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Findok · Richtlinien

ZK-2590

2.5. Bewilligungsverfahren

geltende FassungRichtlinie2024-0.738.562gilt ab 01.07.2021

Inhaltsverzeichnis der ZK-2590

Wortlaut laut Findok

2.5. Bewilligungsverfahren 2.5.1. Formelles Bewilligungsverfahren 2.5.1.1. Allgemeine und besondere Verfahrensvorschriften für zollrechtliche Entscheidungen | UZK | UZK-DA | UZK-IA | UZK-TDA | Art. 22 bis 23 | Art. 11 bis 18 | Art. 10 bis 15 | - Für das formelle Antrags- und Bewilligungsverfahren sind die allgemeinen Bestimmungen über zollrechtliche Entscheidungen zu beachten, sofern die Bestimmungen über besondere Verfahren und die pV keine besonderen Bestimmungen enthalten. Dies betrifft insbesondere die Bestimmungen betreffend Bedingungen für die Annahme eines Antrages Zuständigkeit Frist für den Erlass einer Entscheidung (Achtung: Abweichungen für besondere Verfahren) Konsultationsverfahren allgemein (Achtung: Abweichungen für besondere Verfahren) Parteiengehör Überwachung Verwaltung zollrechtlicher Entscheidungen. Neubewertung, Aussetzung, Rücknahme und Widerruf Hinsichtlich dieser Grundsatzbestimmungen wird auf die Arbeitsrichtlinien zollrechtliche Entscheidungen, ZK-0220 verwiesen. 2.5.1.2. Zuständigkeit 2.5.1.2.1. Unionszuständigkeit | UZK | UZK-DA | UZK-IA | UZK-TDA | Art. 22 | Art. 12 | - | - Die Zuständigkeitsregelung des UZK beschränkt sich auf die Ermittlung des entscheidungsbefugten Mitgliedstaates und greift nicht in nationale sachliche und örtliche Zuständigkeitsregelungen ein. Die Ermittlung in welchem Mitgliedstaat der Antrag auf Bewilligung der pV zu stellen ist, hat nachfolgenden Grundsätzen zu erfolgen: zuständig sind die Zollbehörden jenes Mitgliedstaats, in dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des Antragstellers geführt wird oder zugänglich ist und an dem wenigstens ein Teil der von der Bewilligung zu erfassenden Vorgänge (zB Abfertigung) durchgeführt wird; falls der zuständige Mitgliedstaat nicht nach den vorstehenden Kriterien ermittelt werden kann, so ist die zuständige Zollbehörde die Zollbehörde an dem Ort, an dem die Aufzeichnungen und Unterlagen (Hauptbuchhaltung für Zollzwecke) des Antragstellers geführt werden oder zugänglich sind, anhand deren die Zollbehörde eine Entscheidung erlassen kann. 2.5.1.2.2. Nationale Zuständigkeit Liegt aufgrund der im vorigen Punkt definierten Zuständigkeitsregel die Zuständigkeit bei der österreichischen Zollverwaltung, ist das Zollamt Österreich für die Bewilligungserteilung zuständig. Aufgaben und Zuständigkeiten richten sich dann nach den innerorganisatorischen Regelungen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.738.562
GZ der Erstfassung
2021-0.460.954
Stammnummer
80100
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 3)
Gültig
01.07.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF