Findok · Richtlinien
ZK-2590
5.2. Umsatzsteuerrechtliche pV
geltende FassungRichtlinie2024-0.738.562gilt ab 01.07.2021
Inhaltsverzeichnis der ZK-2590
Wortlaut laut Findok
5.2. Umsatzsteuerrechtliche pV
Die so genannte umsatzsteuerrechtliche pV (UPV) ist zollrechtlich gesehen keine pV, sondern ein herkömmliches Ausfuhrverfahren, an das letztlich die Überlassung von im Drittland veredelten Waren zum zollrechtlich freien Verkehr anknüpft.
Sie findet im Regelfall dann Anwendung, wenn auf den Veredelungserzeugnissen keine Zölle lasten (zB Zollfreiheit ex Tarif oder auf Grund von Präferenzabkommen), und das Zollverfahren der pV somit nicht erforderlich wird.
Die UPV dient somit lediglich der Anwendung des § 5 Abs. 2 UStG 1994, dh. der Bemessung des Umsatzes nach dem Veredelungsentgelt bzw. nach der im Drittland eingetretenen Wertsteigerung.
Charakteristisch für die Überführung von Waren in die UPV ist der in der Zollanmeldung (Feld 37) zu verwendende Verfahrenscode 22. Er dient der Abgrenzung der im § 5 Abs. 2 UStG 1994 angeführten Ermittlung der Bemessungsgrundlage.
Aufgrund der Anwendung von § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 ("EV-Buchung" - Entrichtung über das Abgabenkonto) ist die Bedeutung des UVP jedoch sehr zurück gegangen.
5.2.1. Nämlichkeitssicherung und Fristen
Zur Unterscheidung der beiden im § 5 Abs. 1 und Abs. 2 UStG 1994 genannten Methoden zur Ermittlung der Einfuhrumsatzsteuer-Bemessungsgrundlage ist bei Abfertigungen mit Code 22 eine Nämlichkeitssicherung sowie eine Kontrolle der Sendungsdokumente (Veredelung für den Ausführer und Wiedereinfuhr von, oder für den Ausführer) vorzunehmen. Die Festsetzung einer Frist für die Erledigung des Verfahrens hat zu unterbleiben.
5.2.2. Irrtümliche Verwendung von Code 10
Wurde die Anwendung des Verfahrenscodes 22 anlässlich der vorübergehenden Ausfuhr verabsäumt und die Ausfuhr stattdessen mittels Verfahrenscode 10 vorgenommen, ist die Anwendung des § 5 Abs. 2 UStG 1994 dennoch zulässig, wenn dies im Zuge der Überlassung der veredelten Waren zum zollrechtlich freien Verkehr geltend gemacht wird und das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.
Zur Gewährleistung der korrekten automatisationsunterstützten Berechnung der Eingangsabgaben ist in diesen Fällen der Verfahrenscode 6122 (nicht: 4010) zu verwenden. Wird die Anwendung des § 5 Abs. 2 UStG 1994 erst nachträglich geltend gemacht, gilt § 26 Abs. 1 UStG 1994, wonach eine Erstattung oder Erlass der Einfuhrumsatzsteuer auf ausdrücklichen Antrag zulässig ist, wenn der Antragssteller im vollen Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 5 Abs. 1 und 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 26 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.738.562
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.460.954
- Stammnummer
- 80100
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 01.07.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF