungen anerkannt werden.
Im Falle, dass der Verpflichtung zur Aufzeichnung nicht nachgekommen wird, kann es Konsequenzen insofern geben, dass, wenn aufgrund dieser mangelhaften oder überhaupt fehlenden Aufzeichnung der Vorgänge keine Möglichkeit zur Überwachung wie zB der Nämlichkeit besteht, die Begünstigung gemäß Art. 259 UZK nicht gewährt wird.
Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, ob ein Täuschungsversuch vorgelegen ist.
Ist das nicht der Fall, ist von dieser Vorgangsweise Abstand zu nehmen.
2.6.1.2. Vorteil Inhaber einer AEOC Bewilligung
Es wird davon ausgegangen, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen die Verpflichtung zur Führung geeigneter Aufzeichnungen erfüllt, sofern seine Aufzeichnungen für die Zwecke des Verfahrens der pV geeignet sind.
Das bedeutet, dass einem Beteiligten, der den AEOC-Status innehat unterstellt wird, dass er ordnungsgemäße Aufzeichnungen insbesondere durch Erfüllung der Kriterien des Art. 39 Buchstabe b UZK iVm Art. 25 Abs. 1 UZK-IA führt, sofern Aspekte der pV der Überprüfung der Erfüllung der AEO-Kriterien berücksichtigt wurden. Ist letzteres nicht gegeben, so ist diese Bestimmung unbeachtlich.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.738.562
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.460.954
- Stammnummer
- 80100
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 01.07.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF