Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0134-W/04
Ablehnung eines geschäftsmäßigen Parteienvertreters gem. § 84 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0134-W/04vom 02.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf
betreffend Ablehnung eines geschäftsmäßigen Parteienvertreters
gem. § 84 BAO entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw hatte die
Berufsberechtigungen als Buchprüferin und Steuerberaterin und hat diesen
Beruf bzw. die Berechtigungen auch tatsächlich ausgeübt.
In der Zeit vom
31. Dezember 1999 bis zum 30. September 2000 und ab 1. November
2000 hat die Bw ihre Berufsberechtigungen als ruhend gemeldet. Für den
Zeitraum 1. Oktober 2000 bis 31. Oktober 2000 wurden die
Berufsberechtigungen wieder aufgenommen.
Seit 24. November 2001
(Rechtskraft des Widerrufsbescheides) ist die Bw nicht mehr Mitglied der Kammer
der Wirtschaftstreuhänder und kann ihre Berufsbefugnis nicht wieder
aufnehmen.
Die Bw vertrat u.a. Robert Z.
Eine Vollmachtsurkunde hat die Bw nicht vorgelegt, sondern hat verschiedene
Vertretungshandlungen vorgenommen. So hat die Bw Steuererklärungen für
den Vertretenen eingereicht und Anträge auf Herabsetzung von
Vorauszahlungen gestellt. Weiters hat die Bw in einem Schreiben an das Finanzamt
mitgeteilt, dass bezüglich der BP mit ihr als steuerlicher Vertreterin
Kontakt aufzunehmen sei.
Da die Bw über keine
Befugnis verfügt hat, lehnte das Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid
die Bw als geschäftsmäßige Parteienvertreterin gem.
§ 84 BAO ab.
Die frist- und formgerecht
eingebrachte Berufung lautet wörtlich:
"Ich
erhebe gegen den im Betreff genannten Bescheid Berufung. Die Berufung richtet
sich gegen die Ablehnung als geschäftsmäßiger
Parteienvertreter.
Ich
beantrage die ersatzlose Aufhebung des bekämpften
Bescheides.
Die
Voraussetzungen zur Ablehnung gem. § 84 Abs 1 BAO sind in
keinster Weise gegeben. Ich verfüge über eine Berufsbefugnis, da mir
bislang kein Bescheid zugestellt wurde, mit dem mir die Berufsbefugnis entzogen
wird, dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass
amtsbekannter weise gar kein sachlicher Grund dafür vorliegt, der eine
solche Maßnahme rechtfertigen würde. Da ein Bescheid erst mit
Zustellung wirksam und anfechtbar wird, gibt es auch keinen rechtskräftigen
Bescheid.
Es
wurden seitens des Finanzamtes auch keinerlei in diesem Fall gebotene
Ermittlungen durchgeführt, es wurde mir dazu auch keine Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben. Ich weise weiters darauf hin, dass dem Finanzamt,
insbesondere dem neuen Vorstand Dr. Maier-Dietrich die genauen
Umstände und Vorgänge um meine Person bestens bekannt sind, wie mir
diese höchstpersönlich spontan von sich aus mitgeteilt hat und dies
damit begründet hatte, dass sie "ja von der FLD komme und da von
meinem Fall gehört hätte". Sie betonte dabei auch, mit meinem
Fall dienstlich nie selbst befasst gewesen zu sein.
Unter
Berücksichtigung dieser Tatsache erscheint eine Erlassung dieses Bescheides
trotz eingestandenen Wissens um die tatsächlichen Verhältnisse nicht
vertretbar.
Ich
verweise - um Wiederholungen zu vermeiden - auch auf die
Ausführungen in meinen Rechtsmittel gegen die diversen anderen durch das
Finanzamt erlassenen Abgabenbescheiden.
Mit
vorzüglicher Hochachtung"
In der Eingabe vom 26. August
2003 an das Finanzamt führte die Bw aus:
"Aus gegebenem Anlass ersuche ich nochmals
höflichst wie dringend und mit Nachdruck es in Ihrem Amt durch Sie oder
ihre Mitarbeiter es zu unterlassen behaupten, ich wäre nicht Mitglied der
Kammer der Wirtschaftstreuhänder und diese unwahren Behauptungen noch dazu
meinen Klienten mitzuteilen!
Es
ist Ihnen bestens bekannt, dass dies nicht der Wahrheit entspricht! Die
bloße Behauptung der KWT genügt in einem Rechtsstaat keineswegs, kein
Mitglied der Kammer der WT zu sein!
Auch
dies ist Ihnen bekannt!
Sollten
Sie oder Mitarbeiter Ihres Amtes noch einmal diese ruf- und
kreditschädigenden Äusserungen in welcher Art auch immer, und meine
Klienten damit belästigen, sehe ich gezwungen die nötigen rechtlichen
Schritte gegen Sie als Verantwortliche einzuleiten.
Ich
erwarte die Erledigung des Herabsetzungsantrages von Robert Z in spätestens
einer Woche und beantrage die Zustellung dieser Erledigung an meine
Adresse!
Mit
dem dringenden Ersuchen um unverzügliche Veranlassung zeichne
ich
Mit
vorzüglicher Hochachtung
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 84 BAO hat
die Abgabenbehörde solche Personen als Vertreter abzulehnen, die die
Vertretung anderer geschäftsmäßig übernehmen, ohne hiezu
befugt zu sein.
Zur
geschäftsmäßigen Vertretung sind insbesondere die
Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare befugt.
Eine
geschäftsmäßige Vertretung setzt nicht voraus, dass sie für
mehrere Personen entfaltet wird. Eine Vertretung auch nur einer Person erfolgt
geschäftsmäßig, wenn aus den jeweiligen Umständen zu
schließen ist, die Vertretung beziehe sich nicht nur auf einige bestimmte
oder zumindest in einem bestimmten Zusammenhang anfallende
Vertretungshandlungen, sondern umfasse einen Agendenkreis, der verschiedene,
nicht näher spezifizierte Vertretungshandlungen mit einer gewissen
Häufigkeit erwarten lässt. Der Vertreter muss nicht bereits
tatsächlich so häufig tätig gewesen sein, damit keine bloß
gelegentliche Vertretung mehr vorliegt; auch die erstmalige Verwendung kann
somit bereits geschäftsmäßig sein, wofür z.B. eine
allgemeine, weder in der Urkunde noch im Innenverhältnis auf wenige
Vertretungshandlungen eingeschränkte Vollmacht spricht (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung-Kommentar, RZ 1 zu § 84 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
Da die Berufsbefugnis der Bw
als ruhend gemeldet war und aufgrund der Tatsache, dass die Bw nicht mehr
Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist und daher ihre
Berufsbefugnis nicht wieder aufnehmen kann, ist sie zur
geschäftsmäßigen Vertretung nicht befugt.
Die Berufungsausführungen,
die Bw sei deshalb noch Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, da
ihr der Widerrufsbescheid nicht zugestellt wurde, sind durch das Telefax der
Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 4. September 2001 widerlegt. In
diesem Telefax teilt die Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit, dass die Bw
die Berufung gegen den Widerrufsbescheid verspätet eingebracht hat. Daraus
kann ersehen werden, dass dieser Bescheid der Bw zugestellt worden sein muss, da
sie ansonsten keine Berufung hätte einbringen können. Vom Inhalt
dieses Telefaxes hat die Bw durch ein Auskunftsschreiben des Bundesministeriums
für Finanzen vom 13. September 2001 erfahren.
Aus den genannten Gründen
sind auch die Ausführungen in der Eingabe vom 26. August 2003, das
Finanzamt habe die Feststellungen wider besseres Wissen getroffen,
unrichtig.
Bleibt noch die Frage zu
klären, ob die Bw im gegenständlichen Fall
geschäftsmäßig vertritt. Diese Frage ist eindeutig zu bejahen.
Die tatsächlich von der Bw vorgenommenen Handlungen und die Eingaben der Bw
sprechen für eine geschäftsmäßige Vertretung. Aufgrund
dieser Handlungen kann nicht von nur gelegentlichen Vertretungshandlungen
gesprochen werden.
Darüber hinaus ist dem
zuständigen Sachbearbeiter aufgrund weiterer Verfahren, in denen die Bw als
Vertreterin gem. § 84 BAO abgelehnt wurde, bekannt, dass die Bw auch
in anderen Fällen vertreten hat und damit für mehrere Personen
eingeschritten ist.
Völlig unverständlich
sind die Berufungsausführungen, das Finanzamt hätte den angefochtenen
Bescheid deshalb nicht erlassen dürfen, da die neue Vorständin
über die tatsächlichen Verhältnisse Bescheid gewusst hätte.
Gerade weil das Finanzamt Kenntnis von den tatsächlichen Umständen
hatte, musste der angefochtene Bescheid, mit dem die Bw als Vertreterin gem.
§ 84 BAO abgelehnt wurde, erlassen werden.
Die Ablehnung der Bw als
geschäftsmäßige Parteienvertreterin erfolgte somit zu Recht und
war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien,
2. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 84 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0134-W/04
- Stammnummer
- 7997
- Gültig
- 02.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF