Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1902-W/03
Anspruchszinsen bei abgeänderter Abgabenfestsetzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1902-W/03vom 03.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg
in Wien vom 28. März 2003 betreffend Anspruchszinsen für das
Jahr 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Auf Grund des Vorbringens in der Berufung und im
Vorlageantrag, einer aktuellen Kontoabfrage und dem vorgelegten Veranlagungsakt
wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Der Bw. wird beim Finanzamt für den 9., 18. und
19. Bezirk und Klosterneuburg zur Einkommensteuer veranlagt. Auf Grund
seiner Abgabenerklärung vom 15. Mai 2001 wurde am 2. Juli 2001
ein Einkommensteuerbescheid erlassen, der eine Gutschrift in der Höhe von
46.567,00 ATS ergab. Der Bw. ließ sich das in dieser Höhe
entstandene Guthaben auf seinem Abgabenkonto am 30. Juli 2001
zurückzahlen.
Auf Grund von vom Finanzamt Gmünd erlassenen
Feststellungsbescheiden wurde unter anderem der Einkommensteuerbescheid 2000 am
28. März 2003 dergestalt geändert, dass die Einkommensteuer
für dieses Jahr mit 0 festgesetzt wurde. Die ursprünglich festgesetzte
Gutschrift wurde dadurch egalisiert, dass ein Nachforderungsbetrag in der
Höhe der seinerzeitigen Gutschrift (3.384,16 € =
46.567,00 ATS) festgesetzt wurde.
Mit Bescheid vom 28. März 2003 wurden auf Grund
des im Einkommensteuerbescheid festgesetzten Nachforderungsbetrages
Anspruchszinsen in der Höhe von 236,48 €
vorgeschrieben.
Der Bw. erhob sowohl gegen den Einkommensteuerbescheid wie
auch gegen den Anspruchszinsenbescheid das Rechtsmittel der Berufung und
begründete dies damit, dass kein Anlass bestehe, die bisherigen
Einkommensteuerbescheide abzuändern, solange über eine von ihm gegen
die Nichtfeststellungsbescheide des Finanzamtes Gmünd erhobene Berufung
nicht rechtskräftig entschieden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Mai 2003 wies das
Finanzamt die Berufung gegen den Anspruchszinsenbescheid als unbegründet ab
und führte aus, dass auch die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
abgewiesen worden sei, sodass sich die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nicht verändert habe.
Der Bw. beantragte mit Schriftsatz vom 11. Juni 2003
die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wiederholte
die bereits in der Berufung ausgeführte Argumentation. Das Finanzamt
beantragte die Abweisung der Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer
und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzten Abgabe ergeben, für den
Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs
folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen
(Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2% über dem
Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens
42 Monaten festzusetzen.
Gemäß Abs. 3
leg. cit. kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer
oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben.
Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekanntgegebenen Anzahlungen gelten
für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe
als fällig. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die Anspruchsgrundlage für
Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch
Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur
insoweit, als sie entrichtet sind.
Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen
Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. -nachteile aus, die für den
Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der
Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt - hier für die
Einkommensteuer 2000 mit Ablauf des Jahres 2000 - entsteht, die
Abgabenfestsetzung aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt.
Dem Bw. ist ein Zinsvorteil dadurch entstanden, dass die
Veranlagung auf Grund der von ihm abgegebenen Erklärung eine erhebliche
Gutschrift ergab, die er sich auch auszahlen ließ. Zufolge der
Abänderung der Einkommensteuervorschreibung wurde dieser Vorteil durch die
festgesetzten Anspruchszinsen egalisiert.
Der Anspruchszinsenbescheid ist an die Höhe der im
Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder
Gutschrift gebunden. Er kann daher nicht erfolgreich mit dem Argument
bekämpft werden, dass der Stammabgabenbescheid rechtswidrig sei (vgl. Ritz,
BAO-Handbuch, 128). Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst gegebenenfalls
einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor.
Einer allfälligen Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2000
wäre daher durch die amtswegige Erlassung eines neuen Zinsenbescheides
Rechnung zu tragen.
Der angefochtene Bescheid ist sohin zu Recht ergangen,
weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien,
3. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1902-W/03
- Stammnummer
- 8001
- Gültig
- 03.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF