RIS AI

Findok · Richtlinien

ZK-2590

2. Bewilligung

geltende FassungRichtlinie2024-0.738.562gilt ab 01.07.2021

Inhaltsverzeichnis der ZK-2590

Wortlaut laut Findok

2. Bewilligung 2.1. Wesen und Grundsätze der pV | UZK | UZK-DA | UZK-IA | UZK-TDA | Art. 5, Art. 211, Art. 259 | Art. 240 | - | - In der pV können Unionswaren zur Durchführung von Veredelungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden. Die aus diesen Waren entstandenen Veredelungserzeugnisse können unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, und zwar auf Antrag des Bewilligungsinhabers oder einer anderen Person, die im Zollgebiet der Union ansässig ist, sofern diese Person die Zustimmung des Bewilligungsinhabers eingeholt hat und die Voraussetzungen der Bewilligung erfüllt sind. Bei der Verzollung der wiedereingeführten Ware soll berücksichtigt werden, dass darin aus dem Zollgebiet der Union stammende Ware enthalten ist, für die aus wirtschaftlichen Gründen kein Zoll erhoben werden soll. Dieses Zollverfahren gliedert sich daher in drei Phasen: Unionswaren werden vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt, um dort bewilligten Veredelungsvorgängen unterzogen zu werden und nach Wiedereinfuhr bei vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen zu werden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.738.562
GZ der Erstfassung
2021-0.460.954
Stammnummer
80100
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 3)
Gültig
01.07.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF