Findok · Richtlinien
ZK-2590
2.4.4. Verantwortlichkeit für die Vorgänge
geltende FassungRichtlinie2024-0.738.562gilt ab 01.07.2021
Inhaltsverzeichnis der ZK-2590
Wortlaut laut Findok
2.4.4. Verantwortlichkeit für die Vorgänge
Der Inhaber der Bewilligung für die pV muss für die außerhalb der Union vorzunehmenden Veredelungsvorgänge keine Regelungen treffen. Außerdem muss diese Person nicht mit dem Ausführer der Waren, welche im Rahmen der pV aus dem Zollgebiet der Union in ein Drittland verbracht werden sollen, identisch sein.
Eine wirtschaftliche Herrschaft über das Verfahren im Drittland ist somit nicht zwingend erforderlich.
2.4.5. Verhältnismäßigkeit des Überwachungsaufwandes
Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Zollbehörden in der Lage sind, die zollamtliche Überwachung mit einem Verwaltungsaufwand auszuüben, der zum wirtschaftlichen Bedürfnis nicht außer Verhältnis steht.
Das Zollrecht liefert keine näheren Anhaltspunkte dazu, wann eine solche Unverhältnismäßigkeit gegeben sein könnte. Die Beurteilung obliegt der Zollbehörde.
2.4.6. Wirtschaftliche Voraussetzungen
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UZK
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UZK-DA
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UZK-IA
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UZK-TDA
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Art. 211 Abs. 4 bis 6
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Art. 166 Abs. 2, Art. 171 Abs. 2
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Art. 259
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Anhang 71-02
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Die Voraussetzung, die erfüllt sein muss, um eine Bewilligung erteilen zu können, ist, dass keine wesentlichen Interessen von Herstellern in der Union beeinträchtigt sind.
Diese Voraussetzung gilt nicht für Bewilligungen der pV, es sei denn,
es liegen Nachweise vor, dass die wesentlichen Interessen von Herstellern in der Union, möglicherweise beeinträchtigt werden,
diese Waren des Anhangs 71-02 herstellen und
die ausgeführten Waren nicht ausgebessert werden sollen.
Siehe dazu auch die in Abschnitt 7.2. enthaltene schematische Darstellung.
Liegen derartige Umstände vor, so ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen auf Unionsebene durchzuführen.
2.4.6.1. Nachweise der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen von Herstellern in der Union
Stellen die einschlägigen Bestimmungen für die Beurteilung, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt, oder auf Unionsebene zu prüfen sind, darauf ab, ob Nachweise vorliegen, dass die wesentlichen Interessen von Unionsherstellern durch die Bewilligung der pV unter Bedachtnahme auf die angestrebte Zollschuldbemessungsmethode beeinträchtigt wären, ist zu berücksichtigen, dass derartige Nachweise derzeit nicht existieren.
Da weder die Judikatur noch der Leitfaden derzeit näheren Informationen enthalten, die die Existenz oder die formalen Voraussetzungen für die Anerkennung solcher Nachweise ableiten lassen, ist bis auf weiteres wie folgt vorzugehen:
Erhält das Zollamt Informationen durch Wirtschaftsbeteiligte, Interessensvertretungen oder sonstige Institutionen, die auf das Vorliegen von Nachweisen einer Beeinträchtigung der wesentlichen Interessen von Unionsherstellern hinsichtlich beantragter oder bereits erteilter Bewilligungen schließen lassen könnten, ist das BMF zu befassen.
Das BMF befasst die Kommission mit diesem Fall, die diesen mit der Sachverständigengruppe erörtert und darüber abspricht. Das Ergebnis wird dem Zollamt zur weiteren Veranlassung mitgeteilt.
Keinesfalls hat das Zollamt einen Antrag auf Bewilligungserteilung aufgrund dieser Hinweise abzulehnen oder eine bereits erteilte Bewilligung zu widerrufen, bevor die Kommission und die Sachverständigengruppe über dies vorliegenden Hinweise befunden hat.
2.4.6.2. Prüfung auf nationaler Ebene
Eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen auf nationaler Ebene ist nicht vorgesehen.
2.4.6.3. Prüfung auf Unionsebene
Das Verfahren zur Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen auf Unionsebene wird im Abschnitt 7.3. näher erläutert.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.738.562
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.460.954
- Stammnummer
- 80100
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 01.07.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF