Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3564-W/02
Schätzung von Vorsteuerbeträgen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3564-W/02vom 26.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
hier: Seitens des Bw. wurden keinerlei Unterlagen vorgelegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Walter Heissig, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1998 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist
Vermögensberater und Geschäftsführer, er bezieht Einkünfte
aus selbständiger und gewerblicher Tätigkeit sowie Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung.
Strittig ist die Schätzung
der Vorsteuerbeträge im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagung für das
Jahr 1998 vom 26. April 2002. Das Finanzamt schätzte mangels Abgabe der
Umsatzsteuerjahreserklärung 1998 die umsatzsteuerlichen
Bemessungsgrundlagen auf Basis der Umsatzsteuervoranmeldungen für den
Zeitraum Jänner, März und April, und Juni bis Dezember 1998 unter
Hinzurechnung eines rd. 30%igen Sicherheitszuschlages betreffend die
Umsätze i.H.v. insgesamt S 590.000,-- sowie unter Kürzung eines
Sicherheitsabschlages von rd. 30% betr Vorsteuerbeträge i.H.v. S
100.000,--. Die Vorsteuerbeträge lt. eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen lauten auf S 148.734,36.
Zum Sachverhalt ist weiters
auszuführen, dass bereits mit Mitteilung des Steuerberaters vom 24. Juli
2001 dem Finanzamt bekanntgegeben wurde, dass der Bw. sich seit ca. einem Jahr
in Untersuchungshaft befinden würde. Da die Unterlagen beschlagnahmt worden
wären, wurden dem Finanzamt vorläufige
Einkommensteuerjahreserklärungen für die Jahre 1998 und 1999
übermittelt, mit dem Ersuchen die Einkünfte für das Jahr 1998
i.H.v. S 500.000,-- vorläufig festzusetzen.
In der form- und fristgerechten
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1998 wird eingewendet, dass die Vorlage
einer Umsatzsteuerjahreserklärung mangels Zugriff auf die betreffenden
Unterlagen nicht möglich gewesen wäre, da sämtliche Unterlagen
von der Wirtschaftspolizei beschlagnahmt und dem Gericht übergeben worden
wären. Das Finanzamt hätte lediglich Vorsteuern von S 100.000,- statt
S 148.724,-- für die vorangemeldeten Monate anerkannt. Lt. Ansicht des Bw.
wäre dem Sicherheitsfaktor genüge getan, wenn für die nicht
vorangemeldeten Monate Februar und Mai 1998 die Vorsteuern mit 0,00 festgesetzt
worden wären.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Juni 2002 als unbegründet ab, mit der
Begründung, dass trotz fehlenden Nachweisen Vorsteuerbeträge im Wege
der Schätzung im Ausmaß von rd. Zweidrittel bzw. S 100.000,--
anerkannt worden wären.
Im Rahmen des Vorlageantrages
an die Rechtsmittelbehörde zweiter Instanz wird ergänzend eingewendet,
dass die Vorsteuerbeträge im Schätzungswege derart zu ermitteln seien,
dass die Schätzung den tatsächlichen Gegebenheiten am nächsten
komme. Der Bw. wäre vor seiner Inhaftierung den umsatzsteuerlichen
Verpflichtungen stets pünktlich und gewissenhaft nachgekommen, und
bestünde daher kein Zweifel, dass die erklärten bzw. bezahlten
Umsatzsteuerbeträge für die ersten zehn Monate des Jahres richtig
seien.
Im Rahmen einer Mitteilung vom
16. September 2003 wird der Abgabenbehörde zweiter Instanz weiters
dargelegt, dass die erforderlichen Belege nicht mehr auffindbar seien, da sie
von der Wirtschaftspolizei beschlagnahmt, dem Gericht übergeben und zum
Teil einem Sachverständigen vorgelegt worden wären. Der Bw. hätte
zur Zeit der Haft keinen Zugriff auf die Belege gehabt und wäre nur ein
Teil der Belege zurückgegeben worden, somit sei nicht mehr feststellbar, wo
die restlichen Belege verblieben sind. Weder das Gericht, noch der
Sachverständige, noch die Wirtschaftspolizei hätten ein genaues
Protokoll über die beschlagnahmten Belege geführt.
Da der Bw. seinen
Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt stets pünktlich nachgekommen
sei, würde die vom steuerlichen Vertreter vorgenommene Schätzung der
Vorsteuerbeträge den tatsächlichen Vorgängen nahekommen. Selbst
unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages würde die
Nichtanerkennung der Vorsteuerbeträge eine erhebliche Härte für
den Bw. darstellen, da dieser keinen Einfluss auf die ordnungsmäßige
Aufzeichnung der übergebenen Belege hätte nehmen können.
Mit Vorhalteverfahren der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 9. Oktober 2003 wurde der Bw. in der
Folge ersucht, die maßgeblichen Unterlagen zum Nachweis vorzulegen, da das
Strafverfahren bereits abgeschlossen und die Unterlagen daher wieder
zugänglich sind. Mit Vorbehaltsbeantwortung vom 22. Oktober 2003 gab der
steuerliche Vertreter des Bw. bekannt, dass der Bw. nunmehr in einer Anstalt in
H. inhaftiert sei. Es sei derzeit nicht absehbar, wann der Bw. zur Aufsuchung
der nötigen Belege die dafür erforderliche Freizeit erlangen werde
können. In der Zeit des Freigangs wäre der Bw. bei einem Unternehmen
in L. beschäftigt gewesen, und hätte dieser Ort nicht verlassen werden
dürfen.
Lt. Akteneinsicht der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 30. September 2003 beim zuständigen
Landesgericht für Strafsachen wurde ermittelt, dass lt.
Sicherstellungsverzeichnis vom 23.5.2000 eine Beschlagnahme der Unterlagen (u.a.
die Bilanzen des Bw. inkl. Unterlagenkonvolute) vorgenommen worden war.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 184
Abs. 1 BAO hat eine Schätzung zu erfolgen, soweit die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln
oder berechnen kann. Zu schätzen ist gem. § 184 Abs. 2 BAO
insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Abgaben keine
ausreichende Aufklärung zu geben vermag, oder weitere Auskünfte
über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen
(Abs. 1) wesentlich sind. Zu schätzen ist nach § 184
Abs. 3 BAO ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher und
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher- und Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu
ziehen.
Ein Vorsteuerabzug ohne
Mitwirkung des Unternehmers kann nicht gewährt werden, weil es beim
Unternehmer liegt, ob er von seinem Recht auf Vorsteuerabzug Gebrauch macht
(Kolacny-Mayer, UStG 1994, 2. Auflg., Tz 25 zu § 12). Waren jedoch
ursprünglich Rechnungen vorhanden, die aber später beim
Leistungsempfänger in Verlust geraten sind, so dürfen die Vorsteuern
nach ständiger Rechtsprechung des VwGH geschätzt werden. Voraussetzung
dafür ist ebenso, dass als erwiesen angesehen werden kann, dass dem
Unternehmer tatsächlich Rechnungen i.S.d. § 11 UStG ausgestellt worden
sind (E 15.6.1988, 88/13/0279, u.a. Ruppe, UStG 1994, § 12 Rz 49).
Die Beweislast trifft den
Unternehmer. Der Beweis über die Erfüllung der Voraussetzung
formgerechter Rechnungslegung kann auch mit Hilfe anderer Beweismittel
geführt werden. Die Höhe der abziehbaren Vorsteuern wird sich idR aus
den vorgelegten Beweismitteln ergeben. Eine Schätzung im strengen
Begriffsverständnis liegt somit nicht vor.
Der steuerliche Vertreter des
Bw. gab im vorliegenden Fall dem Finanzamt bekannt, dass sich der Bw. seit ca.
Mitte des Jahres 2000 in Untersuchungshaft befinden würde und die
Unterlagen beschlagnahmt worden seien. Das Finanzamt wurde daher ersucht, die
Einkünfte für das Jahr 1998 im Schätzungswege i.H.v
rd. S 500.000,00 vorläufig festzusetzen. Eine
Umsatzsteuerjahreserklärung wurde nicht vorgelegt, jedoch bestünden
lt. Bw. keine Zweifel darüber, dass die lt. Umsatzsteuervoranmeldungen
erklärten Beträge für zehn Monate des Streitjahres nicht richtig
wären.
Im Rahmen des
Berufungsverfahrens wird vom Bw. weiters eingewendet, dass aufgrund der
Inhaftierung der Zugang zu den Unterlagen verwehrt gewesen, und nach Abschluss
des Gerichtsverfahrens nur ein Teil der Belege zurückgegeben worden
wäre. Es sei daher nicht feststellbar, wo die restlichen Belege verblieben
wären, da auch kein genaues Protokoll über die beschlagnahmten Belege
geführt worden wäre. Der Bw. hätte in der Zeit als
Freigänger den Ort der Beschäftigung in L. nicht verlassen dürfen
und sei derzeit nicht absehbar, wann der Bw. die nötige Freizeit für
die Aufsuchung der nötigen Belege erlangen werde können.
Der Bw. legt jedoch nicht dar,
welche zweckentsprechenden Maßnahmen gesetzt wurden, um Zugang zu den
Unterlagen zu erhalten, und inwiefern diesbzgl. Bemühungen durch den
Umstand der Haft verhindert wurden. Inwiefern der Umstand der Haft als solcher,
geeigneten Maßnahmen zur Erteilung zweckdienlicher Auskünfte
entgegensteht, ist auch in Hinblick auf die mögliche Heranziehung eines
steuerlichen Vertreters nicht zu erkennen.
In Hinblick auf die lt.
Umsatzsteuervoranmeldungen erklärten Vorsteuerbeträge wurden im Rahmen
eines Vorhalteverfahrens der zweiten Instanz die maßgeblichen Unterlagen
(Rechnungen oder anderweitige Nachweise) abverlangt, vom Bw. jedoch keine
Unterlagen vorgelegt. Im vorliegenden Fall wurde somit ein Nachweis, dass
Rechnungen mit Vorsteuerausweis überhaupt ausgestellt worden sind, vom Bw.
nicht erbracht. Dazu ist weiters anzumerken, dass die Beschlagnahme von
Geschäftsunterlagen durch das Gericht oder Wirtschaftspolizei und die
Verweigerung der persönlichen Akteneinsicht gegenüber dem
Beschuldigten diesen nicht daran hindert, die beschlagnahmten
Geschäftsunterlagen im Abgabenverfahren als Beweismittel anzubieten und die
Einsichtnahme durch die Abgabenbehörde zu beantragen (vgl. E 28.6.1988,
88/14/0113). Soweit der Bw. daher einwendet, dass ihm der Zugang zu den
Unterlagen verwehrt gewesen wäre, ist auszuführen, dass nicht
dargestellt wurde, welche zweckentsprechenden Maßnahmen gesetzt wurden, um
zu den Unterlagen Zugang zu erhalten und inwiefern diesbzgl. Bemühungen des
Bw. durch den Umstand der Haft verhindert wurden. Inwiefern der Umstand der Haft
als solcher geeigneten Maßnahmen zur Erteilung zweckdienlicher
Auskünfte entgegensteht, ist somit grundsätzlich nicht zu
erkennen.
Wenn der Bw. nun einwendet,
dass nur ein Teil der Belege zurückgestellt wurde, jedoch nicht mehr
feststellbar sei, wo die restlichen Belege verblieben sind, ist
auszuführen, dass der Bw. mit Vorhalt vom 9. Oktober 2003 aufgefordert
wurde, das Berufungsvorbringen unter Beweis zu stellen und die nötigen
Unterlagen beizubringen, und derartige Beweise jedoch in keinster Weise, auch
nicht teilweise, erbracht wurden, sondern lediglich eingewendet wurde, dass es
nicht absehbar sei, wann der Bw. die dafür nötige Freizeit erlangen
werde. Der Bw. ist somit nicht der Mitwirkungs- und Nachweispflicht nach §
115 BAO nachgekommen, und ist trotz Heranziehung eines steuerlichen Vertreters
der Aufforderung der Behörde nicht nachgekommen. Ein persönliches
Tätigwerden durch den Bw. in steuerlichen Belangen ist zudem nicht
notwendig.
Wenn der Bw. ausführt,
dass die Vorsteuerabzüge allenfalls im Schätzungswege zu ermitteln
sind, und solle die Schätzung den tatsächlichen Gegebenheiten am
nächsten kommen, ist zu entgegnen, dass im gegenständlichen Fall
entsprechend den Bestimmungen nach § 138 BAO als grundsätzlich
glaubhaft zu beurteilen ist, dass dem Bw. Vorsteuern in Rechnung gestellt worden
und Vorsteuern angefallen sind. Es wurden im Zuge des Berufungsverfahrens jedoch
keinerlei Bemühungen gesetzt, derNachweispflicht nachzukommen oder/und um Zugang zu den Unterlagen zu
erhalten.
Der Anerkennung von weiteren
Vorsteuern über S 100.000,-- steht jedoch im vorliegenden Fall entgegen,
dass im Rahmen des gesamten Berufungsverfahrens keinerlei Beweismittel vorgelegt
wurden bzw. Bemühungen diesbezüglich gesetzt wurden.
Die Schätzung
(Anerkennung) weiterer Vorsteuerbeträge über den Betrag von S
100.000,-- hinaus, ist somit in Anbetracht der Nichtvorlage von Rechnungen oder
anderweitiger Beweise der Höhe nach als nicht begründet zu beurteilen.
Mangels Einreichung der
Umsatzsteuererklärung schätzte das Finanzamt weiters die
Besteuerungsgrundlagen betr Umsätze entsprechend den eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen unter Berücksichtigung eines
Sicherheitszuschlages. Auf Basis der lt. Umsatzsteuervoranmeldungen
erklärten Umsätze (20%) von S 448.528,81 (rd. 450.000,--) für
zehn Monate schätzte das Finanzamt Umsätze im Ausmaß von rd. 32%
i.H.v. S 140.000,-- betr die fehlenden Umsatzsteuervoranmeldungen für die
Monate Februar und Mai 1998 hinzu. Im Rahmen der Berufung wurden keine
Einwendungen betreffend die (Zu)Schätzung der Umsätze durch das
Finanzamt gemacht.
Im gegenständlichen Fall
liegt somit infolge der unterbliebenen Einreichung der Steuererklärungen
die Schätzungsberechtigung vor, die Zuschätzung der Umsätze ist
jedoch nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates lediglich im
Ausmaß der fehlenden Umsatzsteuervoranmeldungen für zwei Monate im
Ausmaß von rd. 20% vorzunehmen. Die Umsätze betr den Umsatzsteuersatz
20% werden somit i.H.v. rd. S 540.000,-- statt S 590.000,-- geschätzt und
festgesetzt.
Der Berufung wird daher
teilweise stattgegeben, der Umsatzsteuerbescheid 1998 wird abgeändert.
Wien,
26. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3564-W/02
- Stammnummer
- 7959
- Gültig
- 26.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF