Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2639-W/02
Arbeitszimmer, Vorsteuern, Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2639-W/02vom 03.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Hans Bodendorfer, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18.
und 19. Bezirk und Klosterneuburg in Wien betreffend Umsatzsteuer für die
Jahre 1996, 1997, 1998 und Einkommensteuer für die Jahre 1996, 1997, 1998
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erklärte in den
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen für die Jahre 1996, 1997 und 1998 folgende
Einnahmen:
1996: Einnahmen aus Vortrags- und Lehrhonorare S
2.579.355,-,Vortrags und Lehrhonorare Ausland, S 286.274,-,Vortrags- und
Lehrhonorare Universität Kl. S 35.353,60
1997: Einnahmen aus Vortrags- und Lehrhonorare, S
2.067.178,56, Vortrags- und Lehrhonorare Ausland S 609.582,80, Vortrags- und
Lehrhonorare Universität Kl. S 11.144,40
1998: Einnahmen aus Vortrags- und Lehrhonorare,
Coaching, Meditation S 2.184.181,62, Vortrags- und Lehrhonorare Ausland S
266.270,33
Für die Jahre 1996, 1997 und 1998 brachte der Bw.
für ein Arbeitszimmer in K. 30% der gesamten Aufwendungen als
Betriebsausgaben zum Abzug. 1998 machte er Aufwendungen für ein
Seminarzentrum in K. als Betriebsausgaben geltend.
Die Vorsteuern für diese Jahre wurden in
Höhe
1996: S 60.340,44,
1997: S 36.323,50 und
1998: S 447.049.39 geltend gemacht.
Die Veranlagungen dieser
Jahre erfolgten erklärungsgemäß.
Im Jahr 1999 fand für die Jahre 1996 bis 1998 eine
Betriebsprüfung statt. Ua. wurde festgestellt, dass die Aufwendungen
für das Arbeitszimmer, welches sich im Wohnhaus des Bw. befindet, nicht
abzugsfähig sind. Für das Jahr 1998 wurden weiters die Kosten für
den Zubau an das Wohnhaus als Meditationszentrum als nicht betrieblich
veranlasst gesehen.
Die Vorsteuern für das Arbeitszimmer und den Zubau
wurden nicht anerkannt.
"Der Bw. nutzt in K. Räumlichkeiten, die im
Wohnungsverband gelegen sind, für betriebliche Zwecke (Erstellung von
Publikationen und Aufsätze, die der Werbung und als Seminarunterlagen
dienen usw.). Der Betriebsprüfung wurde eine Zeitaufstellung
übergeben, wonach der Bw. rund zwei Drittel seiner Arbeitszeit in diesen
Räumlichkeiten verbringt.
Die Tätigkeit des Bw. besteht in einer
"Trainertätigkeit" im Bereich des Management (Coaching, Supervising). Die
Form des Wissens, die der Bw übermittelt, besteht nicht in
betriebswirtschaftlichen und wirtschaftlichen Kenntnissen, die unmittelbar durch
das Studium entsprechender Unterlagen erfahren werden könnten. Es werden
vielmehr psychologische Erfahrungen und Kenntnisse übermittelt, wobei die
persönliche Präsenz des Steuerpflichtigen erforderlich ist.
Die "Trainertätigkeit" wurde im
Prüfungszeitraum durchwegs auswärts ausgeübt. Wie bereits
erwähnt wird das Berufsbild des Steuerpflichtigen nicht durch das Verfassen
von Publikationen und Seminarunterlagen bestimmt, sondern in der
Übermittlung des Wissens an die entsprechenden Seminarteilnehmer bei
auswärtigen Veranstaltungen.
Nach Ansicht der Betriebsprüfung liegt vom
Berufsbild her eine Tätigkeit vor, deren Schwerpunkt außerhalb eines
Arbeitszimmers gelegen ist, da die Vermittlung des Wissens auswärts liegt.
Die geltend gemachten Aufwendungen für das Arbeitszimmer im Wohnhaus werden
mangels Vorliegen einer Tätigkeit, deren Mittelpunkt in einem Arbeitszimmer
gelegen ist, gemäß
§ 20 (1) 2 d EStG nicht als Betriebsausgaben
anerkannt.
Auf dem Grundstück K., wo sich auch das
Einfamilienhaus des Bw. befindet wurde, im Jahr 1998 ein Zubau mit eigenem
Eingang errichtet, der künftig als Meditationszentrum benutzt werden soll.
Der Zubau besteht in einem wohnzimmerähnlichen Raum mit Ausblick auf die
Gartenanlage (Zierteich), einer Galerie mit Vorraum und sanitären
Anlagen.
Laut Auskunft des Bw. wurde das Meditationszentrum
gebaut, um zunächst mit Kollegen und einzelnen interessierten,
ausgewählte Klienten kostenlos üben zu können. Das
Meditationszentrum wurde als Investition für die nähere berufliche
Zukunft vorgenommen.
Es wurden zwar der Betriebsprüfung
Beweismittel (Bekundung von Kundeninteresse) vorgelegt, wonach eine künftig
ausschließliche betriebliche Nutzung nicht unmöglich erscheint. Nach
den bisherigen Gegebenheiten (erst geringe Einnahmen) steht im Vordergrund, dass
der Meditationsraum unter Anwendung der typisierenden Betrachtungsweise
zumindest einer privaten Teilnutzung zugänglich ist. Es handelt sich somit
nach freier Beweiswürdigung um ein gemischt genutztes Wirtschaftsgut,
für das aufgrund des Aufteilungsverbotes keine Abzugsfähigkeit gegeben
ist.
Der Vorsteuerabzug steht aus denselben
Gründen nicht zu."
Gegen die
Wiederaufnahmebescheide und die im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen
Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 1998
wurde Berufung erhoben.
Die Berufung richtet sich gegen die Nichtanerkennung der
Aufwendungen für das Arbeitszimmer in den Steuerbescheiden 1996, 1997 und
1998 und die Nichtanerkennung der Ausgaben Meditationszentrum in dem
Steuerbescheid 1998:
"Arbeitszimmer
Laut Ausführung der Betriebsprüfung
liege beim Bw. eine Tätigkeit ( Trainertätigkeit) vor, deren
Schwerpunkt außerhalb eines Arbeitszimmers gelegen ist.
Auf Grund einer Zeitaufstellung, wonach der Bw.
rund 2/3 seiner Arbeitszeit zu Erzielung seiner freiberuflichen Einkünften
in seinen Arbeitsräumlichkeiten verbringt, wird ausgeführt, dass der
Bw. seine Tätigkeit als freiberuflicher Organisationsberater mit
wissenschaftlichen Hintergrund ausübe. Der Bw. ist neben seiner
freiberuflichen Tätigkeit Ordinarius an der Universität Ka., Lehrstuhl
Supervision in Deutschland. Der Bw. hat zahlreiche Publikationen und
Aufsätze zum Thema Coaching, Supervision, aber auch zum Zusammenhang
zwischen Meditation, Führungsverhalten und Konfliktlösung im
Unternehmen veröffentlicht. Eine Publikationsliste wurde der
Betriebsprüfung im Zuge des Verfahrens vorgelegt.
Im Gegensatz zum Lehrer, von welchem Wissen
grundsätzlich auswärts vermittelt wird und bei welchem die
persönliche (auswärtige) Präsentation im Vordergrund steht, ist
bei den vom Bw. entwickelten Veranstaltungen die persönliche Anwesenheit
nachrangig.
Die außerordentlichen hohen Tagsätzen
vom Bw. sind nur daraus erklärbar, dass ein Gesamtpaket an Leistungen vom
Bw. verkauft wird. Das Honorar beinhaltet die individuelle Seminarentwicklung,
die Ausarbeitung des jeweils unternehmensspezifischen Ansätzen zur
Umsetzung der vom Bw entwickelten Theorien, umfangreiche Unterlagen sowie
unternehmensspezifischen Nachbetreuung der Teilnehmer. Wenn man das Berufsbild
des Bw. typisieren möchte, so ist das Berufsbild mit dem Berufsbild des
Unternehmensberater am ehestens vergleichbar.
Auf Grund der vorgelegten Zeitaufzeichnung wurde
zweifelsfrei nachgewiesen, dass im Arbeitszimmer 2/3 der Arbeitszeit, welche zur
Einkunftserzielung aus freiberuflicher Tätigkeit notwendig war, verbracht
wurde. Lediglich 1/3 entfällt auf auswärtige Tätigkeiten, zumeist
auf Abhaltung von Seminaren. Neben der sehr umfangreichen Seminartätigkeit
hat der Bw. im Jahr 1998 fünf Vorträge abgehalten, welche allerdings,
was die zeitliche Lagerung betrifft, völlig unbedeutend sind.
Eine erklärungsgemäße Anerkennung
der Ausgaben betreffend das Arbeitszimmer wird daher beantragt.
Meditationszentrum
Das Bauwerk wurde gegen Ende des Jahres 1998
baulich fertiggestellt. Im Jahr 1999 wurde die Einrichtung komplettiert und es
wurde eine Reihe von Aktivitäten (Besprechungen, Coaching) abgehalten. Die
Liste der im Detail abgehaltenen Aktivitäten 1999 wurde der
Betriebsprüfung bekanntgegeben. Die Betriebsprüfung kam zum Schluss,
dass unter Hinweis auf ein möglicherweise gemischt genutztes Wirtschaftsgut
die Absetzung des Gebäudes ganz zu verweigern ist. Dem ist
entgegenzuhalten, dass wohl Seminarveranstaltungen abgehalten werden konnten,
als das Gebäude fertiggestellt worden war und die Einrichtung vorhanden
war. In den kommenden Jahren ist eine Reihe von Veranstaltungen geplant und es
wird relativ bald ersichtlich sein, welche Auftraggeber die Räumlichkeiten
K. für Meditationsveranstaltungen tatsächlich nutzen. Die Absicht der
ausschließlich betrieblichen Nutzung wurde vom Bw. durch Vorlage der
Bestätigungen sämtlicher wesentlicher Kunden dokumentiert. Die
Zugehörigkeit einer Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen beginnt in
der Regel mit der Herstellung.
Von der Betriebsprüfung wurde im
gegenständlichen Fall keine private Nutzung des Meditationszentrum
festgestellt. Es ist überdies nicht anzunehmen, dass der Bw., welcher zur
Befriedigung seiner Wohnbedürfnisse ein Wohnhaus mit ca. 300m²
Nutzungsfläche zur Verfügung steht, abgetrennt von seinem Wohnhaus ein
weiteres Bauwerk für Zwecke der Meditation, mit Anschaffungskosten von rd.
ATS 2 Mio errichtet. Dies ist nur verständlich, wenn man die geplante
Nutzung und die Höhe der freiberuflichen Einnahmen ( bisher rd. 2 Mio per
annum) vor Augen hat. Der Bw. hat in der Schlussbesprechung weiters
ausgeführt, dass seine Lehrverpflichtung in absehbarer Zeit endet und er
sich danach voll auf den Bereich des Coachings und Meditation konzentrieren
wird.
Im Hinblick auf die eindeutige Zuordnung des
Bauwerkes zum betrieblichen Vermögen, wird beantragt die Absetzung der
Ausgaben. "
In der Stellungnahme der
Betriebsprüfung wurde folgendes ausgeführt:
"Kosten
Arbeitszimmer
Aus der exemplarischen wissenschaftlichen
Abhandlung des Bw. "Organisation und die Expertise des Nichtwissens" lässt
sich auf folgendes Tätigkeitsbild des Bw. schließen:
Gruppendynamiktraining
Managementtraining,
Organisationsberatung, Supervision und Coaching
Entwicklung
von Konfliktlösungsmodelle und Organisationsmodelle
Dies alles in Form von Seminaren und zT auch in
Vorträgen, soweit ersichtlich ausnahmslos bei den Klienten. Zwar ist
einzuräumen, dass der Bw. auf der Grundlage seiner wissenschaftlichen
Arbeit aufbaut und für die Reputation und Marktpräsenz seine
wissenschaftlichen Publikationen eine wertvolle Grundlage bieten. Weiters bleibt
unbestritten, dass bei den Seminaren im voraus erstellte Seminarunterlagen zur
Verteilung kommen. Auch geht die Betriebsprüfung davon aus, dass sowohl die
wissenschaftlichen Publikationen als auch die im Voraus erstellten
Seminarunterlagen im Arbeitszimmer erstellt werden. Das ändert aber nichts
daran, dass der Mittelpunkt der Seminartätigkeit als Gruppendynamiktrainer
nach der Verkehrsauffassung zweifellos der Ort ist, wo das Training stattfindet
und das Wissen, unter ständiger und essentiell notwendiger
Rückkoppelung mit den Teilnehmern, vermittelt wird.
Nach Ansicht der Bp liegt bei der Tätigkeit
des Bw. (Coaching, Training, Gruppendynamik...) der Schwerpunkt auf dem
professionellen Dialog wobei Unterlagen über diverse Problemlösungen
sicherlich eine wertvolle Ergänzung nicht jedoch der wesentlichste Teil
sind.
Zusammenfassend vertritt die Bp den Standpunkt,
dass die Tätigkeit des Pflichtigen eine solche ist, wo die persönliche
Übermittlung von Wissen und Fähigkeiten im Vordergrund steht. Da die
Veranstaltungen - wie sich aus den Rechnungen eindeutig ergibt - nicht in K.,
sondern an auswärtigen Orten, also außerhalb des Arbeitszimmers
angehalten wurden, stellt das Arbeitszimmer in K. keinen
Tätigkeitsmittelpunkt dar, und zwar auch dann nicht, wenn die darin
verbrachte Zeit für Vorbereitung auf die Seminare, Erstellung von
Kursunterlagen und Schriftsätzen zeitlich überwiegen sollte.
Zubau zum
Einfamilienhaus- "Meditationszentrum"
Nach der Beweiswürdigung der BP spricht die
Lage, das Ambiente und nicht zuletzt der Umstand, dass erst Ende 1999 darin
erste geringfügige Einnahmen erzielt wurden für die Annahme einer
privaten Nutzung.
Dem Argument des Bw. in Hinkunft sei eine
betriebliche Nutzung geplant (nach Aufgabe der Lehrverpflichtung in Ka. und
Aufgabe der anderen auswärtigen Verpflichtungen) und dies sei aus
Interessensbekundungen von potentiellen Kunden erweisbar, wird entgegengehalten,
dass daraus - selbst wenn es zu einer so gut wie ausschließlichen
betrieblichen Nutzung und deren Erweisbarkeit kommen sollte - für die
derzeitige Sicht nichts zu gewinnen ist. Sollte dies nämlich der Fall sein,
käme es zu einer Einlage bzw. zu einer Zuführung zum unternehmerischen
Bereich ex ante und nicht ex post.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die bloße
Absichtserklärung einer erst in Zukunft, Jahre nach Fertigstellung,
ausschließlich betrieblichen Nutzung für die
Betriebsvermögenseigenschaft schon in früheren Zeiträumen nicht
ausreicht.
Der Beweiswert der vorgelegten
Interessensbekundungen reicht nicht aus, um von solchen verbindlichen
Vereinbarungen ausgehen zu können.
Nach Ansicht der Bp. wäre demnach das
Berufungsbegehren, sowohl betr. Arbeitszimmer als auch betr.
Zubau-Meditationszentrum abzuweisen."
In einer
Gegenäußerung des Bw. zu der Stellungnahme der Betriebsprüfung
wurde folgendes ausgeführt:
"Arbeitszimmer
Betreffend Kosten Arbeitszimmer legt die
Betriebsprüfung dar, dass die Zeitaufzeichnungen von dem Bw hinsichtlich
ihrer Tatsächlichkeit kritisch zu hinterfragen wären. Anzumerken ist,
dass die äußerst präzisen Zeitaufzeichnungen im Zuge der
Prüfung vorgelegt wurden und jederzeit -- sofern nicht ohnehin im
Prüfungsakt vorhanden - vorgelegt werden können. Aus den
Zeitaufzeichnungen ergibt sich, dass 2/3 der Arbeitszeit, welche zur
Einkunftserzielung aus freiberuflicher Tätigkeit notwendig war, im
Arbeitszimmer verbracht wurde.
In der jüngsten Entscheidung des VwGH vom
19.12.2000, 99/14/0283 wird zur Frage der Auslegung § 20 Abs.1 Z 2 lit.d
ausdrücklich ausgeführt:
Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist nach
ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen; im Zweifel wird darauf abzustellen
sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die
Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benutzt
wird.
Der Stellungnahme der Betriebsprüfung, dass
angesichts der sehr hohen Tagsätze wohl verschiedene Leistungskomponenten
vorliegen, ist zuzustimmen. Genau dieses Zusammenfallen unterscheidet eben den
Steuerpflichtigen vom typischen Trainer oder Lehrer, weshalb der Benutzung des
Arbeitszimmers in zeitlicher Hinsicht entscheidende Bedeutung zukommt.
Der Standpunkt der Betriebsprüfung, dass kein
Tätigkeitsmittelpunkt vorliegt, und zwar auch dann nicht, wenn die darin
verbrachte Zeit für Vorbereitung auf die Seminare, Erstellung von
Kursunterlagen und Schriftsätzen zeitlich überwiegen sollten, ist
angesichts des in den finanzrechtlichen Erkenntnissen des VwGH am 15. Okt. 2001
publizierten, oben zitierten Erkenntnisses wohl abzulehnen. Im übrigen hat
der VwGH auch bereist im Erkenntnis vom 28.11.2000, 99/14/0008, die Bedeutung
der zeitlichen Komponente im Zweifel betont.
Meditationszentrum
Zu Punkt zwei Meditationszentrum ist nochmals
darauf hinzuweisen, dass das Bauwerk gegen Ende 1998 baulich fertiggestellt und
im Jahr 1999 einrichtungsmäßig komplettiert wurde.
Von der Betriebsprüfung wurde mehrfach
unterstellt, dass die im Streitzeitraum anzunehmende Nutzung zum wesentlichen
Teil in eigener Meditation des Bw. besteht.
Hiezu ist anzumerken, dass die
Betriebsprüferin im Zuge der Betriebsbesichtigung ihre persönliche
Neigung zur Meditation zu erkennen gebeben hat. Unter anderem hat sie dem Bw.
erzählt, dass die mehrjährige Meditationskurse am WIFI besucht habe
und für das Gebiet großes privates Interesse hege.
Selbstverständlich ist der Bw. als gelernter Psychologe und angesichts des
Umstandes, dass das Gespräch im Meditationszentrum geführt wurde, auf
dieses Thema gerne und breit eingegangen. Verschiedene Richtungen der Meditation
wurden ausführlich diskutiert.
Aus dieser Diskussion und Fachkenntnis des Bw.
abzuleiten, dass bei der Nutzung durch den Bw. zum wesentlichen Teil eigene
Meditation vorläge ist ausschließlich der subjektiven Sicht des
Prüforgans zuzuschreiben.
Die beruflichen Aktivitäten im
Meditationszentrum im Jahr 1999 sind aktenkundig.
Im Jahr 2000 wurden im Meditationszentrum K.
bereits sieben Meditationskurse und ein Supervisionskurs abgehalten. Das Honorar
hierfür betrug mehr als ATS 200.000,-.
Die Seminare am Standort K. werden im Jahr 2001
fortgesetzt und planmäßig weiter ausgebaut.
Am 23.10. 2001 wurde die Berufung gegen die
Wiederaufnahmebescheide zurückgezogen.
Am 19. Nov. 2003 wurde in
einer Besprechung mit dem Steuerberater folgendes erörtert:
"Das Haus wurde 1991 gebaut. Die berufliche Verwendung des
Arbeitszimmers zu einem Anteil von 30 % wurde nie bestritten. Die
Betriebsprüfung beschränkte sich auf die Feststellung, dass die
Tätigkeit des Pflichtigen als Vortragendes und Seminarveranstalter nicht
den Mittelpunkt im Arbeitszimmer hat.
Der Steuerberater brachte weiters vor, dass bereits der
Betriebsprüfung eine Zeitaufstellung der Tätigkeit des Bw. angeboten
worden ist, aus der ersichtlich ist, dass die Coaching-, Meditations- und
Lehrtätigkeit des Bw. viel weniger Zeit auswärts in Anspruch genommen
haben bzw. nehmen als die diesen Tätigkeiten vorangehenden Tätigkeiten
in seinem Arbeitszimmer.
Der Steuerberater sagte zu, eine Zeitaufstellung und
betreffend das Meditationszentrum eine Einnahmenaufstellung für das Jahr
2001, 2002 nachzureichen."
In der
schriftlichen Stellungnahme wurde bezuggenommen auf die Beschreibung seiner
Tätigkeit durch die Betriebsprüfung:
"Es wurde allerdings präzisiert, dass im
Rahmen der selbständigen Einkünfte im Jahr lediglich fünf
Vorträge gehalten worden sind. Lehrtätigkeit im eigentlichen Sinn hat
im Rahmen dieser Einkünfte nicht stattgefunden.
Unbeschadet des Berufsbildes ist gemäß
der Entscheidung des VwGH vom 19.12.2000, 99/14/0283, der Mittelpunkt einer
Tätigkeit im Zweifel nach dem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen. Im
Zweifel wird nach Veröffentlichung dieser Entscheidung darauf abzustellen
sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die
Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benutzt
wird. Selbst die Betriebsprüfung erkennt in einer Stellungnahme zu, dass
angesichts sehr hoher Tagsätze wohl verschiedene Leistungskomponenten
vorliegen und verschiedene Tätigkeitsbereiche zusammenkommen.
Eben deshalb unterscheidet sich die Tätigkeit
von der typischen Tätigkeit eines Trainers oder Lehrers, weshalb der
Benutzung des Arbeitszimmers in zeitlicher Hinsicht entscheidende Bedeutung
zukommt.
Im Rahmen der Betriebsprüfung wurden
Kalenderaufzeichnungen des Bw. vorgelegt. In den Kalenderaufzeichnungen ist eine
Teilung für das gesamte Jahr (hier 1998) ersichtlich.
Die Addition der in K. aufgewendeten Stunden
für die vorbereitende Tätigkeit beträgt im Jahr 1998 1.335,50
Stunden, der Zeitaufwand für die tatsächliche Abhaltung der Seminare,
Coachings und Vorträge beträgt im Jahr 1998 553,50 Stunden. Die
Zeitaufzeichnungen wurden bereits auch im Zuge der Betriebsprüfung
vorgelegt, jedoch hat die Betriebsprüfung diese in der Folge der
typisierenden Betrachtungsweise aufgrund des zweiten Arbeitszimmererlasses nicht
weiter berücksichtigt.
In Folge zwischenzeitlich ergangenen Judikatur
steht nach Erachtens des Bw zweifelsfrei fest, dass die Zeitaufzeichnungen zur
Frage des Mittelpunktes der beruflichen Tätigkeit Berücksichtigung
finden müssen. Aufgrund des vollkommen zweifelsfreien Überwiegen des
am Arbeitswohnsitz für die Erzielung der selbständigen Einkünfte
aufgewendeten Stunden, scheint der Mittelpunkt am Standort K. jedenfalls
vorzuliegen.
Im Bereich der Umsatzsteuer wird auf das
Erkenntnis des VwGH vom 24.9.2002, 98/14/0198, verwiesen.
Die Betriebsprüfung hat für die Jahre
1996-1998 keine Privatnutzung für die gegenständlichen 30%
betriebliche Nutzung des Hauses Klosterneuburg festgestellt.
Im Laufe des Jahres 1998 wurde ein
"Meditationszubau" errichtet. Die Nutzung des Zubaus hat im Jahr 1999 begonnen.
Die anderen Betriebsstandorte B.Str. und L. wurden aufgegeben und sämtliche
Aktivitäten konzentrierten sich auf den Standort K. Durch diverse
Übersiedlungen von betrieblichen Gegenständen im Jahr 2002 und 2003 in
den Meditationszubau, ist allerdings davon auszugehen, dass aufgrund des
Sachverhalte der betriebliche Anteil K. von 30 % zu reduzieren ist. Die
Reduktion steht mit einer entsprechenden Flächenreduktion des betrieblichen
Arbeitszimmerbereiches im Zusammenhang.
Laut einer beigelegten Einnahmen-Ausgabenrechnung
für das Jahr 2002 ist ersichtlich, dass die Bruttoeinnahmen aus dem
Meditationszentrum € 89.539,85 betrugen."
Diese Ausführungen wurden der Betriebsprüferin
zur Stellungnahme übermittelt. Die Betriebsprüferin brachte
fernmündlich vor, dass eine Aufstellung hinsichtlich der Nutzung des
Meditationszentrums und eine Aufstellung der Honorare interessant
wären.
Der Steuerberater brachte die Aufstellungen nach, aus der
ersichtlich ist, dass es sich im Jahr 2002 um 11 3-4tägige Veranstaltungen
handelte, deren Honorare zwischen € 4.360,37 und € 10.944,53
betrugen.
Der Antrag auf mündliche Verhandlung wurde
zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs.2 UStG 1994 gelten
Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen als
für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des
Unternehmens erfolgen.
§ 12 Abs.2 Z 2 lit. a UStG: Nicht als für das
Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen oder sonstige Leistungen deren
Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im
Sinne des § 20 Abs.1 Z.1-5 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind.
In dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
24.9.2002, Zl. 98/14/0198,wird folgendes ausgeführt:
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der
Versagung des Vorsteuerabzuges ist gemäß
§ 12 Abs.2 Z 2 lit. a
UStG 1994 zu beachten, dem zufolge Lieferungen oder sonstige Leistungen nicht
als für das Unternehmen ausgeführt gelten, deren Entgelte
überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des
§ 20 Abs.1 Z 1 bis 5 des EStG 1988 sind.
Gemäß
§ 20 Abs.1 Z 2 lit. d EStG 1988 in
der Fassung BGBl.201/1996 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände in der Wohnung nicht bei den einzelnen
Einkünften abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen
und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung
abzugsfähig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
jedenfalls dann, wenn eine Einkunftsquelle den Aufwand für das
Arbeitszimmer bedingt, die andere aber nicht, der Mittelpunkt im Sinne des
§ 20 Abs.1 Z 2 lit. d EStG 1988 nur aus der Sicht der einen Einkunftsquelle
zu bestimmen.
Im Zuge des Strukturanpassungsgesetztes 1996 wurden somit
innerstaatliche Regelungen getroffen, die eine Einschränkung der
Möglichkeit des Vorsteuerabzugs bewirken.
Im Geltungsbereich des § 20 Abs.1 Z 2 EStG 1988 in der
Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 konnten nämlich Aufwendungen
für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer steuerlich bereits dann
berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich
ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich bzw. beruflich
genutzt wird und die ausgeübte Tätigkeit ein ausschließlich
beruflichen Zwecken dienendes Arbeitszimmer notwendig macht. Im vorliegendem
Fall wurde von der Betriebsprüfung eine private (Mit-)Nutzung des
Arbeitszimmer nicht festgestellt, weshalb - nach der Rechtslage vor der
genannten Novelle und bei gegebener Notwendigkeit - die auf die Aufwendungen
entfallende Umsatzsteuer im Rahmen des Vorsteuerabzuges hätte geltend
gemacht werden können.
Gemeinschaftsrechtlich ist das Umsatzsteuersystem durch die
6. Mehrwertsteuer-Richtlinie 77/388/EWG vorgegeben. Nach Art. 17 Abs.1 besteht
das Recht auf Vorsteuerabzug. Nach Art. 17 Abs.6 sind die Mitgliedstaaten
berechtigt, die bei Inkrafttreten der Richtlinie bereits innerstaatlich
bestehenden Vorsteuerabschlüssen beizubehalten. Für nachträgliche
(befristete) Erweiterungen der Vorsteuerausschlüsse regelt Art 17 Abs.7,
dass diese aus konjunkturellen Gründen und vorbehaltlich Konsultationen
beim Mehrwertsteuerausschuss im Sinn des Art 29 der Richtlinie zulässig
ist."
Da im gegenständlichen Fall die ausschließlich
betriebliche Nutzung von der Betriebsprüfung nicht in Frage gestellt worden
ist und die Tätigkeit des Bw. ein Arbeitszimmer notwendig macht, war die
auf die Ausgaben für das Arbeitszimmer fallende Umsatzsteuer zum
Vorsteuerabzug zuzulassen.
Gemäß
§ 2 Abs.1 UStG 1994 ist Unternehmer,
wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig
ausübt.
Die Unternehmereigenschaft wird erworben, wenn eine
selbständige Tätigkeit aufgenommen wird, die nachhaltig zur Erzielung
von Einnahmen dient (dienen soll). Die Erbringung von Leistungen ist (noch)
nicht erforderlich, erforderlich ist hingegen, dass die aufgenommene
Tätigkeit ernsthaft auf die Erbringung von entgeltlichen Leistungen
angelegt ist und dies nach außen in Erscheinung tritt.
Vorbereitungshandlungen sind daher ausreichend. Maßgebend ist, wann - nach
außen erkennbar - die ersten Anstalten zur Leistungserbringung
(Einnahmenerzielung) getroffen werden. Ob die Handlung ernsthaft der
Vorbereitung künftiger Leistungen dient oder nicht, ist Tatfrage, für
die die allgemeinen Regeln über die objektive Beweislast zum Tragen
kommt.
Ob (die Unternehmereigenschaft begründende)
Vorbereitungstätigkeiten anzunehmen sind, muss im Zeitpunkt der
Tätigkeit entschieden werden. Besteht in diesem Zeitpunkt noch nicht die
Absicht der Verwertung dieser Tätigkeit durch Leistungen, ist eine
unternehmerische Tätigkeit nicht gegeben; sie wird auch nicht
rückwirkend damit begründet, dass die Tätigkeit später in
entgeltlichen Leistungen mündet. ( UStG 1994, Ruppe, § 2 Tz 134
ff).
Hinsichtlich des Zubaues (Meditationszentrum), der 1998
errichtet
und 1999 komplettiert worden ist, wurden bereits 1999
Einkünfte aus Seminartätigkeit erzielt, die in diesem Zubau
stattgefunden haben. Der Betriebsprüfung wurden Beweismittel (Bekundung von
Kundeninteressen) vorgelegt, wonach eine künftige ausschließliche
betriebliche Nutzung nicht unmöglich erscheint.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde auf Grund von den
nachgereichten Aufstellungen der Einnahmen ersichtlich, dass die Einnahmen, die
auf Grund der Tätigkeit des Bw. im Meditationszentrum resultieren, deutlich
gestiegen sind.( 1999: S 56.000,-, 2000: S 167.250,-, 2001:S 509.026,17 und
2002: € 74.616,54).
Im gegenständlichen Verfahren kann davon ausgegangen
werden, dass hinsichtlich der Seminartätigkeit in dem Meditationszentrum
von Beginn an eine unternehmerische Tätigkeit vorgelegen ist.
Die Vorsteuer für den Zubau war daher als
abzugsfähig anzuerkennen.
Gemäß
§ 20 Abs.1 Zif.2 EStG 1988 sind - wie
bereits vorstehend zitiert - Aufwendungen oder Ausgaben für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abzugsfähig. Bildet ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig.
Neben der Notwendigkeit nach der Art der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen und der ausschließlich oder nahezu
ausschließlichen Nutzung ist eine weiter Voraussetzung für die
Anerkennung der Betriebsausgaben der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder
beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
jedenfalls dann, wenn eine Einkunftsquelle den Aufwand für das
Arbeitszimmer bedingt, die andere aber nicht, der Mittelpunkt im Sinn des §
20 Abs.1 Z 2 lit. d EStG 1988 nur aus der Sicht der einen Einkunftsquelle zu
bestimmen.
In dem Erkenntnis vom 8.5.2003, 2000/15/0176, führte
der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Mittelpunkt einer Tätigkeit nach
ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen ist. Im Zweifel wird darauf
abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als
die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle
benützt wird (vgl. z.B. die ebenfalls Versicherungsvertreter betreffende
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.2000, 99/14/0008, und vom
19.12.2000,99/14/0283). Die Prämisse, der Mittelpunkt der Tätigkeit
eines Versicherungsvertreters könne nach der Verkehrsauffassung "niemals"
im häuslichen Arbeitszimmer liegen, ist eine im angefochtenen Bescheid
aufgestellte, nicht ohne weiteres nachvollziehbare Behauptung, die den
angefochtenen Bescheid nicht zu tragen vermag.
Im gegenständlichen Fall hat der Bw. eine Zeitrechnung
vorgelegt aus der hervorgeht, dass weit über die Hälfte der Zeit
für seine Tätigkeit als Trainer, Coach oder als Vortragender in seinem
Arbeitszimmer geleistet wurde. Die Vorbereitungen für die Vorträge und
Seminare nehmen sehr viel mehr Zeit ein, als die Vorträge bzw. Seminare
selbst. Er bekomme daher im Verhältnis zu der Dauer der Vorträge und
Seminare eine sehr hohes Honorar. Es werde damit nicht nur sein Vortrag, sondern
vor allem die davor durchgeführte wissenschaftliche Arbeit entlohnt.
Die Ausgaben für das Arbeitszimmer werden im
vorliegendem Fall der Rechtsprechung folgend als abzugsfähig
anerkannt.
Gemäß
§ 4 Abs.4 EStG 1988 sind
Betriebausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst
sind.
Betriebsausgaben liegen dann vor, wenn die Aufwendungen mit
dem Betrieb in Zusammenhang stehen.
Aufwendungen vor Beginn der betrieblichen
(werbenden)Tätigkeit können Betriebsausgaben sein, wenn die
Eröffnung eines Gewinnbetriebes tatsächlich beabsichtigt ist; dass
gilt auch dann, wenn es zu keiner Betriebseröffnung kommt.
Aufwendungen zur Erzielung künftiger Betriebseinnahmen
sind nur dann Betriebsausgaben, wenn ein ausreichender Zusammenhang mit den
künftigen Betriebseinnahmen besteht. (ESTG 1988, Kommentar, Band 1, Doralt,
Tz 228 ff).
Im Zuge der Betriebprüfung wurden als Beweismittel
für die Eröffnung eines (Gewinn-) Betriebes Bekundungen von
Kundeninteressen vorgelegt.
1999, ein Jahr nach Fertigstellen des Meditationszentrums,
wurden Einnahmen im Zusammenhang mit diesem Zentrum erzielt. In den Jahren 2000,
2001 und 2002 liegt eine deutliche Steigerung der Einnahmen vor.
Die Ausgaben für die Baukosten für das
Meditationszentrum wurden daher als betrieblich anerkannt.
Wien,
3. Feber 2004
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2639-W/02
- Stammnummer
- 8010
- Gültig
- 03.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF