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Findok · Richtlinien

ZK-2590

2.6.7. Ausbeute

geltende FassungRichtlinie2024-0.738.562gilt ab 01.07.2021

Inhaltsverzeichnis der ZK-2590

Wortlaut laut Findok

2.6.7. Ausbeute | UZK | UZK-DA | UZK-IA | UZK-TDA | Art. 5, 255 | - | - | - Der Begriff ist in Art. 5 Z 38 UZK definiert: Die Menge oder der Prozentsatz der Veredelungserzeugnisse, die bzw. der bei der Veredelung einer bestimmten Menge von in ein Veredelungsverfahren übergeführten Waren gewonnen wird. 2.6.7.1. Festsetzung/Art der Festsetzung der Ausbeute Die Ausbeuteregelung ist als allgemeine Vorschrift vor die Klammer gezogen (Art. 255 UZK). Die Zollbehörden setzen entweder die Ausbeute oder die durchschnittliche Ausbeute des Veredelungsvorgangs oder gegebenenfalls die Methode zur Bestimmung der Ausbeute fest, es sei denn, in den für bestimmte Bereiche geltenden Unionsvorschriften ist die Ausbeute bereits festgelegt. Die Ausbeute oder die durchschnittliche Ausbeute wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse bestimmt, unter denen sich die Veredelungsvorgänge vollziehen oder vollziehen sollen. Die Ausbeute oder die Methode zu ihrer Bestimmung wird in der Bewilligung oder zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in das Verfahren festgelegt. In den meisten Fällen wird in der Bewilligung nur die Art der Ermittlung der Ausbeute festgelegt werden. Die Festsetzung eines Ausbeutesatzes bereits in der Bewilligung sollte nur bei Veredelungsvorgängen erfolgen, die keinen Schwankungen hinsichtlich der Einsatzmengen unterliegen. Die Ausbeute wird nach Möglichkeit anhand der Produktions- und sonstigen technischen Daten festgesetzt. Wo solche nicht verfügbar sind, können Daten über gleichartige Vorgänge zu Grunde gelegt werden. Unterliegt die Ausbeute produktionsbedingten Schwankungen, können durchschnittliche Ausbeutesätze herangezogen werden. Auf Erfahrungswerte aus vorangegangenen Produktionszeiträumen (Chargen) kann zurückgegriffen werden. Für die Ermittlung durchschnittlicher Sätze sollten längere Zeiträume (mehrere Chargen, Monat, Quartal) zugrunde gelegt werden. Werden durchschnittliche Ausbeutesätze verwendet, ist der für die Ermittlung des Betriebsdurchschnittssatzes maßgebende Produktionszeitraum in der Bewilligung festzulegen. In besonderen Fällen kann die Ausbeute auch nach der Überführung der Waren in ein Verfahren festgesetzt werden, jedoch nicht mehr nach Erledigung der pV. Die Ausbeute(n) ist (sind) je Ausfuhrware getrennt in den Aufzeichnungen zu dokumentieren. Die Festsetzung von Ausbeutesätzen in der Bewilligung erfolgt vorbehaltlich etwaiger nach Erledigung des Verfahrens festgestellter Abweichungen von den tatsächlichen Verhältnissen. 2.6.7.2. Pauschale Ausbeutesätze Der UZK selbst sieht keine pauschalen Ausbeutesätze vor. Soweit andere Rechtsbereiche des Gemeinschaftsrechts solche vorsehen (zB Gemeinsame Marktorganisation), sind auf diese zurückzugreifen. 2.6.7.3. Änderung der Ausbeute Ändert sich ein in der Bewilligung festgesetzter Ausbeutesatz (zB auf Grund geänderter Produktionsvorgänge, neuer Maschinen usw.) ist diese Änderung im Rahmen der Mitteilungspflicht nach Art. 23 Abs. 2 UZK neben der Dokumentation in den Aufzeichnungen umgehend der Überwachungszollstelle anzuzeigen. Eine Änderung von festgesetzten Ausbeutesätzen kann auch ein Ergebnis aus Überwachungs-/Prüfungsmaßnahmen der Zollbehörde sein. Die Bewilligung ist jedenfalls in Übereinstimmung mit Art. 28 UZK (Änderung einer Bewilligung) anzupassen. Die geänderte Ausbeute ist ggfs. rückwirkend (zB ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Änderung) anzuwenden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.738.562
GZ der Erstfassung
2021-0.460.954
Stammnummer
80100
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 3)
Gültig
01.07.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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