Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0567-W/02
Keine Anrechnung deutscher Einkommensteuer bei einem Künstler
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0567-W/02vom 04.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Anrechnung von Abzugssteuern für Auftritte von Künstlern sieht das Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Deutschland vom 4.10.1954 BGBL1955/221 nicht vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., im
Berufungsverfahren vertreten durch Helga Bahr, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk in Wien betreffend
Einkommensteuer 1996 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
getroffenen Feststellungen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Sänger in
Wien.
Am 20.7.1995 gibt er dem
Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk gegenüber die Erklärung
ab, auf die Steuerbefreiung gem. § 6 Z 18 UStG ab dem
Kalenderjahr 1994 verzichten zu wollen und seine Umsätze nach den
allgemeinen Bestimmungen des UStG versteuern zu wollen (siehe Dauerbelege des
vorgelegten Finanzamtsaktes).
In seiner
Einkommenssteuererklärung für das Jahr 1996 erklärt er
Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Künstler. Er hätte im
Jahr 1996 Gagen aus Österreich in Höhe von 30.000,00 S und Gagen
aus der BRD im Betrag von 120.960,00 S (in Summe 150.960,00 S)
erhalten. Die darauf entfallenden Betriebsausgaben wurden nicht auf die
österreichischen und deutschen Gagen aufgeteilt, sondern es wurde eine
einheitliche Einnahmen/Ausgabenrechnung erstellt, der Gewinn aus
selbständiger Arbeit betrüge für das Kalenderjahr 1996
63.441,00 S.
In einer Beilage zur
Einkommensteuererklärung gibt der Bw. an, es seien ihm 3.628,12 DM,
sohin 25.396,84 S hinsichtlich seiner Auftritte in der BRD an
ausländischer Steuer abgezogen worden. Er beantragt in seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 diesen Betrag zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung anzurechnen.
Als Sonderausgaben beantragte
der Bw. 18.605,00 S als freiwillige Weiterversicherung in der
Krankenversicherung, desweiteren 28.570,00 S als Rückzahlung für
die Schaffung von Wohnraum zu berücksichtigen.
Per 3.8.1998 erließ das
Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk in Wien einen
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1996. Der Gesamtbetrag der Lieferungen
und sonstigen Leistungen betrüge 150.960,00 S, davon seien
150.960,00 S gem. § 6 Abs 1 Z 27 steuerfrei. Die
Zahllast für das Kalenderjahr 1996 belaufe sich auf
0,00 S.
Des weiteren erließ das
Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk in Wien einen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1996. Die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit wurden erklärungsgemäß mit
63.441,00 S veranlagt, die Sonderausgaben mit 18.605,00 S (freiwillige
Weiterversicherung in der Krankenversicherung) die Aufwendungen zur Schaffung
von Wohnraum mit 7.142,00 S berücksichtigt (Topfsonderausgaben). Eine
Anrechnung der ausländischen Steuer (BRD) erfolgte nicht. Die Steuer nach
Abzug des allgemeinenen Steuerabsetzbetrages betrug 0,00 S. Eine
Begründung seitens des Finanzamtes erfolgte nicht.
Mit 6.8.1998, eingelangt am
Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk in Wien am 10.8.1998 erhob die
steuerliche Vertreterin des Bw. gegen den Umsatz und den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1996 das Rechtsmittel der Berufung.
Als Begründung wurde
angeführt, dass im ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr
1996 die in der BRD einbehaltene Steuer in Höhe von 25.397,00 S nicht
berücksichtigt worden sei. Dieser Betrag sei dem Bw.
gutzuschreiben.
Des weiteren seien im
Umsatzsteuerbescheid 1996 Gesamtumsätze in der Höhe von
150.960,00 S angegeben. Diese beträfen jedoch Umsätze in
Österreich im Betrag von 30.000,00 S, sowie Umsätze in der BRD in
Höhe von 120.960,00 S. Im streitgegenständlichen
Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr 1996 seien nur die in
Österreich erzielten Umsätze zu veranlagen, da die in der BRD
erzielten Umsätze in Österreich nicht umsatzsteuerbar
seien.
Es werde daher der Antrag
gestellt, die genannten Bescheide wie angeführt zu
berichtigen.
Am 18.8.1998 übersandte
die steuerliche Vertreterin des Bw. in Ergänzung ihrer Berufung die ihr
leider erst an diesem Tag zugegangene Kopie der Bestätigung des deutschen
Theaters über bezahlte Gagen und abgezogene Steuern im Jahr
1996.
Daraus sei ersichtlich, dass
noch 3 weitere Auftritte stattgefunden hätten und sich die Einnahmen aus
Deutschland und daher auch die Einkünfte aus selbständiger Arbeit um
6.300,00 S erhöht hätten. Der Steuerabzug sei mit
3.869,95 DM, sohin mit 27.089,65 S bestätigt worden. Es wurde
eine berichtigte Einnahmen/Ausgabenrechnung für das Kalenderjahr 1996
vorgelegt, der berichtigte Gewinn aus selbständiger Arbeit betrage nunmehr
69.741,00 S, die ausländische, vom deutschen Veranstalter im
Abzugswege einbehaltene, anzurechnende Steuer 27.089,65 S.
In weiterer Folge erließ
das Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk in Wien am 12.10.1998
hinsichtlich der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das
Kalenderjahr 1996 eine Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO. Auf
Grund der Berufung vom 6.8.1998 werde der Bescheid vom 3.8.1998 abgeändert.
Der Gesamtbetrag aller Lieferungen und Leistungen betrage 30.000,00 S,
davon seien gem § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 30.000,00 S
steuerfrei. Die Zahllast für das Jahr 1996 betrage
0,00 S.
Der weiteren wurde seitens des
Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk in Wien am 12.10.1998
betreffend der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 eine
Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO erlassen. Auf Grund der
Berufung vom 6.8.1998 wurde der Bescheid vom 3.8.1998 geändert. Der Gewinn
aus selbständiger Arbeit wurde, wie in der Berufung dargelegt, mit
69.741,00 S angenommen, an Sonderausgaben wurde lediglich der allgemeine
Pauschbetrag gem § 18 EStG in Höhe von 1.638,00 S in Abzug
gebracht. Die Einkommensteuerzahllast beträgt nach Abzug des allgemeinen
Steuerabsetzbetrages und des Alleinverdienerabsetzbetrages 0,00 S. Die
beantragte Anrechnung der ausländischen Steuer wurde nicht vorgenommen. Es
ist zur genannten Berufungsvorentscheidung keinerlei Begründung
ergangen.
Am 13.11.1998 erhob die
steuerliche Vertreterin des Bw. Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung
betreffend Einkommensteuer 1996 und stellte gleichzeitig einen Antrag auf
Einleitung eines Verständigungsverfahrens mit der BRD.
In der ergangenen
Berufungsvorentscheidung sei keinerlei Begründung angeführt, warum dem
Begehren, die in Deutschland einbehaltene Steuer, für in Österreich
erklärte Einkommen aus der BRD und aus Österreich nicht angerechnet
worden sei. Außerdem fehlten die erklärten Sonderausgaben, die im
ersten Bescheid enthalten gewesen wären, auch ohne Angabe einer
Begründung.
Der Bw. hätte im Jahr 1996
Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit sowohl in Österreich
alsauch in Deutschland bezogen. Da es schwierig sei, die Aufwendungen für
Vorsingtermine in beiden Staaten, aus denen dann auch unter Umständen kein
Engagement zustande käme und laufende Kosten jeweils den Einnahmen
zuzuordnen, sei für 1996 eine gemeinsame Einnahmen/Ausgabenrechnung
erstellt worden, mit dem Antrag, die in Deutschland einbehaltene Abzugssteuer in
Höhe von 27.089,65 S anzurechnen.
Sollte dies nicht möglich
sein, ersuche der Bw. um Einleitung eines Verständigungsverfahrens mit der
BRD, um eine zusätzliche Veranlagung in Deutschland inklusive einer
mühsamen Auseinanderrechnung bzw. Zuordnung der Aufwendungen zu den
Einnahmen zu vermeiden.
Am 22.3.1999 wurde die Berufung
hinsichtlich der Einkommensteuer 1996 an die Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland als Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Ergänzend wurde seitens
des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk in Wien bemerkt, dass eine
Anrechnung der in der BRD entrichteten Steuer in Höhe von 27.089,65 S
nach dem DBA-BRD Artikel 8 und 15 nicht möglich sei. Desweiteren
scheine auf dem angefochtenen Bescheid infolge eines Ausfertigungsfehlers nur
das Sonderausgabenpauschale auf.
Die Zuständigkeit zur
Entscheidung über die offene Berufung ging mit 1.1.2003 auf den
Unabhängigen Finanzsenat über (§ 323 Abs 10
BAO).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. hat nach den
unstrittigen, auf den Angaben des Bw. beruhenden Feststellungen des Finanzamtes
im Jahr 1996 insgesamt Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe
von 69.741 S erzielt.
Dieser Betrag umfasst die
Einkünfte aus der Tätigkeit des Bw. als Opern- bzw.
Operettensänger in Österreich und in Deutschland.
Da aus einem Gesamtbetrag der
Einkünfte von 69.741 S keine Einkommensteuer resultiert, hat das
Finanzamt zutreffenderweise - unabhängig davon, in welchem Umfang
noch Sonderausgaben angefallen sind - die Einkommensteuer mit 0 S
festgesetzt.
Die vom Bw. begehrte
Rückerstattung im Abzugsweg einbehaltener deutscher Einkommensteuer wurde
vom Finanzamt zu Recht nicht vorgenommen:
Der Bw. verfügt in
Österreich über eine Wohnung und ist unbeschränkt steuerpflichtig
(§ 1 Abs. 2 EStG 1988).
Als unbeschränkt
Steuerpflichtiger hätte der Bw. grundsätzlich sein gesamtes Einkommen,
das sogenannte "Welteinkommen" zu versteuern. Da es hierdurch zu
einer Doppelbesteuerung - nämlich sowohl im Ansässigkeitsstaat
(Österreich) als auch im Tätigkeitsstaat (Deutschland) kommen kann,
sieht das hier anzuwendende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Österreich
- Deutschland vom 4.10.1954, BGBl 1955/221, eine entsprechende
Entlastung vor.
Gemäß Art. 8
des DBA hat der Staat, in welchem der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz hat, aber
eine selbständige Tätigkeit ausübt, das Besteuerungsrecht
für diese Einkünfte. Da der Bw. eine künstlerische Tätigkeit
ausübt, kommt die Beschränkung des Art. 8 Abs. 2 erster Satz
- Benutzung einer regelmäßig zur Verfügung stehenden
ständigen Einrichtung - nicht in Betracht. Das Besteuerungsrecht
für die in Deutschland erzielten Einkünfte als Sänger liegt somit
bei Deutschland.
Österreich hat somit
hinsichtlich dieser Einkünfte kein Besteuerungsrecht, darf aber im Rahmen
des sogenannten "Progressionsvorbehaltes" diese Einkünfte bei
der Ermittlung des Steuersatzes, der auf die österreichischen
Einkünfte entfällt, berücksichtigen (Art. 15
DBA).
Eine Anrechnung von
Abzugssteuern für Auftritte von Künstlern sieht dieses DBA nicht
vor.
Damit ist das Schicksal der
Berufung schon entschieden:
Richtigerweise wären, und
dies räumt auch der Bw. ein, die in Österreich und die in Deutschland
erzielten Einkünfte getrennt zu ermitteln.
Im vorliegenden Fall kann
jedoch davon Abstand genommen werden, weil selbst bei der hypothetischen Annahme
des Vorliegens von keinerlei Betriebsausgaben hinsichtlich der in
Österreich erzielten Einkünfte (und Zuordnung aller Ausgaben zu den in
Deutschland erzielten Einkünften) bei Gagen von 30.000 S keinerlei
Einkommensteuer anfiele.
Selbst die (unrichtige)
Versteuerung des gesamten Welteinkommens (dh. Einbeziehung der deutschen
Einkünfte zur Gänze und nicht bloß im Rahmen des
Progressionsvorbehaltes) führt nicht zur Festsetzung einer Einkommensteuer.
Der Bw. kann sich daher durch die von ihm selbst verursachte unrichtige
Versteuerung nicht beschwert erachten; von einer amtswegigen Richtigstellung
wird - da sich der Bw. zu einer konkreten Zuordnung außerstande
sieht - mangels steuerlicher Auswirkung Abstand genommen.
Eine Entlastung von
allfälliger zu Unrecht von Deutschland eingehobener Steuer kann nicht durch
Österreich erfolgen. Der Bw., der im Streitjahr in Österreich keine
Einkommensteuer zahlt, verlangt im Ergebnis von Österreich, die
Rückerstattung in Deutschland einbehaltener deutscher Einkommensteuer.
Abgesehen davon, dass das DBA
in der hier anzuwendenden Fassung hinsichtlich der Künstlerbesteuerung von
der Methode der Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt und nicht von der
Methode der Steueranrechnung ausgeht, könnten selbst bei Anrechnungsmethode
ausländische Steuern nur bis zur Höhe des "anrechenbaren
Höchstbetrages" angerechnet werden. Der Höchstbetrag entspricht
jenem Teil der österreichischen Einkommensteuer, der auf die durch
Anrechnung begünstigten Auslandseinkünfte entfällt
(vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988,
§ 46 Anm 18). Da (weder auf die österreichischen noch) auf
die deutschen Einkünfte österreichische Einkommensteuer entfällt,
könnte hierauf auch keine ausländische Steuer angerechnet
werden.
Eine
"Negativsteuer" kennt das österreichische Einkommensteuerrecht
nur ausnahmsweise im Bereich der Erstattung von Absetzbeträgen
(§ 40 EStG 1988).
Sollte die deutsche
Abzugssteuer zu Unrecht einbehalten worden sein, ist es Sache des Bw., eine
Klärung mit den deutschen Steuerbehörden
herbeizuführen.
Im Hinblick auf die eindeutige
Rechtslage erübrigt sich die vom Bw. begehrte Einleitung eines
Verständigungsverfahrens.
Wenn sich der Bw. nicht der
Mühe einer richtigen Ermittlung seiner österreichischen und deutschen
Einkünfte - und einer deutschen Einkommensteuerveranlagung -
unterziehen will, kann es nicht Sache der österreichischen
Steuerbehörden sein, für den Bw. für die Rückerstattung
möglicherweise zu Unrecht einbehaltener deutscher Steuern Sorge zu
tragen.
An Sonderausgaben waren dem
Erstbescheid des Finanzamtes zufolge insgesamt 25.747 S zu
berücksichtigen. Warum diese in der Berufungsvorentscheidung nicht
ausgewiesen wurden, lässt sich den Akten des Finanzamtes nicht entnehmen.
Da Gründe für eine Versagung des Sonderausgabenabzuges nicht
aktenkundig sind, sind diese Sonderausgaben der Ermittlung der Einkommensteuer
für das Jahr 1996 zugrunde zu legen.
Hierdurch ändert sich das
zu versteuernde Einkommen in dem im Berechnungsblatt ausgewiesenen Umfang. An
der Höhe der festzusetzenden Steuer - 0 S bzw. 0 € -
tritt hierdurch keine Änderung ein.
Wien,
4.2.2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 8 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 15 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- § 46 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 40 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0567-W/02
- Stammnummer
- 8009
- Gültig
- 04.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF