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Findok · Richtlinien

ZK-2590

3.3. Zollanmeldung zur vorübergehenden Ausfuhr

geltende FassungRichtlinie2024-0.738.562gilt ab 01.07.2021

Inhaltsverzeichnis der ZK-2590

Wortlaut laut Findok

3.3. Zollanmeldung zur vorübergehenden Ausfuhr Für die Zollanmeldung zur vorübergehenden Ausfuhr gelten die für die Ausfuhr geltenden Vorschriften. Dies beinhaltet insbesondere die Erhebung allfälliger Ausfuhrabgaben sowie die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen. Der Bewilligungsinhaber muss dabei nicht zwangsläufig Ausführer sein. 3.3.1. Codierungen | Verfahrenscode: | 21xx - Vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der pV | Verfahrenszusatzcode: | 160 - pV mit formeller Bewilligung |   | 161 - pV mit vereinfachter Bewilligung 3.3.2. Nicht kommerzielle Waren - Art. 1 Z 21 UZK-DA Werden nicht ausfuhrabgabenpflichtige Waren, die zu nicht kommerziellen Zwecken bestimmt sind (zB Reisegepäck, private Beförderungsmittel), zur vorübergehenden Ausfuhr zur pV angemeldet, ist eine mündliche Zollanmeldung oder eine Anmeldung durch andere Form der Willensäußerung zulässig, da der Bewilligungsantrag im Rahmen des vereinfachten Bewilligungsverfahrens erst mit der schriftlichen Zollanmeldung zur Überlassung der Veredelungserzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr abgegeben werden muss. Dies gilt für alle Veredelungsvorgänge.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.738.562
GZ der Erstfassung
2021-0.460.954
Stammnummer
80100
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 3)
Gültig
01.07.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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