Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0411-W/03
Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Erzwingung der Einreichung einer Steuererklärung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0411-W/03vom 02.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Buchdat Wirtschaftstreuhand- & SteuerberatungsGmbH., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend Festsetzung einer
Zwangsstrafe zur Erzwingung der Einreichung der
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2000,
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Erinnerung vom 11. Oktober 2002 ersuchte das
Finanzamt unter Androhung einer Zwangsstrafe gemäß
§ 111
BAO in Höhe von € 1.400,00 um Einreichung der
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2000 innerhalb einer
Frist von zwei Wochen.
Dagegen wurde die Berufung vom 8. November 2002
erhoben, in welcher vorgebracht wurde, dass die Festsetzung der Zwangsstrafe
nicht zu Recht erfolgt sei, da die Körperschaftsteuererklärung
für das Jahr 2000 bereits am 12. August 2002 an das Finanzamt
übersandt worden sei, wie aus der beiliegenden Kopie des Postausgangsbuches
ersichtlich sei.
Diese Berufung wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom
6. Februar 2003 zurückgewiesen, da gegen die Androhung einer
Zwangsstrafe ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig
ist.
Mit angefochtenem Bescheid vom 9. Dezember 2002 wurde
die mit Erinnerung vom 11. Oktober 2002 angedrohte Zwangsstrafe wegen
Unterlassung der Einreichung der Körperschaftsteuererklärung für
das Jahr 2000 in Höhe von € 1.400,00 festgesetzt.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 16. Jänner
2003 bringt die Bw. vor, dass die Körperschaftsteuererklärung für
das Jahr 2000 im August 2002 übersandt worden sei. Zum Beweis sei bereits
eine Seite des Postausgangsbuches der steuerlichen Vertretung vorgelegt worden.
Weiters sei in weiterer Folge die
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2000 nochmals extra an
das Finanzamt abgesandt worden.
In der Beilage werde nochmals eine Kopie des
Postausgangsbuches, woraus die Übersendung an das Finanzamt ersichtlich sei
und eine Kopie der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2000,
welche im Akt der steuerlichen Vertretung aufliege, vorgelegt.
Da offensichtlich nicht nachvollziehbar sei, wo die
Unterlagen (sowohl die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr
2000, als auch die Kopie des Postausgangsbuches) seien, werde um Festsetzung der
Zwangsstrafe mit Null ersucht.
Es könne weder der Bw. ein Versäumnis vorgeworfen
werden, noch liege ein Fehler der steuerlichen Vertretung vor.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 7. Februar 2003 als unbegründet
abgewiesen.
Dies wurde damit begründet, dass es die Bw. auch nach
Androhung der Zwangsstrafe unterlassen habe, die
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2000 einzureichen.
Das Vorbringen der Bw., dass die
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2000 bereits im August
2002 eingereicht worden sei, entspreche nicht den Tatsachen, da trotz intensiver
Nachforschungen im Finanzamt nichts auf einen Eingang im Jahr 2002
hinweise.
Die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr
2000 sei erstmalig im Jänner 2003 - und somit nach Festsetzung der
Zwangsstrafe - beim Finanzamt eingelangt.
Weiters wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass Eintragungen in einem Postbuch
nicht als Nachweis des tatsächlichen Einlangens von Schriftstücken
beim Empfänger anzuerkennen seien und dass die Beförderung durch die
Post stets auf Gefahr des Absenders erfolge.
Mit Anbringen vom 13. März 2003 stellte die Bw.
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Darin wird vorgebracht, dass die steuerliche Vertretung
trotz Erinnerung des Finanzamtes der Meinung gewesen sei, die
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2000 vorgelegt zu haben.
Da die Sekretärin bestätigt habe, die
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2000 zur Post gegeben zu
haben, sei man der Ansicht gewesen, dass sie beim Finanzamt aufgefunden
würde und sah daher keine Notwendigkeit einer nochmaligen Übersendung.
Nach Verhängung der Zwangsstrafe sei der steuerlichen Vertretung bewusst
geworden, dass die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2000
im Finanzamt nicht aufgefunden worden sei. Daher habe man sie nochmals an das
Finanzamt übersandt.
Da betreffend der Körperschaftsteuererklärung
für das Jahr 2000 sowie betreffend der Bilanz, der Gewinn- und
Verlustrechnung und des Wirtschaftsprüfungsberichtes für das Jahr 2000
jeweils eine Zwangsstrafe in Höhe von € 1.400,00 festgesetzt
worden sei, sei in der selben Sache zweimal eine Zwangsstrafe festgesetzt
worden, was "mehr als hart" wäre.
Daher werde um Herabsetzung des Gesamtbetrages der
Zwangsstrafen in Höhe von € 1.400,00 auf insgesamt
€ 800,00 ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 111 Abs. 1 BAO,
BGBl.Nr. 194/1961, sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung
ihrer aufgrund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung
von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen
Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe
zu erzwingen.
Gemäß
§ 111 Abs. 2 BAO muss der
Verpflichtete bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der
Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm
verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung
müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug
ist.
Gemäß
§ 111 Abs. 3 BAO darf die
einzelne Zwangsstrafe den Betrag von € 2.180,00 nicht
übersteigen.
Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und
der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 22.2.2000,
96/14/0079).
Das Institut der Zwangsstrafe soll die Abgabenbehörde
einerseits bei Erreichung ihrer Verfahrensziele unterstützen und
andererseits die Abgabepflichtigen zur Einhaltung ihrer Obliegenheiten anhalten.
Zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten gehört auch die Abgabe
von Steuererklärungen (VwGH 9.12.1992, 91/13/0204).
Da die Bw. ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Einreichung
der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2000 nicht
nachgekommen ist, ist das Ersuchen des Finanzamtes vom 11. Oktober 2002 zur
Nachholung dieser Handlung innerhalb einer Frist von zwei Wochen unter Androhung
der Zwangsstrafe in Höhe von € 1.400,00 zu Recht
erfolgt.
Die Reaktion der Bw. auf diese Aufforderung des Finanzamtes
ist unverständlich.
Da davon auszugehen ist, dass aufgrund dieser Aufforderung
für sie erkennbar war, dass die Körperschaftsteuererklärung
für das Jahr 2000 beim Finanzamt nicht eingelangt war, hätte sie zur
Vermeidung der Festsetzung der Zwangsstrafe innerhalb der gesetzten Frist eine
Kopie vorlegen müssen.
Indem sie der Aufforderung nicht Folge leistete und
lediglich in der dagegen erhobenen (vom Finanzamt zurückgewiesenen)
Berufung vorbrachte, dass die Körperschaftsteuererklärung für das
Jahr 2000 laut ihrem Postbuch bereits am 12. August 2002 an das Finanzamt
übersandt worden sei, war das Finanzamt zur Festsetzung der
ordnungsgemäß angedrohten Zwangsstrafe nach Fristablauf
berechtigt.
Die von der Bw. nicht datierte
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2000, welche mit dem
Vermerk "Kopie für das Finanzamt" versehen ist, ist laut Eingangsstempel
erst am 15. Jänner 2003 im Finanzamt eingelangt.
Zum Berufungsvorbringen, dass die
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2000 von der
steuerlichen Vertretung bereits im August 2002 an das Finanzamt gesandt worden
sei, was aus dem Postbuch ersichtlich sei, ist festzustellen, dass die
diesbezügliche Eintragung vom 12. August 2002 im Postbuch mangels
einer postamtlichen Bestätigung nicht als Nachweis dafür erachtet
werden kann, dass sie auch tatsächlich zu dieser Zeit beim Finanzamt
einlangte (vgl. VwGH 21.10.1966, 1099/66).
Das Risiko des Verlustes von Sendungen auf dem Postweg
trägt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der
Absender (vgl. VwGH 4.3.1983, 81/17/0092).
Eine Eingabe gilt nur dann als eingebracht, wenn sie bei
der Behörde überhaupt einlangt (VwGH 20.1.1983,
82/16/0119).
Zum nicht näher konkretisierten Berufungsvorbringen,
dass in weiterer Folge nochmals eine Übersendung der
Körperschaftsteuererklärung für das 2000 vorgenommen worden sei,
ist festzustellen, dass ein zweimaliges Verlorengehen einer Sendung auf dem
Postweg bzw. beim Finanzamt sehr unwahrscheinlich erscheint.
Aufgrund der dargestellten Rechtslage ist die
Festsetzung der Zwangsstrafe in Höhe von € 1.400,00 mit
angefochtenem Bescheid vom 9. Dezember 2002 dem Grunde nach zu Recht
erfolgt.
Die Höhe der Zwangsstrafe ist als angemessen
zu beurteilen.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
2. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0411-W/03
- Stammnummer
- 7994
- Gültig
- 02.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF