Findok · Richtlinien
ZK-2590
3.3. Zollanmeldung zur vorübergehenden Ausfuhr
geltende FassungRichtlinie2024-0.738.562gilt ab 01.07.2021
Inhaltsverzeichnis der ZK-2590
Wortlaut laut Findok
3.3. Zollanmeldung zur vorübergehenden Ausfuhr
Für die Zollanmeldung zur vorübergehenden Ausfuhr gelten die für die Ausfuhr geltenden Vorschriften. Dies beinhaltet insbesondere die Erhebung allfälliger Ausfuhrabgaben sowie die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen.
Der Bewilligungsinhaber muss dabei nicht zwangsläufig Ausführer sein.
3.3.1. Codierungen
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Verfahrenscode:
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21xx - Vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der pV
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Verfahrenszusatzcode:
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160 - pV mit formeller Bewilligung
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161 - pV mit vereinfachter Bewilligung
3.3.2. Nicht kommerzielle Waren - Art. 1 Z 21 UZK-DA
Werden nicht ausfuhrabgabenpflichtige Waren, die zu nicht kommerziellen Zwecken bestimmt sind (zB Reisegepäck, private Beförderungsmittel), zur vorübergehenden Ausfuhr zur pV angemeldet, ist eine mündliche Zollanmeldung oder eine Anmeldung durch andere Form der Willensäußerung zulässig, da der Bewilligungsantrag im Rahmen des vereinfachten Bewilligungsverfahrens erst mit der schriftlichen Zollanmeldung zur Überlassung der Veredelungserzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr abgegeben werden muss. Dies gilt für alle Veredelungsvorgänge.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.738.562
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.460.954
- Stammnummer
- 80100
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 01.07.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF