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Findok · Richtlinien

VB-0720

Anlage 3

geltende FassungRichtlinie2025-0.502.750gilt ab 16.07.2021

Inhaltsverzeichnis der VB-0720

Wortlaut laut Findok

Anlage 3 Schriftbild der CE-Kennzeichnung 1.Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild: [Grafik]   2.Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem in Absatz 1 abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. 3.Werden in den einschlägigen Rechtsvorschriften keine genauen Abmessungen angegeben, so gilt für die CE-Kennzeichnung eine Mindesthöhe von 5 mm.

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.502.750
GZ der Erstfassung
2021-0.395.808
Stammnummer
80010
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 3)
Gültig
16.07.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF