Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3568-W/02
Betriebsausgabenpauschale gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988, Garagierungskosten am Dienstort
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3568-W/02vom 30.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dipl.Ing. Werner Felkl, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18.
und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer 2000 vom
31. Oktober 2001 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Facharzt (Anästhesist). Er erzielte im
Berufungsjahr 2000 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als
Oberarzt am A - Krankenhaus in Wien (im Zeitraum 1. Jänner bis
31. März 2000) und am B - Krankenhaus in Niederösterreich
(im Zeitraum 3. April bis 31. Dezember 2000) sowie Einkünfte aus
selbständiger Arbeit (aus Sondergebühren am A - Krankenhaus und
B - Krankenhaus).
Der Bw. brachte in seiner Einnahmen-Ausgaben-Rechnung von
den Einnahmen aus selbständiger Arbeit in Höhe von 43.082 S das
12%-ige Betriebsausgabenpauschale gemäß
§ 17 Abs. 1
EStG 1988 in Höhe von 5.170 S in Abzug.
Im Einkommensteuerbescheid 2000 vom 31. Oktober 2001
wurde lediglich ein Betriebsausgabenpauschale von 6% (2.585 S)
berücksichtigt.
Der Bw. beantragt in der gegen den Einkommensteuerbescheid
2000 eingebrachten Berufung die Berücksichtigung des 12%-igen
Betriebsausgabenpauschales. Die Berufung richtet sich weiters gegen die
Nichtanerkennung der bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
als Werbungskosten geltend gemachten Garagierungskosten am Dienstort (für
die Abstellung des KFZ in der Garage des A - Krankenhauses in den Monaten
Jänner bis April 2000) in Höhe von 2.025 S.
In der Berufungsbegründung führt der Bw. aus, die
Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels sei ihm nicht
möglich. Er sei einerseits gezwungen, sein eigenes KFZ zu verwenden, da
nach Dienstschluss kein öffentliches Verkehrsmittel mehr zu seinem Wohnort
fährt. Andererseits gäbe es in dem Wiener Bezirk, in dem das A -
Krankenhaus liegt, wie auch in den benachbarten Bezirken, eine Kurzparkzone, in
welcher es nicht zulässig sei, ein Fahrzeug länger als zwei Stunden
abzustellen. Er sei daher gezwungen, sein Fahrzeug in der Garage des A -
Krankenhauses abzustellen. Dies diene keineswegs seiner Bequemlichkeit, sondern
beruhe auf der Tatsache, dass an seinem Dienstort und in dessen Umgebung
schlichtweg überhaupt keine Parkmöglichkeit für ihn gegeben sei.
Es entspreche zudem seiner Verantwortung als Anästhesist und Notfallarzt
gegenüber seinem Dienstgeber und insbesondere gegenüber seinen
Patienten, welche darauf vertrauten, dass ihr Arzt rechtzeitig anwesend und
nicht auf Parkplatzsuche ist. Hinsichtlich des gegenüber der
Steuererklärung auf 6% herabgesetzten Betriebsausgabenpauschales enthalte
der angefochtene Bescheid keinerlei Begründung. Die Tätigkeit als
Anästhesist bzw. Notfallarzt sei jedenfalls sicherlich nicht als Beratung
zu qualifizieren.
Mit Schriftsatz des unabhängigen Finanzsenates vom 12.
Dezember 2003 wurden dem Bw. zwei Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 25.10.2001, 99/15/0192; VwGH 24.4.2002, 96/13/0152; jeweils betreffend die
Absetzbarkeit von Garagierungskosten am Dienstort)
übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 8. Jänner 2004 zog der Bw.
seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
Betriebsausgabenpauschale gemäß
§ 17 Abs. 1 EStG
1988
Gemäß
§ 17
Abs. 1 EStG 1988 können bei den Einkünften aus einer
Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 die
Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß
§ 4
Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz
beträgt bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer
kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des
§ 22 Z 2 sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden,
wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, sonst
12% der Umsätze (§ 125 Abs. 1 lit. a der
Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer
Tätigkeit im Sinne des § 22.
Nach § 17 Abs. 2
EStG 1988 setzt die Pauschalierung weiters voraus, dass
1. keine
Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher
geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1
ermöglichen,
2. die Umsätze
(§ 125 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung
einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne des
§ 22) des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als
3 Millionen Schilling betragen,
3. aus der Aufstellung der
Betriebsausgaben (§ 44 Abs. 4) hervorgeht, dass der
Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht.
Für Einkünfte aus
selbständiger Arbeit aus der Tätigkeit als Arzt steht nach
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 das volle Betriebsausgabenpauschale
von 12% zu.
Da im gegenständlichen
Fall auch die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 EStG 1988
erfüllt sind, wird der Berufung in diesem Punkt stattgegeben.
2.)
Garagierungskosten
Nach der Rechtsprechung sind
mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. dem Pendlerpauschale nicht nur die reinen
Fahrtkosten abgegolten, sondern sämtliche Aufwendungen, die durch die
Benützung des KFZ für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
entstehen, auch die Kosten der Garagierung und Parkgebühren (vgl. VwGH
25.10.2001, 99/15/0192; VwGH 24.4.2002, 96/13/0152).
Dem Berufungsbegehren kann
daher in diesem Punkt nicht entsprochen werden.
Es ergibt sich somit insgesamt
eine teilweise Stattgabe der Berufung.
Beilagen:
2 Berechnungsblätter
Wien,
30. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3568-W/02
- Stammnummer
- 7981
- Gültig
- 30.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF