Findok · Richtlinien
ZK-2590
2.6.3. Übertragung von Rechten und Pflichten
geltende FassungRichtlinie2024-0.738.562gilt ab 01.07.2021
Inhaltsverzeichnis der ZK-2590
Wortlaut laut Findok
2.6.3. Übertragung von Rechten und Pflichten
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UZK
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UZK-DA
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UZK-IA
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UZK-TDA
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Art. 218
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Art. 266
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Die Rechte und Pflichten des Inhabers des Verfahrens der pV können ganz oder teilweise auf eine andere Person übertragen werden, die die für dieses Verfahren geltenden Voraussetzungen erfüllt.
Das Zollamt entscheidet, ob eine Übertragung von Rechten und Pflichten erfolgen kann oder nicht. Ist eine solche Übertragung möglich, legt das Zollamt die Bedingungen fest, unter denen die Übertragung zulässig ist.
Die Bedingungen, nach denen Rechte und Pflichten übertragen werden können, sollten in der jeweiligen Bewilligung festgelegt werden.
Die Übertragung von Rechten und Pflichten kann je nach Lage des Falls und Zweckmäßigkeit auch mittels gesonderten Bescheids erfolgen.
Eine derartige Übertragung erwirkt einen Inhaberwechsel und somit eine Rechtsnachfolge in Einzelfall. Die Person, der die Rechte und Pflichten des Verfahrensinhabers übertragen werden sollen, muss nicht zwangsläufig Inhaber einer Bewilligung der pV sein, muss jedoch die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist auch entsprechend zu überprüfen und ggfs., auch die Leistung einer Sicherheit einzufordern.
Für die Übertragung von Rechten und Pflichten wird keine anschließende Zollanmeldung für das betreffende Verfahren benötigt.
Kein Fall der Übertragung ist jedoch, wenn eine andere in der EU-ansässige Person als der Bewilligungsinhaber die Abgabenbegünstigung gem. Art. 259 Abs. 1 UZK in Anspruch nimmt.
Die Begünstigung der vollständigen oder teilweisen Einfuhrabgabenbefreiung kann mit Zustimmung des Bewilligungsinhabers von jeder in der Union ansässigen Person in Anspruch genommen werden. Die Übertragung ist vom Übernehmer formlos zu beantragen, vom Übergeber ist eine Zustimmungserklärung vorzuweisen.
Die Zustimmung kann auch im Rahmen eines elektronischen Standardinformationsaustausches in der zentralen Anwendung INF (Einverständniserklärung) erfolgen.
Die Person, die die Waren wiedereinführt, wird dabei zum Inhaber des Verfahrens.
Hinweis:
Laut Rechtsmeinung der Fachabteilung des BMF ist hierfür Art. 259 Abs. 1 UZK ausreichend. Im Leitfaden der Europäischen Kommission für besondere Verfahren ist ein Umweg über Art. 218 UZK vorgesehen.
2.6.4. Beförderung von Waren
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UZK
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UZK-DA
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UZK-IA
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UZK-TDA
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Art. 219
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Art. 179
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Art. 267
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In die pV übergeführte Waren können innerhalb des Zollgebiets der Union von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren zur Ausgangszollstelle befördert werden.
Dabei gelten für sie die Bestimmungen, die anzuwenden gewesen wären, wenn sie in das Ausfuhrverfahren übergeführt worden wären.
Die Waren verbleiben im Verfahren der pV, bis sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden sind.
Fazit: Waren können im Rahmen der pV nach Maßgabe von Ausfuhrförmlichkeiten, nicht aber gemäß dem Ausfuhrverfahren befördert werden.
2.6.5. Übliche Behandlungen
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UZK
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UZK-DA
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UZK-IA
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UZK-TDA
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Art. 220
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Art. 180
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Anhang 71-03
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Übliche Behandlungen bedürfen neben der pV-Bewilligung keiner gesonderten Bewilligung durch die Zollbehörden. Sie können ausschließlich oder ergänzend zu anderen bewilligten Veredelungsvorgängen im Rahmen der pV durchgeführt werden.
Übliche Behandlungen dienen der
Erhaltung der Waren
Verbesserung ihrer Aufmachung oder Handelsgüte oder
Vorbereitung ihres Vertriebes oder Weiterverkaufs.
Anhang 71-03 UZK-DA enthält einen abschließenden Katalog zulässiger Behandlungen.
Eine Beschreibung der Einzelheiten in der Bewilligung ist nicht erforderlich.
Darüberhinausgehende Vorgänge stellen dann Veredelungsvorgänge gem. Art. 5 Z 37 UZK dar, diese sind bewilligungspflichtig und in der Bewilligung als solche zu beschreiben.
Eine Aufzeichnungspflicht ist jedoch einzuhalten (Art. 178 Abs. 1 Buchst. g UZK-DA).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.738.562
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.460.954
- Stammnummer
- 80100
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 01.07.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF