Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0204-G/02
Pflichtveranlagung nach § 41 Abs. 1 Z 4 EStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0204-G/02vom 22.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch wenn der Arbeitnehmer gemäß § 64 Abs. 1 EStG 1988 erklärt hat, dass anstelle des ausgewiesenen Freibetrages ein niedrigerer Betrag bei der Lohnverrechnung zu berücksichtigen ist, sich aber auch dieser Betrag als überhöht herausstellt, liegen die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nach § 41 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 vor.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Judenburg betreffend Einkommensteuer 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. beantragte im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung
für das Kalenderjahr 2000 Sonderausgaben (Versicherungsbeiträge) in
Höhe von 16.607,30 S.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 3. Mai 2001 anerkannte das
Finanzamt Judenburg im Sinne des § 18 Abs. 3 Z. 2 Einkommensteuergesetz
1988 ein Viertel der Ausgaben als Sonderausgaben. Die
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 ergab lt. oa. Bescheid (unter
Berücksichtigung eines jährlichen Lohnsteuerfreibetrages von 9.180,00
S) eine Nachforderung von 2.066,00 S.
Dagegen richtet sich die Berufung des Bw. vom 31. Mai
und wurde folgendermaßen
begründet: Gegen den
Einkommensteuerbescheid 2000 berufe ich innerhalb offener Frist an die
Finanzlandesdirektion in Graz und führe dazu
aus:
Die Nachforderung von
2.066,00 S ist nicht berechtigt da mein jährlicher Bruttobezug nicht
343.890,00 S wie im Bescheid angegeben sondern 298.158,00 S
beträgt.
Mein monatliches
immer gleichbleibendes Gehalt als Postbeamter in Vorruhestand beträgt
monatlich 21.297,00 S das ergibt 14 mal jährlich einen Betrag von
298.980,00 S.
Als Beweis wurde
der Gehaltszettel vom Oktober 2000 vorgelegt.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde seitens des
Finanzamtes Judenburg ein Mängelbehebungsverfahren gemäß
§
85 Abs. 2 BAO durchgeführt und mit Bescheid vom 9. August 2001 die
Nachholung der Unterschrift im Finanzamt Judenburg gefordert.
Am 13. August 2001 wurde die Unterschriftsleistung
durch den Bw. im Finanzamt Judenburg nachgeholt und dabei wurde dem Bw.
folgender Aktenvermerk durch den Leiter der Lohnsteuerstelle zur Kenntnis
gebracht:
Lt. Telefonischer Auskunft vom 11.6.2001 der Post- und
Telekom-Personalverrechnung, Direktion Graz, befindet sich der Bw. seit 1.1.2000
im Vorruhestand. An SV-Beiträgen werden vom Bw. lediglich 4,56 % an
Pensionsbeiträgen einbehalten, die restlichen Beiträge des
Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung
sowie die AK werden vom Arbeitgeber übernommen. Die vom Arbeitgeber
übernommenen Pflichtbeiträge sind nicht im monatlichen Gehaltszettel
sondern nur im Jahreslohnzettel ausgewiesen.
Übernimmt der
Arbeitgeber auch auf den Arbeitnehmer entfallende Pflichtbeiträge zur
gesetzlichen Sozialversicherung, sind diese zwar als Vorteil aus dem
Dienstverhältnis (Einnahmen) zu behandeln, vom Arbeitgeber aber beim
Steuerabzug als Abzugsposten (Werbungskosten) zu berücksichtigen
(§§ 15 und 16 EStG 1988).
Der Bw. wurde weiters darüber aufgeklärt, dass
die Lohnsteuernachforderung darauf zurückzuführen ist, weil bei der
Gehaltsverrechnung ein zu hoher Freibetragsbescheid berücksichtigt
wurde.
Der Bw. beharrte auf dem Standpunkt, dass ihm der
Freibetrag lt. Freibetragsbescheid zustehe und beantragte eine Entscheidung
durch die Finanzlandesdirektion.
Mit Bericht vom 23. August 2001 legte das
Finanzamt Judenburg die Berufung der Finanzlandesdirektion für Steiermark
zur Entscheidung vor. Bis 31. Dezember 2002 erfolgte keine
Erledigung der Berufung durch die Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm § 260 BAO ist
zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der unabhängige Finanzsenat
zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 63 Abs.1 EStG 1988 hat das
Finanzamt für die Berücksichtigung bestimmter Ausgaben beim
Steuerabzug vom Arbeitslohn gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid einen
Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu
erlassen. Der Freibetragsbescheid und eine Mitteilung sind jeweils für das
dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr zu erstellen.
Auf Antrag des Arbeitnehmers hat das Finanzamt
gemäß Abs. 6 keinen Freibetragsbescheid zu erlassen oder einen
betragsmäßig niedrigeren als den sich nach Abs.1 ergebenden
Freibetrag festzusetzen.
Der Arbeitgeber hat gemäß
§ 64 Abs.1 EStG
1988 den auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber ausgewiesenen
Freibetrag beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen. Der
Arbeitnehmer kann auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber erklären,
dass anstelle des ausgewiesenen Freibetrages ein niedrigerer Betrag bei der
Lohnverrechnung zu berücksichtigen ist.
Durch diese genannten Maßnahmen wurde einerseits
sichergestellt, dass besondere Verhältnisse, die zu einer Verminderung des
Steuerabzuges führen, auf Wunsch des Arbeitnehmers bereits bei der
laufenden Lohnverrechnung zu berücksichtigen sind, sodass nicht auf das
Ergebnis der erst nach Ablauf des maßgeblichen Jahres möglichen
Veranlagung gewartet werden muss.
Andererseits wurde dem Dienstnehmer die Möglichkeit
eingeräumt, entweder durch Antrag beim Finanzamt oder später durch
Erklärung beim Arbeitgeber zu bewirken, dass nur ein niedrigerer oder gar
kein Freibetrag berücksichtigt wird, weil dem Arbeitnehmer die (ansonsten)
im Freibetragsbescheid und in der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber
enthaltenen Freibeträge nicht mehr oder nicht mehr in dieser Höhe
zustehen.
§ 41 Abs.1 Z.4 EStG 1988 bestimmt nämlich, dass
der Steuerpflichtige unter anderem zu veranlagen ist, wenn in einem
Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere
Verhältnisse gemäß
§ 63 Abs.1 nicht in der ausgewiesenen
Höhe zustehen.
Dies ist für den gegenständlichen Fall
zutreffend, hier hat der Bw. bei der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 einen betragsmäßig
niedrigeren Freibetragsbescheid in Höhe von jährlich 10.000,00 S durch
Ankreuzen der Kennzahl 449 beantragt (diesbezüglich wird auf die
beiliegende Kopie des Freibetragsbescheidantrages vom 5. Februar 1999
verwiesen).
Laut telefonischer Rücksprache mit Herrn R vom
20. April 2004 von der Personalverrechnung der Post und Telekom Direktion
Graz wurde bestätigt, dass 1. der Jahreslohnzettel 2000 richtig ausgestellt
und 2. die Mitteilung zum Freibetragsbescheid für das Jahr 2000,
ausgestellt vom Finanzamt Judenburg am 25. März 1999 (Jahresfreibetrag
9.180,00 S) bei der Lohnverrechnung ordnungsgemäß berücksichtigt
wurde.
Da seitens des Bw. ein zu hoher Freibetragsbescheid
für das Jahr 2000 beantragt wurde, war gemäß
§ 41 Abs. 1 Z.
4 EStG 1988 eine Veranlagung durchzuführen. Die Nachforderung auf Grund der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 besteht somit zu
Recht.
Die Berufung ist daher als unbegründet abzuweisen.
Beilage:
Kopie ihres Antrages auf Ausstellung eines betragsmäßig niedrigeren
Freibetragsbescheides vom 5.2.1999
Graz,
22. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 63 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 64 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0204-G/02
- Stammnummer
- 7976
- Gültig
- 22.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF