Findok · Richtlinien
VB-0720
Anlage 3
geltende FassungRichtlinie2025-0.502.750gilt ab 16.07.2021
Inhaltsverzeichnis der VB-0720
Wortlaut laut Findok
Anlage 3
Schriftbild der CE-Kennzeichnung
1.Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild:
[Grafik]
2.Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem in Absatz 1 abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
3.Werden in den einschlägigen Rechtsvorschriften keine genauen Abmessungen angegeben, so gilt für die CE-Kennzeichnung eine Mindesthöhe von 5 mm.
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.502.750
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.395.808
- Stammnummer
- 80010
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 16.07.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF