Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1173-W/03
Festsetzung mehrerer Zwangsstrafen zur Erzwingung einer Leistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1173-W/03vom 02.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aus § 111 Abs. 1 BAO ergibt sich, dass die Erzwingung einer Leistung durch Androhung und in der Folge Festsetzung einer Zwangsstrafe zu bewirken ist. Eine zeitgleiche Androhung bzw. Festsetzung mehrerer Zwangsstrafen zur Erzwingung einer Leistung kann - auch wenn der Höchstbetrag gemäß § 111 Abs. 3 BAO insgesamt nicht überschritten wird - nicht als durch diese Bestimmung gedeckt angesehen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Buchdat Wirtschaftstreuhand- & SteuerberatungsGmbH., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend Festsetzung einer
Zwangsstrafe zur Erzwingung der Einreichung der Bilanz, der Gewinn- und
Verlustrechnung und des Wirtschaftsprüfungsberichtes für das Jahr
2000, entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Erinnerung vom 11. Oktober 2002 ersuchte das
Finanzamt unter Androhung einer Zwangsstrafe gemäß
§ 111
BAO in Höhe von € 1.400,00 um Einreichung der Bilanz, der Gewinn-
und Verlustrechnung und des Wirtschaftsprüfungsberichtes für das Jahr
2000 innerhalb einer Frist von zwei Wochen.
Ebenfalls mit Erinnerung vom 11. Oktober ersuchte das
Finanzamt unter Androhung einer Zwangsstrafe gemäß
§ 111
BAO in Höhe von € 1.400,00 um Einreichung der
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2000 innerhalb einer
Frist von zwei Wochen.
Da die Bw. den Aufforderungen nicht Folge leistete, wurde
in beiden Fällen die Zwangsstrafe in Höhe von € 1.400,00 mit
den Bescheiden vom 9. Dezember 2002 festgesetzt.
Die Bw. erhob gegen beide Bescheide Berufung.
In der gegenständlichen Berufung vom
20. Jänner 2003 beantragt die Bw. die Festsetzung der Zwangsstrafe mit
Null und bringt vor, dass der Jahresabschluss und der
Wirtschaftsprüfungsbericht für das Jahr 2003 im August 2002
übersandt worden seien, was aus der Kopie der betreffenden Seite des
Postausgangsbuches der steuerlichen Vertretung zu ersehen
wäre.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 7. Februar 2003 als unbegründet
abgewiesen.
Dies wurde damit begründet, dass es die Bw. auch nach
Androhung der Zwangsstrafe unterlassen habe, die Bilanz, die Gewinn- und
Verlustrechnung und den Wirtschaftsprüfungsbericht für das Jahr 2000
einzureichen.
Das Vorbringen der Bw., dass diese Unterlagen bereits im
August 2002 eingereicht worden sei, entspreche nicht den Tatsachen, da trotz
intensiver Nachforschungen im Finanzamt nichts auf einen Eingang im Jahr 2002
hinweise.
Die Unterlagen seien erstmalig im Jänner 2003 - und
somit nach Festsetzung der Zwangsstrafe - beim Finanzamt
eingelangt.
Weiters wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass Eintragungen in einem Postbuch
nicht als Nachweis des tatsächlichen Einlangens von Schriftstücken
beim Empfänger anzuerkennen seien und dass die Beförderung durch die
Post stets auf Gefahr des Absenders erfolge.
Mit Anbringen vom 13. März 2003 stellte die Bw.
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Darin wird vorgebracht, dass die steuerliche Vertretung
trotz Erinnerung des Finanzamtes der Meinung gewesen sei, die Bilanz, die
Gewinn- und Verlustrechnung und den Wirtschaftsprüfungsbericht für das
Jahr 2000 vorgelegt zu haben.
Als zusätzliches Indiz für die rechtzeitige
Übersendung werde angeführt, dass auf Seite 14 des
Wirtschaftsprüfungsberichtes das Ausfertigungsdatum 31. Juli 2002
angeführt sei und es seitens der steuerlichen Vertretung unsinnig gewesen
wäre, die Unterlagen nicht an das Finanzamt zu übersenden.
Da betreffend der Körperschaftsteuererklärung
für das Jahr 2000 sowie betreffend der Bilanz, der Gewinn- und
Verlustrechnung und des Wirtschaftsprüfungsberichtes für das Jahr 2000
jeweils eine Zwangsstrafe in Höhe von € 1.400,00 festgesetzt
worden sei, sei in der selben Sache zweimal eine Zwangsstrafe festgesetzt
worden, was "mehr als hart" wäre.
Daher werde um Herabsetzung des Gesamtbetrages der
Zwangsstrafen in Höhe von € 1.400,00 auf insgesamt
€ 800,00 ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 111 Abs. 1 BAO,
BGBl.Nr. 194/1961, sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung
ihrer aufgrund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung
von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen
Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe
zu erzwingen.
Gemäß
§ 111 Abs. 2 BAO muss der
Verpflichtete bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der
Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm
verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung
müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug
ist.
Gemäß
§ 111 Abs. 3 BAO darf die
einzelne Zwangsstrafe den Betrag von € 2.180,00 nicht
übersteigen.
Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und
der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 22.2.2000,
96/14/0079).
Das Institut der Zwangsstrafe soll die Abgabenbehörde
einerseits bei Erreichung ihrer Verfahrensziele unterstützen und
andererseits die Abgabepflichtigen zur Einhaltung ihrer Obliegenheiten anhalten.
Zur Erfüllung der angabenrechtlichen Pflichten gehört auch die Abgabe
von Steuererklärungen (VwGH 9.12.1992, 91/13/0204).
Die Verpflichtung zur Einreichung von
Steuererklärungen ist in § 42 EStG 1988, BGBl.Nr. 1988/400,
normiert.
Gemäß
§ 44 Abs. 1 EStG 1988 muss,
wer Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht,
seiner Steuererklärung eine Abschrift der Vermögensübersicht
(Jahresabschluss, Bilanz) und der Gewinn- und Verlustrechnung beifügen.
Diese müssen auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruhen.
Gemäß
§ 44 Abs. 3 EStG 1988
müssen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte
(Wirtschaftsprüfungsberichte) bei deren Vorliegen der Steuererklärung
beigefügt werden.
Aus § 42 EStG 1988 iVm § 44 Abs. 1
und Abs. 3 EStG 1988 ist zu entnehmen, dass die Bilanz, die Gewinn- und
Verlustrechnung und der Wirtschaftsprüfungsbericht Beilagen zur
Steuererklärung sind.
Daraus folgt, dass ihre Einreichung als eine Leistung,
bestehend aus der "Hauptsache" (Steuererklärung) und den dazugehörigen
"Nebensachen" (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) angesehen werden
muss.
Im gegenständlichen Fall wurde diese Leistung vom
Finanzamt geteilt, indem mit zwei Schreiben bzw. Bescheiden - jeweils gleich
datiert - eine Zwangsstrafe in Höhe von € 1.400,00 zur Erzwingung
der Einreichung der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2000
und eine Zwangsstrafe in Höhe von € 1.400,00 zur Erzwingung der
Einreichung der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und des
Wirtschaftsprüfungsberichtes angedroht und festgesetzt wurden.
Aus § 111 Abs. 1 BAO ergibt sich, dass die
Erzwingung einer Leistung durch Androhung und in der Folge Festsetzung einer
Zwangsstrafe zu bewirken ist.
Eine zeitgleiche Androhung bzw. Festsetzung mehrerer
Zwangsstrafen zur Erzwingung einer Leistung kann nicht als durch diese
Bestimmung gedeckt angesehen werden.
Dies gilt auch dann, wenn - was im gegenständlichen
Fall nicht gegeben ist - der Höchstbetrag gemäß
§ 111
Abs. 3 BAO insgesamt nicht überschritten wird.
Somit ist die - zusätzlich zur Zwangsstrafe zur
Erzwingung der Einreichung der Körperschaftsteuererklärung für
das Jahr 2000 in Höhe von € 1.400,00 festgesetzte Zwangsstrafe
zur Erzwingung der Einreichung der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und
des Wirtschaftsprüfungsberichtes für das Jahr 2000 in Höhe von
€ 1.400,00 nicht zu Recht festgesetzt worden.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
2. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 42 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 44 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 44 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1173-W/03
- Stammnummer
- 7995
- Gültig
- 02.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF