Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0681-I/02
Tagesgelder als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0681-I/02vom 29.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein Steuerpflichtiger regelmäßig im Gebiet mehrerer politischer Bezirke dienstlich tätig, ist davon auszugehen, dass ihm sein Einsatzgebiet hinsichtlich der Verpflegungsmöglichkeiten in einer einen Verpflegungsmehraufwand nicht notwendig nach sich ziehenden Weise ausreichend vertraut ist, weshalb für Fahrten in dieses Einsatzgebiet eine Berücksichtigung von Taggeldern als Werbungskosten nicht erfolgen kann.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kufstein betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Für das
Kalenderjahr 2001 werden die Bemessungsgrundlage mit 23.318,10 €
(320.864 S) und die Einkommensteuer 5.169,40 € (71.132,46 S)
festgesetzt. Nach Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer ergibt sich eine Gutschrift
in Höhe von 1.466,03 € (20.173 S).
Das
Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 vom 24. April 2002 begehrte
der Bw., ein als Tankwagenfahrer beschäftigter Berufskraftfahrer, u. a. die
Berücksichtigung der Differenz zwischen den vom Arbeitgeber ausbezahlten
und den gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 nicht steuerbar zu
behandelnden Tagesgeldern in Höhe von 12.839 S als Werbungskosten.
Das Finanzamt führte mit dem Bescheid vom
9. September 2002 die Veranlagung zur Einkommensteuer für das
Kalenderjahr 2001 durch. Dabei berücksichtigte es den o. a. Betrag mit der
Begründung nicht, dass "Tagesgelder nur dann Werbungskosten dar[stellen],
wenn kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Ein
weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit wird bei einer Fahrtätigkeit stets
dann begründet, wenn die Fahrtätigkeit regelmäßig in einem
lokal eingegrenzten Bereich oder auf (nahezu) gleich bleibenden Routen
erfolgt".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung, in der
sinngemäß eingewendet wird, dass der Bw. mit seinem Tankzug zu
verschiedenen Tanklagern sowohl in Deutschland als auch in Österreich fahre
und Haushalte, Tankstellen und Firmen mit eigener Tankstelle in ganz Tirol
beliefere. Unter "lokal eingegrenzte Bereiche" verstünde er z. B.
zusammenhängende Bezirke aber sicher nicht ein ganzes Bundesland. Auch
verkehre er nicht auf "gleichbleibenden Routen".
Die Berufung wurde vom Finanzamt mit der
Berufungsvorentscheidung vom 14. November 2002 als unbegründet
abgewiesen, weil auf Grund der langjährigen Tätigkeit des Bw. im
Außendienst als erwiesen angenommen wurde, dass ihm die günstigen
Verpflegungsmöglichkeiten in den von ihm bereisten Orten soweit bekannt
seien, dass ein Verpflegungsmehraufwand ebenso ausgeschlossen werden könne,
wie bei einem an ein und demselben Ort tätigen Arbeitnehmer.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
Werbungskosten. Nach Z. 9 dieser Gesetzesstelle stellen insbesondere
Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen
Werbungskosten dar.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 1 leg. cit.
dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendeten
Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Tagesgelder ersetzen einem eine beruflich veranlasste Reise
durchführenden Arbeitnehmer jenen
Verpflegungsmehraufwand, der ihm deshalb
entsteht, weil ihm die günstigen Verpflegungsmöglichkeiten am Ort
seines dienstlichen Tätigwerdens nicht bekannt sind. Nach Ablauf einer
bestimmten Zeit ist in typisierender Betrachtungsweise davon auszugehen, dass
ihm diese günstigen Verpflegungsmöglichkeiten bekannt geworden sind
und er sich in einer vergleichbaren Lage wie jeder andere Arbeitnehmer befindet,
der nicht auf Reise ist, sich aber auch außerhalb seines Haushaltes
verpflegt (s. Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar,
Band III B, § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988,
Tz. 2, und die darin angeführte Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes). Bei Kenntnis der günstigen
Verpflegungsmöglichkeiten am Einsatzort entstehen dem sich auf einer Reise
befindenden Arbeitnehmer keine
Verpflegungsmehraufwendungen im
Vergleich zu einem Arbeitnehmer, der an diesem Ort arbeitet ohne sich auf einer
Reise zu befinden und sich ebenfalls außer Haus verpflegen muss. Diese
durch die beruflich notwendige Verpflegung außer Haus verursachten
Aufwendungen können nicht als Werbungskosten anerkannt werden, sondern sind
in den Kreis der gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988
nicht abzugsfähigen Aufwendungen für den Haushalt zu
subsumieren.
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 99/13/0001, hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass auch in den Fällen, in denen
ein Steuerpflichtiger regelmäßig im Gebiet mehrerer politischer
Bezirke dienstlich tätig wird, davon ausgegangen werden kann, dass ihm sein
Einsatzgebiet hinsichtlich der Verpflegungsmöglichkeiten in einer einen
Verpflegungsmehraufwand nicht notwendig
nach sich ziehenden Weise ausreichend vertraut ist, weshalb eine
Berücksichtigung von Tagesgeldern als Werbungskosten nicht erfolgen
kann.
Aus einer im Akt einliegenden Aufstellung des Bw. ergibt
sich, dass im Kalenderjahr 2001 insgesamt 194 Fahrten
durchgeführt wurden. Diese führten den Bw. - abgesehen von
10 Fahrten, bei denen als Tagesziel L. bzw. ein Ort in der Bundesrepublik
Deutschland angegeben ist - insgesamt 66mal in Orte der Bezirke Innsbruck-Stadt
und Innsbruck-Land, 52mal in Orte des Bezirkes Kufstein, 42mal in Orte des
Bezirkes Kitzbühel, 20mal in Orte des Bezirkes Schwaz, 2mal in Orte des
Bezirkes Imst und je einmal in einen Ort der Bezirke Landeck und Reutte. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass der Bw. in der Beantwortung eines ho.
Vorhaltes (Schriftsatz vom 22. Dezember 2003) angab, dass er im
Kalenderjahr 2001
─ in
R. wohnte,
─ in
I. und Ki. Arbeitsplätze inne hatte, von welchen aus er die in Rede
stehenden Fahrten begann und diese auch beendete, und
─ das
Tankfahrzeug am Beginn der Fahrten in Z. oder in L. im Inland bzw. in U., K.
oder N. in der Bundesrepublik Deutschland (sämtliche in der Nähe von
M.) zu beladen war.
Der Bw. befuhr bei sämtlichen 194 Fahrten die
(Teil)Strecke I. bzw. K. zu einer der Beladestellen und zurück. Da er der
im ho. Vorhalt vom 1. Dezember 2003 enthaltenen Bitte nach Bekanntgabe der
genauen Fahrtrouten für jede Fahrt nicht nachkam und sich diese auch aus
der mit "Spesenabrechnung 2001" betitelten Aufstellung nicht ergeben, wird davon
ausgegangen, dass der Bw. an sämtlichen Beladestellen sein Tankfahrzeug
ungefähr gleich oft beladen hat.
Aus der o. a. Aufstellung ergibt sich augenscheinlich, dass
der Bw. im Kalenderjahr 2001 im Gebiet des Tiroler Unterlandes (insgesamt 180
Fahrten in die politischen Bezirke Innsbruck [Stadt und Land], Schwaz, Kufstein
und Kitzbühel) eingesetzt wurde; nur ausnahmsweise führte er
Lieferungen in das Tiroler Oberland durch (1 Fahrt in den Bezirk Landeck, 1
Fahrt in den Bezirk Reutte und 2 Fahrten in den Bezirk Imst). Er war somit in
einem Einsatzgebiet tätig, welches er regelmäßig bereiste,
sodass - im Sinne der o. a. Rechtsprechung - davon auszugehen ist, dass ihm die
günstigen Verpflegungsmöglichkeiten in diesem Einsatzgebiet bekannt
waren und ihm daher kein als Werbungskosten zu berücksichtigender
Verpflegungsmehraufwand entstanden
ist.
Die "Spesenabrechnung 2001" enthält acht Fahrten,
welche den Bw. nach U., K. und N. (drei Orte in der Nähe von M.) bzw. zwei
Fahrten, die ihn nach L. führten. Angesichts des Umstandes, dass er an
diesen Orten den Tankwagen während des gesamten Jahres beladen musste, ist
auch im Hinblick auf diese zehn Fahrten davon auszugehen, dass ihm die
günstigen Verpflegungsmöglichkeiten an diesen vier Orten bekannt sind
und ihm daher auf diesen Reisen ebenfalls keinerlei
Verpflegungsmehraufwendungen entstanden
sind. Auch für diese Fahrten können daher keine Werbungskosten
berücksichtigt werden.
Die Fahrten ins Tiroler Oberland sind als Reisen im Sinne
des § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 anzuerkennen und die geltend
gemachten Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen. Es handelt
sich dabei um folgende Fahrten und Beträge:
15. Jänner 2001 Breitenbach 116,00 S
31. Jänner 2001 Imst 116,00 S
12. Februar 2001 Landeck 0,00 S
10. April
2001 Imst 0,00 S
Zusammen 232,00
S
Die Veranlagung für das
Kalenderjahr 2001 ergibt daher folgendes:
Einkünfte lt.bekämpftem Bescheid 354.685,00
S
- Werbungskosten
lt. obiger Berechnung - 232,00 S
Gesamtbetrag der Einkünfte 354.453,00 S
- Sonderausgaben (unbestritten) - 11.000,00 S
- außergewöhnliche Belastungen (unbestritten) -
61.628,00 S
+ Selbstbehalt +
39.039,00 S
Einkommen 320.864,00
S
Die
Einkommensteuer beträgt:
0% für die ersten 50.000 S 0,00 S
21% für die weiteren 50.000 S 10.500,00 S
31% für die weiteren 200.000 S 62.000,00 S
41% für die
restlichen 20.900 S 8.569,00 S
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge 81.069,00 S
- allgemeiner Absetzbetrag - 7.493,00 S
- Verkehrsabsetzbetrag - 4.000,00 S
-
Arbeitnehmerabsetzbetrag - 750,00 S
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge 68.826,00 S
+ Steuer für
sonstige Bezüge + 2.306,46 S
Einkommensteuer 71.132,46 S
- anrechenbare
Vorsteuer - 91.305,35 S
Gutschrift
(gerundet) 20.173,00 S
Es war somit wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
29. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0681-I/02
- Stammnummer
- 7956
- Gültig
- 29.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF