Findok · Richtlinien
ZK-2590
2.7. Standardinformationsaustausch
geltende FassungRichtlinie2024-0.738.562gilt ab 01.07.2021
Inhaltsverzeichnis der ZK-2590
Wortlaut laut Findok
2.7. Standardinformationsaustausch
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UZK
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UZK-DA
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UZK-IA
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UZK-TDA
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Art. 176, 181
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Art. 271
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Art. 23
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Anhang 71-05
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Anhang 13
Der Standardinformationsaustausch ermöglicht die Kenntnisnahme von einschlägigen Angaben durch andere an der Durchführung der Verfahren beteiligte Zollstellen.
Aufgrund der Bestimmungen des Art. 176 UZK-DA müssen Bewilligungen für die Inanspruchnahme einer
pV EX/IM, an denen ein oder mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, und einer
pV IM/EX, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, die folgenden Verpflichtungen vorsehen:
a) Verwendung des Standardinformationsaustauschs (INF) gemäß Art. 181 UZK-DA, es sei denn, die Zollbehörden vereinbaren andere Mittel des elektronischen Informationsaustauschs;
b) der Inhaber der Bewilligung übermittelt der Überwachungszollstelle Informationen gemäß Anhang 71-05 Abschnitt A UZK-DA;
c) die folgenden Anmeldungen oder Mitteilungen verweisen auf die entsprechende INF-Nummer:
Ausfuhranmeldung zur pV
Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach pV
Zollanmeldungen zur Erledigung der Veredelung;
Hinweis:
Die Verwendung von Informationsblättern ist im Regelfall nur dann erforderlich, wenn verschiedene Mitgliedstaaten am Verfahren beteiligt sind.
Die Ausstellung eines INF-Blattes erfolgt in jedem Fall, wenn der Beteiligte dies beantragt.
Die vorstehenden genannten Verpflichtungen sind seit der Einführung der UZK Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren wirksam und gemäß Art. 271 UZK-IA durch die Anwendung des elektronischen Systems in Bezug auf einen Standardinformationsaustauschs EU-ZK, INF SP durchzuführen.
Nur in Ausnahmefällen, vor allem bei Nichtverfügbarkeit des elektronischen Systems (Fallback) können gemäß Art. 23 Z 2 UZK-TDA andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für den Standardinformationsaustausch zur Anwendung kommen.
Dazu sind die in Anhang 13 UZK-DA vorgesehenen Informationsblätter zu verwenden. Diese sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in der Anlage zu dem genannten Anhang zu lesen.
Hinsichtlich der Anwendung des elektronischen Standardinformationsaustausches INF SP steht ein Benutzerhandbuch am BMF Portal unter https://portal.bmf.gv.at/zoll/zollrecht_zollverfahren/INF/inf.html zur Verfügung.
Folgende Zollstellen sind an der Durchführung nachfolgender Prozesse beteiligt:
EXT Customs Office of Exit (Ausgangszollstelle)
EXP Customs Office of Export (Ausfuhrzollstelle)
PLA Customs Office of Placement (Zollstelle der Überführung in das Verfahren)
DIS Customs Office of Discharge (Zollstelle der Erledigung des Verfahrens)
RFC Customs Office for Release for Free Circulation (Zollstelle für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr)
SCO Supervising Customs Office (Überwachungszollstelle)
Prozessübersicht:
[Grafik]
Die Tätigkeit der Überwachungszollstelle (SCO), das ist die bewilligungserteilende Zollstelle, ist der Abgleich mit den Bewilligungsdaten aus CDA (Bewilligungsnummer, ggfs. Warennummer, Menge, Wert etc.), welche vor Beginn des Zollverfahrens im INF-System vom Wirtschaftsbeteiligten zur Verfügung zu stellen sind. Diese Daten sind von der Überwachungszollstelle zu überprüfen und zu bestätigen. Am Ende dieses Prozesses wird eine INF-Nummer generiert, auf die in weiterer Folge Bezug zu nehmen ist.
Bei den Zollstellen zur Überführung in das Verfahren (PLA) und zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (RFC) erfolgt die Information für das Abfertigungsorgan durch Anführung der zur Anwendung gelangende INF-Nummer in der Zollanmeldung in Verbindung mit dem Dokumentenartencode C710. Das wird durch ein Verfahrensprofil sichergestellt. In weiterer Folge ist ein Einstieg in das System INF SP erforderlich und die entsprechenden Daten sind zu erfassen. Der Einstieg hat durch einen persönlichen Zugang (CCN2) zu erfolgen.
Eine Verständigung der Ausgangszollstelle (EXT) durch ein Verfahrensprofil ist aufgrund fehlender Informationsmöglichkeiten in e-Zoll nicht möglich. Es ist daher durch Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten bzw. der beteiligten Zollstellen SCO und PLA, sicherzustellen, dass in Verbindung mit einer Austrittsbestätigung in e-Zoll auch ein entsprechender Eintrag im INF-System SP erfolgt.
Zu der Rolle EXT wird darauf hingewiesen, dass diese nur in Verbindung mit einer tatsächlichen Austrittsbestätigung aus dem Zollgebiet zur Anwendung gelangt und es daher für Ausgangsszenarien in Verbindung mit einer Inlandszollstelle (EIN-Rolle) einer gesonderten Regelung bedarf, welche bis auf weiteres die Durchführung der Tätigkeit als Ausgangszollstelle EXT durch die Ausgangszollstelle EIN vorsieht. Das erfolgt durch Wechsel der Zollstelle im INF SP und Bestätigung des Ausgangs mit dem Hinweis "in Namen von ATxxxxxx".
Hinweis zur Bewilligungserteilung:
Die Verwendung des Standardinformationsaustausches ist gegebenenfalls als Nämlichkeitsmaßnahme festzuhalten.
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.738.562
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.460.954
- Stammnummer
- 80100
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 01.07.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF