Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1287-W/02
Frage des Vorsteuerabzuges auf Beträge, die Kleinunternehmer in Rechnung gestellt haben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1287-W/02vom 27.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Ilse Grond, gegen den Bescheid des Finanzamtes Scheibbs betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 1996
sowie Umsatzsteuer für das Jahr 1996 entschieden:
Die
Berufung betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer
für das Jahr 1996 wird abgewiesen. Der Berufung betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 1996 wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Gegenstand des Unternehmens des Berufungswerbers (Bw.) sind
u.a. Kleintransporte wie das Zustellen von Paketen und Zeitungen. Diese
Leistungen wurden auf Werkvertragsbasis von anderen Personen durchgeführt.
Für die
Jahre 1995 bis 1997 wurde im Jahr 1999 beim Bw. eine Buch- und
Betriebsprüfung durchgeführt, wobei festgestellt wurde, dass mit
diesen sogenannten Paketzustellern mit Gutschriften unter Wahrung des
Vorsteuerabzuges im Rahmen des HVS-Systems (Haus-Versand-System) abgerechnet
wurde. Gemäß Tz. 16 des BP-Berichtes wurden u.a. die
Gutschriftsmitteilungen (S 154 bis 290 des Arbeitbogens) vom Bw. im November und
Dezember 1996 erstellt und der Großteil der Paketzusteller hat diese
Schriftstücke auch unterzeichnet.
Es wurden
für die überwiegenden Leistungserbringer Werkverträge vorgelegt,
wonach die Paketzustellungen nach Postleitzahlbereichen erfolgen und die
Leistungen beispielsweise mit 13,00 S pro Paketzustellung entlohnt werden soll.
Eine gesonderter Ausweis über die Umsatzsteuer bzw. eine Vereinbarung
hinsichtlich der Umsatzsteuer fehlt in den Werkverträgen.
Die
vorgelegten Gutschriftsabrechnungen wurden von der Betriebsprüfung
überprüft. Es wurde dabei festgestellt, dass die im Jahre 1996 geltend
gemachten Vorsteuerbeträge um den Betrag von 107.848,56 zu kürzen
sind, weil die Leistungserbringer der Kleinunternehmerregelung unterliegen.
Von einigen
Paketzustellern liegen neben den Gutschriftsmitteilungen auch Rechnungen vor.
Dabei handelt es sich um Herrn K. Roland, bei dem Erhebungen durchgeführt
wurden. Befragt zu seinen Leistungen als Paketzusteller im Jahr 1996 teilte er
in einer Niederschrift vom 14. Juli 1999 mit, dass vom Bw.
Rechnungsvordrucke zur Verfügung gestellt wurden, die von Herrn K. Roland
ausgefüllt wurden. Herr K. Roland habe danach die Anzahl der gelieferten
Pakete eingetragen, die ihm aufgrund von Computerlisten im Depot mitgeteilt
wurde. Es wurde in diesen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen, ausgenommen
in einer einzigen vom 1. Jänner 1996, die für den Zeitraum Dezember
ausgestellt wurde. Herr K. Roland hat zum Beweis 9 solcher Rechnungen vorgelegt
(Arbeitsbogen S 94 bis 110). In den vorgelegten Prüfungsunterlagen fehlen
diese Rechnungen. Daher ist die vorgelegte Belegsammlung unvollständig.
Da diese
vorgelegten Rechnungsvordrucke keine Umsatzsteuer ausweisen, geht der
Betriebsprüfer davon aus, dass auch ursprünglich kein
Umsatzsteuerausweis vereinbart war. Weiters wurde ein Telebankingbeleg vom Bw.
an Herrn K. Roland vorgelegt, der als Überweisungsgrund "Gehalt"
anführt, ohne eine Umsatzsteuer auszuweisen. Die vorgelegte
Gutschriftsabrechnung für 1996 geht auf die ursprünglich gelegten
Rechnungen von Herrn K. Roland nicht ein, es fehlt auch der Hinweis auf der
Gutschriftsmitteilung, dass die ursprünglichen Rechnungen berichtigt bzw.
durch die Gutschriftsmitteilung ersetzt werden. Im Rechenwerk der
Einnahmen/Ausgaben-Rechnung wurden die Gutschriftsmitteilungen verarbeitet,
ausgenommen die eine Rechnung vom 1. Jänner 1996, die Umsatzsteuer ausweist
(AB S 154 und 155).
Es wurden alle
Leistungserbringer überprüft, inwieweit ein Verzicht auf die
Kleinunternehmerregelung abgegeben wurde. Nach Überprüfung der
Betriebsprüfung hat keiner einen sogenannten "Regelbesteuerungsantrag"
gestellt. Nur Frau Anna Gr. (gebucht als G.) unterliegt mit ihren Umsätzen
nicht der Kleinunternehmerregelung.
Der
Vorsteuerkürzungsbetrag setzt sich nach Ansicht der Betriebsprüfung
daher für das Jahr 1996 wie folgt zusammen:
Fremdleistungen
(Paketzusteller mit Vorsteuerabzug) bisher 634.917,68 davon
entfällt auf Frau Gr. (keine
Kleinunternehmerin) abzüglich -95.674,89 Als Kleinunternehmer daher
kein
VSt-Abzug verbleibt 539.242,79 Vorsteuerkürzung
(20%) 107.848,56
Weiters wurde
gemäß Tz 20 des BP-Berichtes eine Vorsteuerkürzung betreffend
Herrn Kr. in Höhe von 5.767,00 S vorgenommen, da die im Jahr 1996
nachgebuchte Vorsteuer für das Jahr 1995 zu kürzen ist und diese mit
derselben Begründung und Sachverhalt wie unter Tz. 16 nicht anerkannt
wurde. Es wurde im Berufungsverfahren von der steuerlichen Vertreterin eine
Kopie des Vorsteuerkontos zur Verfügung gestellt, woraus ersichtlich ist,
dass ein zusätzlicher Vorsteuerbetrag betreffend Herrn Kr. (aus 1995)
geltend gemacht wurde.
Das Finanzamt
verfügte die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer
für das Jahr 1996 und erließ einen neuen Sachbescheid, wobei es zur
Begründung auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung
verwies, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem
Prüfungsbericht zu entnehmen sind.
In der dagegen
eingebrachten Berufung vom 30. September 1999 wandte der Bw. ein, dass die
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer ungerechtfertigt sei, da
die Vorgangsweise mit dem Finanzamt im Jahr 1996 abgesprochen war und daher
keine neuen Tatsachen im Rahmen der Betriebsprüfung hervorgetreten sind.
Wegen der
Nichtanerkennung der Vorsteuern in Höhe von 113.615,56 S im Zusammenhang
mit den Paketzustellern brachte der Bw. vor, dass er aufgrund von
Werkverträgen den Zustellern vorerst nur per Telebanking Beträge
überwiesen hat. Da er steuerlich nicht beraten war, wurde erst bei der
Veranlagung 1995 festgestellt, dass aufgrund dieser Überweisungen ohne
zusätzlichen Beleg keine Vorsteuer zusteht. Es wurde nach Rücksprache
und persönlicher Vorsprache beim zuständigen Finanzamt die Sanierung
des Fehlers durch die Ausstellung von Gutschriftsmitteilungen besprochen und vom
Finanzamt zu diesem Zeitpunkt (November 1996) akzepiert. Es wurde vom Finanzamt
nur die Auflage erteilt, dass die Gutschriftsmitteilungen vom Empfänger
unterschrieben sein müssen. Daraufhin wurden für alle Zusteller und
Empfänger von Geldbeträgen Gutschriftsmitteilungen mit dem Ausweis der
Umsatzsteuer erstellt und zugesandt mit dem Ersuchen, der Zusteller möge
die unterschriebenen Gutschriftsmitteilungen retournieren. Der
Umsatzsteuerausweis wurde nicht von allen Zustellern anerkannt. Teilweise wurde
auf den retournierten Mitteilungen der Umsatzsteuerausweis nicht akzepiert,
woraufhin auch keine Vorsteuer geltend gemacht wurde.
Zwar versagt
der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.2.1998, 97/14/0107, den Vorsteuerabzug im
Zusammenhang mit der Kleinunternehmerregelung, doch nach dem Erlass des
Bundesministeriums für Finanzen vom 20.5.1999 kann eine gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG 1994 aufgrund der Rechnung geschuldete Steuer vom
Leistungsempfänger auch im Leistungsbereich des UStG 1994 abgezogen werden,
wenn die Steuer in einer vom Leistungserbringer erstellten Rechnung im Sinne des
§ 11 Abs. 1 ff UStG 1994 ausgewiesen ist. Da Rechnungen auch
Gutschriftsabrechnungen sein müssten, stehe dem Bw. die gesamte Vorsteuer
zu. Weiters wird vorgebracht, dass die einzelnen Auszahlungsbeträge pro
Monat und Abrechnung 2.000,00 S nicht übersteigen und daher als
Kleinbetragsrechnungen im Sinne des § 11 Abs. 6 anzusehen seien, ohne dass
hiefür die nachträgliche Abrechnung mit Gutschrift notwendig gewesen
wäre. Es handelt sich dabei um einen Nettobetrag von 48.013,17 S.
Schließlich
kann im Zusammenhang mit den Rechnungsdurchschriften des Herrn K. nicht mit
Sicherheit bestätigt werden, ob der Bw. die gelegten Rechnungen
tatsächlich erhalten hat, da es auch sein könnte, dass Herr K. diese
Rechnungen nur für seine Buchhaltung erstellt hat, womit auch das Fehlen in
der Belegsammlung des Bw. erklärt werden könnte.
Mit Schreiben
vom 18. Oktober 1999 verweist die Betriebsprüfung darauf, dass im Erlass
vom 20. Mai 1999, AÖFV Nr. 118 vom 24. Juni 1999, sehr genau zwischen
Gutschrift und Rechnung unterschieden wird. Dass Herr K. Rechnungen ohne
Umsatzsteuerausweis an den Bw. übermittelt hat, sieht die
Betriebsprüfung als erwiesen an.
In der
Gegenäußerung des steuerlichen Vertreters des Bw. vom 2. November
1999 wird mitgeteilt, dass es nach österreichischem Umsatzsteuergesetz
nicht notwendig ist, eine Umsatzsteuer gesondert zu vereinbaren. Demnach
hätte jeder Werkvertragsnehmer auf seine individuelle Befreiung als
Kleinunternehmer hinweisen müssen. Weiters wird im Vorgehen des Finanzamtes
der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, da im Zeitpunkt des
Vorsteuerabzuges (1996) die Rechtsauffassung (Vorsteuerabzug mittels
Gutschriftsmitteilung) und die konkrete Vorgangsweise mit dem Finanzamt
abgesprochen wurde.
Mit Beschluss
vom 15. Oktober 2001 wurde über das Unternehmen des Bw. das
Schuldenregulierungsverfahrens eröffnet und als Masseverwalterin Frau Dr.
G. bestellt.
Mit Schreiben
vom 23. Oktober 2003 gibt die Masseverwalterin aufgrund eines
Mängelbehebungsauftrages bekannt, dass sich die Berufung auch gegen den
Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO richte. Begründend wird weiters
ausgeführt, dass die Ausstellung der vom Empfänger unterschriebenen
Gutschriftsmitteilungen, die zur Erlangung der Vorsteuern gewählt wurde,
dem Finanzamt bekannt war. Diese Vorsteuern wurden auch im Rahmen der
Veranlagung vorerst gewährt. Da im Rahmen der Betriebsprüfung keine
neuen Tatsachen hervorgetreten sind, ist eine Wiederaufnahme ungerechtfertigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall zunächst die Frage
der Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens für das
Jahr 1996.
Nach § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des § 303 Abs. 1 lit. a
und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Tatsachen sind auschließlich mit dem Sachverhalt des
abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche
Umstände; also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden
Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, etwa
Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (Ritz, Kommentar zur
BAO, § 303, Tz. 7).
Im gegenständlichen Fall besteht Streit darüber,
ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme der
Umsatzsteuer für das Jahr 1996 vorliegen, in concreto, ob das wesentliche
Tatbestandsmerkmal des § 303 Abs. 4 BAO, nämlich das Neuhervorkommen
einer Tatsache, als erfüllt anzusehen ist:
Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist aus
der Sicht der jeweiligen Verfahren derart zu beurteilen, dass es darauf ankommt,
ob der Abgabenbehörde in den wieder aufzunehmenden Verfahren der
Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in den
ursprünglichen Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu den
nunmehr in den wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidungen
hätte gelangen können (VwGH vom 16.9.2003, 98/14/0031).
Es sind dann keine Tatsachen neu hervorgekommen, wenn der
Abgabenbehörde in dem wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so
vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei
richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen
Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können. Das
Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln im Sinn des § 303 Abs. 4
BAO bezieht sich damit auf den Wissensstand der jeweiligen Verfahren und der
jeweiligen Veranlagungszeiträume (VwGH 16.9.2003, 98/14/0031).
Der zu beurteilenden Rechtsfrage liegt folgender
entscheidungsrelevante Sachverhalt zugrunde:
Die Umsätze für 1996 wurden entsprechend der
Umsatzsteuererklärung erklärungsgemäß mit Bescheid vom 26.
Juni 1998 veranlagt und vorläufig festgesetzt.
Im Zuge einer Betriebsprüfung im Jahre 1999 wurde
Vorsteuerbeträge nicht anerkannt, weil diese aufgrund von
Gutschriftsmitteilungen von sogenannten Kleinunternehmern stammen, die keinen
Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung abgeben hätten, worauf eine
Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte. In der Berufung vom 30. September
1999 wurde dagegen vorgebracht, dass die Vorgangsweise der
Gutschriftsmitteilungen mit dem Finanzamt im Jahr 1996 abgesprochen war.
Der unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass der
Bw. durch seinen steuerlichen Vertreter im Jahr 1996 wegen der Ausstellung von
Gutschriften mit dem Finanzamt Kontakt aufgenommen hat, auch wenn sich aus dem
Veranlagungsakt kein Hinweis darauf gibt. Es wurde dabei die Ausstellung von
Gutschriften erörtert, das Problem der Ausstellung von Gutschriften in
Fällen, in denen die Leistungserbringer sogenannte Kleinunternehmer sind,
wurden dabei offenbar nicht angesprochen, was auch vom Bw. nicht behauptet
wurde. Es wurde die Auskunft gegeben, die Gutschriften von den Empfängern
unterschreiben zu lassen. Die Tatsache, dass Gutschriften für
Kleinunternehmer ausgestellt wurden, ist erst anlässlich der
abgabenbehördlichen Prüfung, somit lange nach dem urspünglich
erlassenen Bescheid bekannt geworden. Das Finanzamt hätte daher nicht schon
im ursprünglichen Verfahren bei richtiger rechtlichen Subsumtion zu dem
nunmehr in dem wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen
können, weswegen sich die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens als
zulässig erweist. Eine amtswegige Wiederaufnahme ist auch dann nicht
ausgeschlossen, wenn das Finanzamt bei den ursprünglichen Veranlagungen
Ermittlungen unterlassen hat, weil selbst ein Verschulden der
Abgabenbehörde am Unterbleiben der Feststellung der maßgeblichen
Tatsachen und Beweismittel im ursprünglichen Verfahren eine Wiederaufnahme
nicht ausschließt. Dem Finanzamt war im wieder aufzunehmenden Verfahren
der Sachverhalt nicht so vollständig bekannt, dass sie schon in diesem
Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder
aufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte
können.
Weiters ist strittig, ob Vorsteuerbeträge in Höhe
von 113.615,56 aus Gutschriftsmitteilungen anzuerkennen sind.
Nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer
die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert
ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland
für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Die Rechnungen müssen nach § 11 Abs. 1 die
folgenden Angaben enthalten:
Den
Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers;
den
Namen und die Anschrift des Abnehmers der Leistung;
die
Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
den
Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den
sich die sonstige Leistung erstreckt.;
das
Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und
den
auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.
Nach
Abs. 7 des § 11 UStG 1994 gelten Gutschriften, die im Geschäftsverkehr
an die Stelle von Rechnungen treten, bei Vorliegen der im Abs. 8 genannten
Voraussetzungen als Rechnungen des Unternehmers, der steuerpflichtige
Lieferungen oder sonstige Leistungen an den Aussteller der Gutschrift
ausführt. Gutschrift im Sinne dieser Bestimmung ist jede Urkunde, mit der
ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, die
an ihn ausgeführt wird. Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung,
soweit der Empfänger der Gutschrift dem in ihr enthaltenen Steuerbetrag
widerspricht.
Eine Gutschrift ist als Rechnung anzuerkennen, wenn
folgende Voraussetzungen vorliegen:
Der
Unternehmer, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausführt
(Empfänger der Gutschrift), muss zum gesonderten Ausweis der Steuer in
einer Rechnung nach Abs. 1 berechtigt sein;
zwischen
dem Aussteller und dem Empfänger der Gutschrift muss Einverständnis
darüber bestehen, dass mit einer Gutschrift abgerechnet wird;
die
Gutschrift muss die im Abs. 1 geforderten Angaben enthalten. Die Abs. 3 bis 6
sind sinngemäß anzuwenden;
die
Gutschrift muss dem Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung
bewirkt, zugeleitet worden sein.
Nach § 11
Abs. 12 UStG 1994 schuldet der Unternehmer einen Umsatzsteuerbetrag aufgrund
einer Rechnung, wenn er in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige
Leistung einen Steuerbetrag ausweist, den er nach diesem Bundesgesetz für
den Umsatz nicht schuldet. In § 11 Abs. 12 UStG 1994 ist überdies
die Möglichkeit vorgesehen, dass eine Rechnung mit unrichtigem
Steuerausweis nach § 16 Abs. 1 berichtigt werden kann, was zu einem Wegfall
der durch die Rechnungserstellung ausgelösten Steuerschuld führt.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 sind die
Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei. Kleinunternehmer ist ein
Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze
nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 300.000 S (22.000 €)
nicht übersteigt.
Gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 kann der
Unternehmer, dessen Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 befreit
sind, bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt
schriftlich erklären, dass er auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27
UStG 1994 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens
für 5 Jahre.
Im vorliegenden Fall hat der Betriebsprüfer
festgestellt, dass die Gutschriftsempfänger - mit Ausnahme von 5
Fällen (S. Gerhard, Z. Wilhelm, S. Franz, S. Alexander und KB. Ingrid)
- Kleinunternehmer im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 sind. Die
Vorsteuerbeträge aus Gutschriften dieser 5 Paketzusteller wurden nicht von
der Betriebsprüfung anerkannt, obwohl festgestellt wurde, dass
Umsatzsteuerbescheide für das Jahr 1996 vorliegen (S. Gerhard AB S 336, Z.
Wilhelm AB S 360, S. Franz AB S 377, S. Alexander AB S 404 und KB. Ingrid AB
S 351). In 3 Fällen (H. Franz, K. Roland, L. Adolf) wurde den
Gutschriftsempfängern mittels Umsatzsteuerbescheid die Umsatzsteuer
gemäß
§ 11 Abs. 12 vorgeschrieben, weil davon auszugehen ist,
dass sie steuerfreie Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 27 ausführen. In
den übrigen Fällen erfolgte keine umsatzsteuerliche Erfassung. In
allen Fällen liegen die von den jeweiligen Paketzustellern jährlich
erzielten Umsätze weit unter der gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG
1994 für Kleinunternehmer normierten Grenze von 300.000 S, ausgenommen Herr
Roland K. erzielte im Jahr Umsätze in Höhe von 232.344,60 S.
Die Abrechnung mittels Gutschriften erfolgte in der Weise,
dass der Bruttobetrag sich aus der Multiplikation der Anzahl der Pakete mit
einem Pauschalbetrag pro Paketzustellung ergab. Die Zahl der Pakete stammte aus
Computerlisten im Depot in P.
Eine Gutschrift liegt etwa auch dann vor, wenn eine
Abrechnung aufgrund des Datenmaterials des Leistungsempfängers mittels
dessen EDV-Anlage erstellt wird und der Leistende an der Erstellung gar nicht
mitwirken kann, weil er die erforderlichen Daten nicht besitzt. Eine
Unterschriftsleistung des Leistenden kann als Bestätigung gewertet werden,
dass der Leistende der Gutschrift nicht widerspricht.
Im streitgegenständlichen Fall liegen Gutschriften
vor, die aber in jenen Fällen nicht als Rechnung anerkannt werden
können, wenn sie Kleinunternehmern zuzurechnen sind, d.h. die
Leistungserbringer (Empfänger der Gutschrift) sind nicht zum gesonderten
Ausweis der Steuer in einer Rechnung berechtigt.
Nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist
§ 11 und § 12 UStG 1994 im Sinne der 6. EG-Rl. und in weiterer Folge
dem EuGH-Erkenntnis vom 13.12.1989, Rs. C-342/87, und dem VwGH-Erkenntnis vom
25.2.1998, 97/14/0107, entsprechend auszulegen. Danach erstreckt sich das Recht
auf Vorsteuerabzug nach Art. 17 der 6. EG-Rl. nicht auf eine Steuer, die
ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in einer Rechnung
ausgewiesen ist. Nach Punkt 15 des EuGH-Erkenntnisses ist das Recht auf
Vorsteuerabzug für eine Steuer ausgeschlosssen, die - weil der
betrefffende Umsatz nicht der Mehrwertsteuer unterliegt - in keinem
Zusammenhang mit einem bestimmten Umsatz steht.
Wenn mit Gutschriften abgerechnet wird, sind diese nur als
Rechnungen anzuerkennen, wenn der Unternehmer, der die Lieferungen oder sonstige
Leistungen ausgeführt hat, zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer
Rechnung berechtigt ist. Da der Aussteller der Gutschrift gleichzeitig der zum
Vorsteuerabzug Berechtigte ist, muss er sich über diese Voraussetzungen
vergewissern und das Ergebnis seiner Ermittlungen in seinen Aufzeichnungen
festhalten. Er muss also insbesondere prüfen, ob der Empfänger der
Gutschrift nicht etwa als Kleinunternehmer nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994
befreite Umsätze bewirkt. Weist der Unternehmer in einer Gutschrift
über nicht steuerbare oder steuerfreie Umsätze Steuerbeträge
gesondert aus, so ist er nicht berechtigt, diese abzuziehen
(Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, § 12
Anm 126). Die Bw. hat keine Erkundungen über die Unternehmereigenschaft
bzw. die Kleinunternehmereigenschaft der Gutschriftsempfänger eingeholt,
was auch der Hinweis in den Werkverträgen, dass die Paketzusteller
erklären, "den Lohn frei zu versteuern", zeigt. Die Unterschriftsleistung
auf den Gutschriften durch die Leistungserbringer bestätigt, dass der
Leistende der Gutschrift nicht widerspricht, sie bedeutet jedoch nicht, dass
damit über seine Unternehmereigenschaft abgesprochen hat bzw. die
Kleinunternehmereigenschaft verneint hat. Die Bw. hat sich über die
umsatzsteuerrechtlichen Verhältnisse der Leistenden (ob
Kleinunternehmereigenschaft oder Option zur Regelbesteuerung vorliegt) in keiner
Weise informiert.
Im gegenständlichen Fall war daher zu prüfen, ob
die Paketzusteller gegenüber ihren zuständigen Finanzämtern
tatsächlich schriftliche Verzichtserklärungen abgegeben haben und ob
sie jährlich weniger als 300.000 S Umsätze erzielten.
Der unabhängige Finanzsenat hat aufgrund von
Computerabfragen festgestellt, dass 5 Paketzusteller im
streitgegenständlichen Zeitraum umsatzsteuerrechtlich erfasst sind bzw.
eine Verzichtserklärung gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994
abgegeben haben. Im Fall des Herrn Alexander S. liegen neben einer Gutschrift,
die nicht unterschrieben ist, 4 Rechnungen mit Vorsteuerbeträgen in
Höhe von 1.391,00 S vor. Neben diesen Vorsteuerbeträgen wurde weiters
3.419,00 S (KB. Ingrid), 2.961,80 S (S. Gerhard), 7.356,70 S (S. Franz) und
770,00 (Z. Wilhelm) aus den Gutschriften anerkannt.
Es waren daher Vorsteuerbeträge in Höhe von
insgesamt 15.898,50 S anzuerkennen. Bei sämtlichen übrigen Zustellern
handelt es sich um Kleinunternehmer, sodass die in Gutschriften angeführten
Vorsteuerbeträge nicht anerkannt werden konnten. Auch die Kleinunternehmern
zuzurechnenden Kleinbetragsrechnungen im Sinne des § 11 Abs. 6 UStG 1994
konnten nicht anerkannt werden.
Da auch Herr Kr. Michael umsatzsteuerrechtlich nicht
erfasst ist, konnten die geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von 5.767,00
S nicht anerkannt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
27. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 17 Abs. 2 lit. a RL 95/59/EG, ABl. Nr. L 291 vom 06.12.1995 S. 40
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1287-W/02
- Stammnummer
- 7945
- Gültig
- 27.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF