RIS AI

Findok · Richtlinien

ZK-2590

3. Überführung in das Verfahren

geltende FassungRichtlinie2024-0.738.562gilt ab 01.07.2021

Inhaltsverzeichnis der ZK-2590

Wortlaut laut Findok

3. Überführung in das Verfahren 3.1. Zollstellen 3.1.1. Formelles Bewilligungsverfahren Im formellen Bewilligungsverfahren ist die Zollanmeldung zur Überführung in das Verfahren der pV bei einer der in der Bewilligung vorgesehenen Zollstelle abzugeben. Unbeschadet der aus Art. 221 Abs. 2 UZK-IA resultierenden örtlichen Bindung für die Ausfuhr kann die Überwachungszollstelle zulassen, dass die Zollanmeldung in Einzelfällen bei einer anderen als in der Bewilligung angegebenen Zollstelle abgegeben wird. 3.1.2. Vereinfachtes Bewilligungsverfahren Im vereinfachten Bewilligungsverfahren kann die Zollanmeldung zur vorübergehenden Ausfuhr von Unionswaren in die pV, die gleichzeitig als Bewilligungsantrag gilt, grundsätzlich bei jeder sachlich zuständigen Zollstelle abgegeben werden. Die örtliche Bindung nach Art. 221 Abs. 2 UZK-IA gilt auch für das vereinfachte Bewilligungsverfahren.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.738.562
GZ der Erstfassung
2021-0.460.954
Stammnummer
80100
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 3)
Gültig
01.07.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF