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Findok · Richtlinien

VB-0720

3. Praktische Anleitungen (Handbuch und Checklisten)

geltende FassungRichtlinie2025-0.502.750gilt ab 16.07.2021

Inhaltsverzeichnis der VB-0720

Wortlaut laut Findok

3. Praktische Anleitungen (Handbuch und Checklisten) (1) Der Umfang der gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 zu kontrollierenden Materien und die davon betroffene Produktvielfalt machen es erforderlich, den Zollorganen praktische Anleitungen in Form eines Handbuchs und von Checklisten zur Verfügung zu stellen. Diese Unterlagen sollen den Zollorganen die für Kontrollen gemäß Artikel 25 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 benötigten Grundkenntnisse der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union vermitteln und ihnen so die Beurteilung ermöglichen, ob Produkte kontrolliert werden sollen und wie diese Kontrollen gegebenenfalls durchzuführen sind. Ferner sollen diese Unterlagen sicherstellen, dass die nach den Kriterien des Artikels 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 zu treffende Entscheidung über die mögliche Aussetzung der Überlassung von Produkten zum freien Verkehr getroffen werden kann. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die von Zollorganen an Hand von Checklisten durchgeführte Kontrolle lediglich eine Vorabkontrolle bzw. eine indikative Kontrolle ist, die nicht ausschließt, dass die Marktüberwachungsbehörden möglicherweise weitere gründlichere Kontrollen durchführen müssen (siehe auch Abs. 4). (2) Hauptzweck des Handbuches ist es, den Zollorganen umfassende Informationen zu der konkreten Produktgruppe in die Hand zu geben. Zur leichteren Orientierung und Verwendung werden die Informationen für alle Produktgruppen einheitlich aufgebaut und enthalten in knapper Form als Ergänzung zu den Checklisten (Abs. 3) insbesondere folgende Angaben: 1.Rechtsgrundlagen; 2.Hintergrundinformationen, Zweck und spezifische Gefahren des jeweiligen Produkts; 3.KN-Code und Beschreibung des Produkts, einschließlich Fotos von typischen Beispielen für Produkte, die die Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erfüllen, und solchen, die diese Anforderungen nicht erfüllen; 4.Sicherheitsanforderungen, sofern relevant; 5.Hinweise auf eventuell erforderliche besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit den Produkten, sofern relevant; 6.Erläuterungen zu den einzelnen Punkten in der Checkliste; 7.zuständige Marktüberwachungsbehörde. (3) Die Checklisten sind ein Instrument für Zollorgane für die strukturierte und schnelle Kontrolle von Produkten im Rahmen des Kontrollprozesses gemäß Artikel 25 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020. Diese Listen enthalten konkrete, einfache und strukturierte Angaben und Fragen. Jede Checkliste umfasst die für die Kontrolle der Produktgruppe relevanten Angaben und liefert Anhaltspunkte dafür, wann die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr aus den in der Checkliste genannten Gründen ausgesetzt werden sollte. Sie gewährleistet zudem, dass die für die Entscheidung über die Übereinstimmung mit den Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zuständige Marktüberwachungsbehörde alle relevanten Informationen erhält, die sie für ihre endgültige Entscheidung über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr benötigt. Checklisten enthalten nur die für das Kontrollverfahren direkt erforderlichen Informationen. Werden zusätzliche Angaben und Informationen benötigt, kann auf das Handbuch zurückgegriffen werden. In Abhängigkeit von den Produktmerkmalen können diese Checklisten insbesondere die folgenden relevanten Kernangaben enthalten: Produktbeschreibung mit den jeweiligen KN-Codes; Angaben, in welchen Fällen Kontakt zu der Marktüberwachungsbehörde im Hinblick auf die Weiterverfolgung aufzunehmen ist; Angaben zu den Unterlagen, die den Produkten beigefügt sein müssen; weitere detaillierte Angaben, ob die Begleitdokumente bzw. -unterlagen bestimmte Angaben enthalten müssen; Angaben, ob und welche Konformitätskennzeichnung erforderlich ist; Kurzbeschreibung der ersten Prüfungen, die die Zollbehörden problemlos und schnell durchführen können, sowie Angaben dazu, ob diese Prüfungen Anhaltspunkte für die (Nicht-)Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union liefern. (4) Es wird darauf hingewiesen, dass das Handbuch und die Checklisten für Einfuhrkontrollen gemäß Artikel 25 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 durch die Zollbehörde erstellt wurden und daher ausschließlich zum internen Gebrauch durch diese Behörde bestimmt sind. Diese Unterlagen decken nicht unbedingt alle Elemente ab, die für das Inverkehrbringen der betreffenden Produkte relevant sind, sodass das Erfüllen aller in der Checkliste geprüften Elemente nicht notwendigerweise bedeutet, dass sichere und mit den Harmonisierungsvorschriften der Union übereinstimmende Produkte vorliegen. (5) Der Einsatz der Checklisten wird in e-zoll durch entsprechende Verfahrensprofile gesteuert. Die Checklisten können sowohl im Rahmen von Schwerpunktaktionen, bei denen alle Sendungen mit den betreffenden Produkten für einen bestimmten Zeitraum kontrolliert werden, als auch im Rahmen von risikobasierten Stichproben zum Einsatz kommen. Dies schließt nicht aus, dass die Checklisten auch ohne dass dies durch Verfahrensprofile vorgegeben wird, bei Zollkontrollen herangezogen werden. Neben den Verfahrensprofilen kommen erforderlichenfalls auch Risikoprofile zum Einsatz, wenn dies auf Grund von Risikoinformationen oder von Informationen aus den Mitgliedstaaten über gefährliche oder potentiell gefährliche Produkte erforderlich wird. (6) Das Handbuch und die Checklisten werden den Zollorganen auf der Wissensplattform Zoll und Verbrauchsteuern zum internen Gebrauch zur Verfügung gestellt.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.502.750
GZ der Erstfassung
2021-0.395.808
Stammnummer
80010
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 3)
Gültig
16.07.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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