Findok · Richtlinien
ZK-2590
4.2. Zollanmeldung
geltende FassungRichtlinie2024-0.738.562gilt ab 01.07.2021
Inhaltsverzeichnis der ZK-2590
Wortlaut laut Findok
4.2. Zollanmeldung
4.2.1. Formelles Bewilligungsverfahren
Unbeschadet der Möglichkeit der Inanspruchnahme vereinfachter Verfahren nach Art. 166 oder 182 UZK hat die Erledigung der pV durch Abgabe einer Zollanmeldung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu erfolgen.
Die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben richten sich nach den für die Zollanmeldung maßgebenden Rechtsvorschriften und Arbeitsrichtlinien.
In der Zollanmeldung ist auf die erforderlichen Unterlagen (seinerzeitige Anmeldung zur pV) sowie die (formelle) Bewilligung nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften zu verweisen.
Dabei sind folgende Verfahrenszusatzcodes vorgesehen:
200: Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen; Mehrwertmethode (Art. 86 Abs. 5 UZK) oder Koeffizientenregelung (Art. 75 UZK-DA)
B02: Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Reparatur im Rahmen der Gewährleistungspflicht
B03: Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht
Hinweis:
In Fällen der pV EX/IM Rahmen von mitgliedstaatübergreifenden Bewilligungen wird in der Zollanmeldung auf einen Informationsaustausch Bezug genommen, welcher im elektronischen System INF-SP abzuarbeiten ist.
4.2.2. Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
4.2.2.1. Nachträgliche Bewilligung für nichtkommerzielle Waren
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UZK
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UZK-DA
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UZK-IA
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UZK-TDA
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Art. 163 Abs. 1 Buchst. f
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Wenn Veredelungserzeugnisse nach pV zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden sollen und der Veredelungsvorgang Waren zu nichtkommerziellen Zwecken betrifft, kann ein vereinfachter Bewilligungsantrag mit der Zollanmeldung zur Erledigung der pV gestellt werden.
Dafür ist grundsätzlich die Abgabe einer mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erstellten Zollanmeldung erforderlich.
Abweichend vom Grundsatz kann, sofern die Bemessungsgrundlagen zweifelsfrei ermittelt werden können (zB durch Vorlage einer Rechnung oder einer Bestätigung über eine kostenlos durchgeführte Garantiereparatur) und auch keine Zweifel hinsichtlich der Nämlichkeit der Veredelungserzeugnisse bestehen, im Sinne des Art. 86 Abs. 6 UZK die Abgabe einer mündlichen bzw. anderen Form der Zollanmeldung toleriert werden, sofern der Verstoß kein Täuschungsversuch war.
Gegen die Verwendung des Formulars Za 19 bestehen keine Bedenken.
4.2.2.2. Nachträgliche Bewilligung des Standardaustausches
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UZK
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UZK-DA
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UZK-IA
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UZK-TDA
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Art. 163 Abs. 1 Buchst. e
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Wenn eine Bewilligung für die Inanspruchnahme der pV ohne Anwendung des Standardaustausches erteilt worden ist, und Ersatzerzeugnisse im Standardaustauschverfahren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden sollen, kann der Standardaustausch mittels Antrag in der Zollanmeldung zur Überlassung der Veredelungserzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr auch nachträglich bewilligt werden. Dazu muss der Antragsteller jedoch belegen, dass die Verwendung von Ersatzerzeugnissen erforderlich geworden ist.
Für den Fall, dass eine formelle Bewilligung zur pV vorliegt und die wiederholte Inanspruchnahme des Standardaustausches erfolgt, ist eine Änderung der Bewilligung unverzüglich zu beantragen und zu bewilligen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.738.562
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.460.954
- Stammnummer
- 80100
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 01.07.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF