Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4501-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4501-W/02vom 30.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Johannes Ruckenbauer, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23.
Bezirk vom 8. Oktober 2002 betreffend die Abweisung des Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages für
M.Ei. ab Jänner 1997 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 8. Oktober 2002 wies das Finanzamt den Antrag der
Berufungswerberin (Bw.) vom 30. Jänner 2002 auf
Gewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe
für sich selbst, ab Jänner 1997 ab. Das Finanzamt begründete
seinen Bescheid damit, dass nach dem vorliegenden ärztlichen Zeugnis vom
1. Juli 2002 der Grad der Behinderung zwar 60 v.H. betrage, nicht
jedoch, dass das Kind voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
In der gegen diesen Bescheid
eingebrachten Berufung wies der Sachwalter auf die schwere Krankheit des Kindes,
und auf die damit verbundene Unfähigkeit sich selbst den Lebensunterhalt zu
verschaffen hin, und ersuchte neuerlich um Gewährung der Familienbeihilfe
und der erhöhten Familienbeihilfe ab Jänner 1997.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG
1967) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten
und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in
Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf
Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe
hat.
Gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf
Familienbeihilfe, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder
während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor
Vollendung des 27.Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege
befinden.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe
für jedes erheblich behinderte Kind. Als erheblich behindert gilt ein Kind
gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit
es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer
Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9. 6. 1965, BGBl. Nr. 150 in der
jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder
die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, ist gemäß Abs. 6 leg. cit. durch eine Bescheinigung
eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen
Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen
Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der Bundesämter
für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf Grund dieser
Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat
das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über eine
Berufung gegen diesen Bescheid hat die Finanzlandesdirektion ein Gutachten des
nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBI. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im gegenständlichen
Berufungsfall stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien,
Niederösterreich und Burgenland in seinem schlüssig begründeten
Gutachten vom 28. Oktober 2003, den Grad der Behinderung mit 70 v.H.
(Oligophrenie, Grand mal Anfälle sowie Verhaltensstörung bei
zyklothymer Persönlichkeit) sowie, dass die Untersuchte voraussichtlich
dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, fest.
Dieser Umstand ist bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten. Eine Ablichtung
des Gutachtens des Facharztes für Neurologie u.
Psychiatrie Dr. S, dem sich das vorgenannte Bundesamt angeschlossen
hat, liegt bei.
Da auf Grund dieses Gutachtens
eine erhebliche Behinderung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vorliegt, sind die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe und des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab Jänner 1997
gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Beilage:
1 Gutachten des BSA vom 28.10.03
Wien,
30. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4501-W/02
- Stammnummer
- 7966
- Gültig
- 30.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF