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Findok · Richtlinien

ZK-2590

2.5.1.5. Änderungen / Erneuerungen

geltende FassungRichtlinie2024-0.738.562gilt ab 10.10.2024

Inhaltsverzeichnis der ZK-2590

Wortlaut laut Findok

2.5.1.5. Änderungen / Erneuerungen Änderungen wie zB Hinzufügen einer Warennummer bzw. eines Ortes oder Korrektur der Ausbeute, usw. können über Antrag oder von Amts wegen in CDA bei einer aufrechten Bewilligung durchgeführt werden. Die durchgeführten Änderungen sind ggfs. auch rückwirkend (zB ab dem Zeitpunkt der Feststellung, Antragstellung) anzuwenden. Soll jedoch eine Bewilligung vor Ablauf der Gültigkeit weiterhin bestehen, entspricht dies einer Erneuerung und es ist somit ein neuer Antrag bzw. eine neue Bewilligung (neue Entscheidungsnummer) erforderlich. Hinweis: Eine Erneuerung der Gesamtsicherheitsbewilligung (CGU) aufgrund einer neuen Verfahrensbewilligung ist nicht notwendig. Eine Konsultation ist ebenfalls nicht erforderlich, aber über das Competence Center Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren hat eine Mitteilung über eine Erneuerung mit Referenz zur ursprünglichen Entscheidung zu erfolgen. 2.5.1.52.5.1.6. Konsultationsverfahren zwischen Zollbehörden | UZK | UZK-DA | UZK-IA | UZK-TDA | - | - | Art. 14, Art. 260 bis 261 | - 2.5.1.56.1. Bewilligungen, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen Wurde ein Antrag auf eine Bewilligung zur pV gestellt und ist mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt, so muss die entscheidungsbefugte Zollbehörde, sofern die Bewilligung nach deren Auffassung erteilt werden kann, eine Zollbehörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaats konsultieren, um festzustellen, ob die Bedingungen und Voraussetzungen für eine begünstigende Entscheidung erfüllt sind. Dazu übermittelt das Zollamt den anderen beteiligten Zollbehörden den Antrag und den Entwurf der Bewilligung spätestens 30 Tage nach Annahme des Antrags. Die Bewilligung kann nur erteilt werden, nachdem die betroffenen Zollbehörden dem Entwurf der Bewilligung zuvor zugestimmt haben. Die konsultierten Zollbehörden übermitteln etwaige Einwände oder ihre Zustimmung binnen 30 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs. Einwände sind ordnungsgemäß zu begründen. Werden Einwände fristgerecht übermittelt und wird nicht innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs eine Einigung erzielt, wird die Bewilligung in dem Umfang, in dem Einwände erhoben wurden, nicht erteilt. Haben die anderen beteiligten Zollbehörden innerhalb von 30 Tagen ab Eingang des Bewilligungsentwurfs keine Einwände erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt. Hinweis: Die Abwicklung des Konsultationsverfahrens erfolgt via Datenaustausch in CDA. Die Übermittlungsrolle erfolgt in diesen Fällen durch das CC-Zoll- und Verbrauchsteuer. Diese fungieren dabei in der Rolle als Qualitätssicherer in CDA und haben die Letztverantwortung vor der Weiterleitung. Kontaktadresse CC Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren: Zollamt Österreich Competence Center Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren Telefon: +43 50 233 735 E-Mail: cc-zv.national-contactpoint-authorisations@bmf.gv.at 2.5.1.56.2. Fälle, in denen das Konsultationsverfahren nicht erforderlich ist 2.5.1.56.2.1 Mitteilungsverfahren In den folgenden Fällen trifft die zuständige Zollbehörde eine Entscheidung über einen Antrag ohne Konsultation der anderen beteiligten Zollbehörden: wenn eine Bewilligung, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, erneuert, geringfügig geändert, zurückgenommen, ausgesetzt oder widerrufen wird; wenn zwei oder mehrere der beteiligten Mitgliedstaaten zugestimmt haben; wenn die Beteiligung verschiedener Mitgliedstaaten an dem Vorgang nur darin besteht, dass die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren und die Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens nicht identisch sind (Dreieckverkehr); Hinweis: Hinweis: Unbeschadet des nicht erforderlichen Konsultationsverfahrens zählen Dreieckverkehre mit Beteiligung mehrerer Mitgliedstaaten zu den Fällen in denen eine Bewilligung nicht im vereinfachten Bewilligungsverfahren abgewickelt werden können. In diesen Fällen stellt die Zollbehörde, die die Entscheidung getroffen hat, die Angaben in der Bewilligung den anderen beteiligten Zollbehörden zur Verfügung (Mitteilungsverfahren). Dieser Vorgang erfolgt in CDA - Management System ohne Befassung des Competence Centers Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren. Die Änderungen werden folglich keiner Qualitätssicherung unterzogen, wodurch eventuelle inhaltliche Mängel nicht entdeckt bzw. u. U. erforderliche Konsultationspflichten nicht wahrgenommen werden. In Zweifelsfällen ist das CC-ZV per Mail unter Anführung der jeweiligen Geschäftsfallnummer sowie einer kurzen Beschreibung der vorgenommenen Änderung zu kontaktieren, bevor die endgültige Genehmigung des Vorgangs erfolgt. 2.5.1.56.2.2 Weder Konsultations- noch Mitteilungsverfahren Die zuständige Zollbehörde trifft eine Entscheidung über einen Antrag ohne Konsultation der anderen beteiligten Zollbehörden und ohne den anderen beteiligten Zollbehörden die Angaben in der Bewilligung zur Verfügung zu stellen, wenn zwei oder mehrere der beteiligten Mitgliedstaaten zugestimmt haben. 2.5.1.62.5.1.7. Entscheidungsfrist | UZK | UZK-DA | UZK-IA | UZK-TDA | Art. 22 | Art. 13, Art. 171 | - | - Abweichend von der generellen Entscheidungsfrist von 120 Tagen nach Annahme des Antrags beträgt die Frist für die Erteilung einer Bewilligung für die Inanspruchnahme einer pV, wenn nur ein Mitgliedstaat (Österreich) betroffen ist, 30 Tage ab Annahme des Antrags. Wenn die Entscheidung durch die Zollbehörde nicht innerhalb dieser 30 Tage getroffen werden kann, ist dies dem Antragsteller vor Fristablauf unter Anführung der Gründe und der neuen Frist mitzuteilen. Diese Fristverlängerung darf höchstens 30 Tage betragen. Die Entscheidungsfrist wird weiters verlängert durch Einholung von zusätzlichen Informationen, maximal 30 Tage maximal 30 Tage Konsultationen einer anderen Zollbehörde, 30 (maximal 60) Tage 30 (maximal 60) Tage Gewährung von rechtlichem Gehör, maximal 30 Tag maximal 30 Tag Ermittlungen der Zollbehörden in bei einem Verdacht auf einen Verstoß gegen die zollrechtlichen Vorschriften, bis zum Abschluss der Ermittlungen, höchstens neun Monate bis zum Abschluss der Ermittlungen, höchstens neun Monate Anpassungsmaßnahmen durch Antragsteller, ohne zeitliche Begrenzung. ohne zeitliche Begrenzung. Diese Verlängerung der Entscheidungsfrist kann auf Antrag durch den Antragsteller erfolgen, um Anpassungen vorzunehmen. Die beantragte Frist ist der Zollbehörde mitzuteilen, die in Folge über die Verlängerung entscheidet (Ermessensentscheidung). 2.5.1.72.5.1.8. Geltungsdauer der Bewilligung | UZK | UZK-DA | UZK-IA | UZK-TDA | Art. 22 | Art. 173 | - | - In der formellen Bewilligung ist eine Geltungsdauer festzulegen. Die Geltungsdauer der Bewilligung legt den Zeitraum fest, in dem Waren der vorübergehenden Ausfuhr in die pV übergeführt werden können (EX/IM-Verfahren), oder aus Ersatzwaren hergestellte Veredelungserzeugnisse vor der Ausfuhr von Ausfuhrwaren in das Zollgebiet der Union eingeführt werden können (Vorzeitige Einfuhr, IM/EX-Verfahren). Unbeschadet der Möglichkeit der rückwirkenden Bewilligungserteilung wird die Bewilligung mit dem Tag ihrer Zustellung oder zu einem späteren, in der Bewilligung bestimmten, Zeitpunkt wirksam. Ihre Geltungsdauer der Bewilligung ist mit längstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens zu befristen. Hinsichtlich der Fristenberechnung wird auf die Arbeitsrichtlinie ZK-0220 Abschnitt 3.3.7. Fristenberechnung verwiesen. 2.5.1.78.1. Eingeschränkte Geltungsdauer Für im Anhang 71-02 UZK-DA genannte Waren (sensible Waren und Erzeugnisse) darf die Geltungsdauer der Bewilligung nicht mehr als drei Jahre betragen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.738.562
GZ der Erstfassung
2021-0.460.954
Stammnummer
80100
Enthalten in Fassung
3 (geltend: 3)
Gültig
10.10.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF