Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0056-I/04
Keine Abgabennachsicht bei aufrechter Ratenbewilligung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0056-I/04vom 29.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Nachsicht gemäß
§
236 BAO
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag gemäß
§ 236 BAO vom
23. November 2003 ersuchte der Berufungswerber um Nachsicht der
rückständigen Einkommensteuer für 2001 in Höhe von
€ 362,50. Begründend führte er dazu aus, dass er seit dem
1. September 2003 den Grundwehrdienst beim Österreichischen Bundesheer
ableiste. Da er den gesamten Lebensunterhalt mit dem Sold (rd. € 240
monatlich) und den Mitteln aus einer Nebenbeschäftigung bei der
T. GmbH bestreiten müsse, brächte ihn die Steuerentrichtung in
eine äußerst schwierige finanzielle Lage. Die Einhebung der Abgabe
sei daher unbillig.
Das Finanzamt wies dieses Nachsichtsansuchen mit Bescheid
vom 5. Dezember 2003 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die
Abgabeneinhebung nur dann unbillig wäre, wenn hiedurch die Existenz des
Berufungswerbers gefährdet würde oder besondere finanzielle
Schwierigkeiten bestünden. Für den Berufungswerber sei die
Steuerleistung zumutbar, weil die Möglichkeit gegeben sei, die
Einkommensteuernachforderung in monatlichen Ratenzahlungen
abzustatten.
In der fristgerechten Berufung
vom 9. Jänner 2004 wiederholte der Berufungswerber seinen Standpunkt.
Ergänzend brachte er vor, dass die Abgabenentrichtung im Hinblick auf seine
geringen finanziellen Mittel sehr wohl mit besonderen wirtschaftlichen
Schwierigkeiten verbunden sei. Zu berücksichtigen wäre auch, dass der
Berufungswerber Mitglied der Militärmusik sei und bei der Ausübung
dieser Tätigkeit (freiwillig) sein eigenes Tenorhorn verwende. Dieses
Instrument habe er mit der Lehrlingsentschädigung bzw. dem Gesellengehalt
"äußerst mühsam" erworben. Schließlich sei
noch zu bedenken, dass die Steuerreform 2004/2005 zu einer Senkung des
Einkommensteuertarifes führe. Der Berufungswerber hätte daher vom
Zusatzeinkommen aus der eingangs erwähnten Nebenbeschäftigung gar
keine Steuer zu entrichten, wenn er die betreffenden Einkünfte ab dem Jahr
2004 erzielen würde.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten
auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung
nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig
wäre.
Nach dieser Gesetzesbestimmung
hat die Abgabenbehörde im Fall eines Nachsichtsansuchens zuerst zu
prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff
der Unbilligkeit der Einhebung nach Lage des Falles entspricht. Wird diese Frage
verneint, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, sondern der
Antrag aus rechtlichen Gründen abzuweisen. Bejaht die Abgabenbehörde
hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit im Sinne des Gesetzes, so hat sie im
Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu
entscheiden (vgl. zB VwGH 11. 12. 1996, 94/13/0047).
Die Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung kann entweder persönlich oder sachlich bedingt sein. Eine
persönlich bedingte Unbilligkeit wird etwa dann gegeben sein, wenn die
Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden
wäre, die außergewöhnlich sind. Eine sachlich bedingte
Unbilligkeit ist hingegen anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des
Gesetzes aus anderen als persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber
offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen
Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem
atypischen Vermögenseingriff kommt (vgl. zB VwGH 22. 11. 1999,
96/17/0237; VwGH 17. 10. 2001, 98/13/0073).
Aus diesen Grundsätzen
ergibt sich, dass im Berufungsfall keine Unbilligkeit vorliegt. Wenn der
Berufungswerber eine persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung darin
erblickt, dass er seinen Lebensunterhalt in erster Linie von seinem Sold als
Grundwehrdiener bestreitet -(die zusätzlichen Mittel aus der mehrfach
erwähnten Nebenbeschäftigung quantifizierte er allerdings nicht) -, so
mag es zwar zutreffen, dass die sofortige Abgabeneinhebung eine wirtschaftliche
Härte darstellen würde. Diesem Umstand hat aber bereits das Finanzamt
Rechnung getragen, indem es mit dem Zahlungserleichterungsbescheid vom
9. Jänner 2004 die Entrichtung der Einkommensteuernachzahlung in
monatlichen Raten von je € 30 bewilligte (Akontozahlung: € 60;
Abschlusszahlung am 15. Dezember 2004: € 32,50). Mit dieser
Ratenbewilligung wurden die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Berufungswerbers in angemessener Weise berücksichtigt. Wurde damit aber der
durch die sofortige Abgabenentrichtung begründeten Härte abgeholfen,
so bedarf es keiner Abgabennachsicht. Finanzielle Engpässe allein sind
nämlich nicht zur Rechtfertigung der Unbilligkeit geeignet (vgl. VwGH
14. 1. 1991, 90/15/0060; VwGH 21. 4. 1997,
92/17/0232).
Mit den Ausführungen zur
Steuerreform 2004/2005 zeigt der Berufungswerber auch keine sachliche
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung auf. Denn nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lassen die Folgen einer
Gesetzesänderung, die generell erst ab ihrem Inkrafttreten wirken, eine
Abgabeneinhebung auf Grund von Sachverhalten, die noch unter die frühere
Rechtslage fielen, nicht nach der Lage des Falles unbillig erscheinen (vgl.
nochmals VwGH 14. 1. 1991, 90/15/0060).
Da die im § 236 Abs. 1 BAO normierte
Voraussetzung, nämlich das Vorliegen einer Unbilligkeit der Einhebung im
Berufungsfall nicht gegeben ist, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
29. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0056-I/04
- Stammnummer
- 7955
- Gültig
- 29.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF