Findok · Richtlinien
ZK-2590
3. Überführung in das Verfahren
geltende FassungRichtlinie2024-0.738.562gilt ab 01.07.2021
Inhaltsverzeichnis der ZK-2590
Wortlaut laut Findok
3. Überführung in das Verfahren
3.1. Zollstellen
3.1.1. Formelles Bewilligungsverfahren
Im formellen Bewilligungsverfahren ist die Zollanmeldung zur Überführung in das Verfahren der pV bei einer der in der Bewilligung vorgesehenen Zollstelle abzugeben.
Unbeschadet der aus Art. 221 Abs. 2 UZK-IA resultierenden örtlichen Bindung für die Ausfuhr kann die Überwachungszollstelle zulassen, dass die Zollanmeldung in Einzelfällen bei einer anderen als in der Bewilligung angegebenen Zollstelle abgegeben wird.
3.1.2. Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
Im vereinfachten Bewilligungsverfahren kann die Zollanmeldung zur vorübergehenden Ausfuhr von Unionswaren in die pV, die gleichzeitig als Bewilligungsantrag gilt, grundsätzlich bei jeder sachlich zuständigen Zollstelle abgegeben werden. Die örtliche Bindung nach Art. 221 Abs. 2 UZK-IA gilt auch für das vereinfachte Bewilligungsverfahren.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.738.562
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.460.954
- Stammnummer
- 80100
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 01.07.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF