Findok · Richtlinien
VB-0720
0. Einführung
geltende FassungRichtlinie2025-0.502.750gilt ab 16.07.2021
Inhaltsverzeichnis der VB-0720
Wortlaut laut Findok
0. Einführung
0.1. Rechtsgrundlagen
(1) Die Rechtsgrundlagen für die vom Zollamt Österreich und den Zollorganen anlässlich der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr in Bezug auf die Konformität von Produkten durchzuführenden Kontrollen sind
die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 und
die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1121 der Kommission zur Festlegung der Details der statistischen Daten, die von den Mitgliedstaaten bezüglich der Kontrollen von auf den Unionsmarkt gelangenden Produkten im Hinblick auf Produktsicherheit und -konformität vorzulegen sind.
(2) Gemäß Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 ist es das Ziel dieser Verordnung, das Funktionieren des Binnenmarktes durch Stärkung der Marktüberwachung von Produkten, die unter die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, zu verbessern, sodass sichergestellt ist, dass nur konforme Produkte auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, welche die Anforderungen an ein hohes Schutzniveau bei öffentlichen Interessen wie Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucher- und Umweltschutz sowie der öffentlichen Sicherheit und anderer durch diese Rechtsvorschriften geschützter öffentlicher Interessen erfüllen.
(3) Mit der Verordnung (EU) 2019/1020 wird ferner ein verbesserter Rahmen für die Kontrolle von Produkten geschaffen, die auf den Unionsmarkt gelangen. Wesentlicher Bestandteil dabei ist die Einbindung der Zollbehörden in die Kontrollen von in den Unionsmarkt eingeführten Produkten und eine intensive Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden und den Zollbehörden.
0.2. Warenverkehr innerhalb der Union
Im Warenverkehr innerhalb der Union besteht keine Verpflichtung für die Zollorgane zur Durchführung von Kontrollen in Bezug auf die Konformität von Produkten.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.502.750
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.395.808
- Stammnummer
- 80010
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 16.07.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF