Findok · Richtlinien
ZK-2590
2. Bewilligung
geltende FassungRichtlinie2024-0.738.562gilt ab 01.07.2021
Inhaltsverzeichnis der ZK-2590
Wortlaut laut Findok
2. Bewilligung
2.1. Wesen und Grundsätze der pV
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UZK
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UZK-DA
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UZK-IA
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UZK-TDA
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Art. 5, Art. 211, Art. 259
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Art. 240
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In der pV können Unionswaren zur Durchführung von Veredelungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden.
Die aus diesen Waren entstandenen Veredelungserzeugnisse können unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, und zwar auf Antrag des Bewilligungsinhabers oder einer anderen Person, die im Zollgebiet der Union ansässig ist, sofern diese Person die Zustimmung des Bewilligungsinhabers eingeholt hat und die Voraussetzungen der Bewilligung erfüllt sind.
Bei der Verzollung der wiedereingeführten Ware soll berücksichtigt werden, dass darin aus dem Zollgebiet der Union stammende Ware enthalten ist, für die aus wirtschaftlichen Gründen kein Zoll erhoben werden soll.
Dieses Zollverfahren gliedert sich daher in drei Phasen:
Unionswaren werden vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt,
um dort bewilligten Veredelungsvorgängen unterzogen zu werden und
nach Wiedereinfuhr bei vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen zu werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.738.562
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.460.954
- Stammnummer
- 80100
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 01.07.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF