Findok · Richtlinien
ZK-2590
4.4.4. Teilweise Befreiung
geltende FassungRichtlinie2024-0.738.562gilt ab 01.07.2021
Inhaltsverzeichnis der ZK-2590
Wortlaut laut Findok
4.4.4. Teilweise Befreiung
4.4.4.1. Mehrwertmethode
Mit dem UZK ist die Differenzverzollung entfallen. Es gibt nur noch die Mehrwertmethode.
Diese ist nicht bei den Vorschriften zur pV geregelt, sondern als besondere Vorschrift bei den Bemessungsgrundlagen in Art. 86 Abs. 5 UZK.
Diese Bestimmung enthält eine Sonderregelung - in Abweichung von der Grundregel nach Art. 85 Abs. 1 UZK - für die Bemessung von Einfuhrabgaben für im Verfahren der pV entstandenen Veredelungserzeugnisse oder Ersatzerzeugnisse gem. Art. 261 Abs. 1 UZK.
Demnach wird der Einfuhrabgabenbetrag auf der Grundlage der Kosten für den außerhalb des Zollgebiets der Union vorgenommenen Veredelungsvorgang bemessen.
4.4.4.2. Art der Zollschuldentstehung
Die Zollschuld entsteht im Normalfall bei der Überlassung der Veredelungserzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 77 Abs. 1 Buchst. a UZK.
Allerdings kann es auch bei einer Zollschuldentstehung nach Verstößen gem. Art. 79 UZK zu einer vollständigen oder teilweisen Befreiung nach Art. 259 bis 262 UZK kommen, wenn Art. 86 Abs. 6 UZK angewendet werden kann.
4.4.4.3. Grundlagen der Berechnung
Die Einfuhrabgaben werden auf der Grundlage der Kosten für die Veredelungsvorgänge bemessen, die außerhalb des Zollgebiets der Union vorgenommen werden.
Die Zollwertbestimmungen gemäß der Art. 70 bis 74 UZK finden dabei sinngemäß Anwendung.
Alles was der Veredeler für die Herstellung der Veredelungserzeugnisse in Rechnung gestellt hat, ergibt das Veredelungsentgelt.
Ausgehend vom Veredelungsentgelt kann es zu Hinzurechnungen sowie Abzügen kommen.
4.4.4.4. Hinzurechnungen
Dabei kann es sich im Grunde um alles handeln, was im Art. 71 Abs. 1 UZK definiert ist, wobei es sich in der Regel um Beförderungskosten für den Transport der Veredelungserzeugnisse handeln wird.
Der Wert der ausgeführten Waren wird, wenn diese dem Veredeler nicht verrechnet worden und somit nicht in das Veredelungsentgelt enthalten sind, nicht berücksichtigt.
Lade-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die für die Veredelungserzeugnisse vom Ort der (letzten) Veredelung bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Union entstanden sind, sind in die Veredelungskosten einzubeziehen.
Dazu zählen:
Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen,
Kosten von Umschließungen, die nicht als Einheit mit den Waren der vorübergehenden Ausfuhr angesehen werden,
Verpackungskosten und zwar sowohl Material als auch Arbeitskosten,
Kosten für die Behandlung der Waren, die mit ihrer Beförderung zusammenhängen.
Beispiel abgeändert aus den Leitlinien (2001/C 269/46)
Das Veredelungserzeugnis besteht aus zwei verschiedenen Waren der vorübergehenden Ausfuhr
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- Veredelungserzeugnis: Kfz, KN-Code 8703, Zollsatz: 10 %,
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Veredelungskosten
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15.000 EUR
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- Beförderungskosten frei EU-Grenze
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100 EUR
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Waren der vorübergehenden Ausfuhr
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I: Wälzlager, KN-Code 8482, Wert:
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1.000 EUR
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II: Schaltgetriebe, KN-Code 8708, Wert:
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1.500 EUR
Die Mehrwertmethode führt unter Berücksichtigung der Veredelungskosten des Kfz (15.000 EUR) und der Beförderungskosten (100 EUR) als Grundlage für die Anwendung des gemeinsamen Zolltarifs von 10 % zu einem Einfuhrabgabenbetrag von EUR (15.000 EUR + 100 EUR) x 10 %= 1.510 EUR.
4.4.4.5. Abzüge
Werden die ausgeführten Waren dem Veredeler in Rechnung gestellt, dann sind als Kosten der in Art. 86 Abs. 5 UZK genannten außerhalb des Zollgebiets der Union vorgenommenen Veredelungsvorgänge der Zollwert der Veredelungserzeugnisse zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr abzüglich des statistischen Werts der betreffenden Waren zur vorübergehenden Ausfuhr zum Zeitpunkt ihrer Überführung in die pV anzunehmen.
Beispiel:
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Zollwert des Veredelungserzeugnisses (Fahrzeuge)
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50.000 EUR
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Statistischer Wert der Waren zur vorübergehenden Ausfuhr (Reifen)
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5.000 EUR
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Kosten des außerhalb des Zollgebiets der Union
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vorgenommenen Veredelungsvorgangs
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45.000 EUR
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Einfuhrabgabenbetrag (Zollsatz 10 %)
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4.500 EUR
In derartigen Fällen ist die Ausbeute und somit die Berechnung der in den Veredelungserzeugnissen enthaltenen Ausfuhrwaren zu beachten. Die Anwendung von Abrechnungsschlüssel - ggfs. im Sinne des Art. 72 UZK-DA - kann dabei erforderlich werden, was die Vereinfachung durch die Anwendung der Mehrwertmethode wesentlich verringert.
Es ist daher von Vorteil, wenn die zur Veredelung zur Verfügung gestellten Ausfuhrwaren dem Veredeler unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
4.4.4.6. Sonderregelung für besondere Einfuhrabgaben
Für jene Fälle, wo für die Veredelungserzeugnisse oder für Ersatzerzeugnisse beim Standardaustausch kein Wertzoll besteht, sondern eine besondere Einfuhrabgabe wie zB ein Gewichts- oder Stückzoll erhoben wird, regelt Art. 75 UZK-DA ergänzend die Berechnung der Einfuhrabgaben.
Die Abgabenermittlung erfolgt aufgrund eines entsprechenden Koeffizienten
[Zollwert (VE) - Statistischer Wert (AW)] x Einfuhrabgabenbetrag (VE)
Zollwert (VE)
Beispiel 1 zur Anwendung von Artikel 75 UZK-DA:
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Zollwert des Zuckers (Veredelungserzeugnis)
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400 EUR/t
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Statistischer Wert der entsprechenden Waren
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zur vorübergehenden Ausfuhr
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200 EUR
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Einfuhrabgabenbetrag für die Veredelungserzeugnisse
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420 EUR/t
Der Einfuhrabgabenbetrag wird wie folgt bemessen:
(400 EUR - 200 EUR) x 420 EUR / 400 EUR = 210 EUR/t
Beispiel 2:
1 t Unionswaren (Stärke nach KN-Code 3505 10 90) mit einem statistischen Wert von 100 EUR wird im Verfahren der pV aus Mitgliedstaat A in die USA ausgeführt.
Ein Wert von 50 EUR/t kommt durch Dienstleistungen hinzu, und das Veredelungserzeugnis (Nettogewicht 1 t) wird in Mitgliedstaat A eingeführt. Bei der Einfuhr nach der pV beläuft sich der Zollwert des Veredelungserzeugnisses somit auf 150 EUR.
Der Einfuhrzollsatz beträgt 9 % (Wertzoll) zuzüglich 17,70 EUR pro 100 kg (fester Zoll).
Der Einfuhrabgabenbetrag nach der pV wird wie folgt berechnet:
150 EUR abzüglich 100 EUR = 50 EUR (Zollwert der Veredelungserzeugnisse abzüglich des statistischen Werts der Waren der vorübergehenden Ausfuhr)
multipliziert mit 190,50 EUR (dem geltenden Einfuhrabgabenbetrag für das Veredelungserzeugnis)
[(150 EUR mal 9 % = 13,50 EUR) zuzüglich (17,7 EUR x (1000 kg/100 kg) = 177 EUR) = 190,50 EUR] = 9525 EUR
geteilt durch 150 EUR (Zollwert der Veredelungserzeugnisse) = 63,50 EUR.
Die EUSt-Bemessung auf Basis der Wertsteigerung bleibt unverändert
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.738.562
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.460.954
- Stammnummer
- 80100
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 01.07.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF