Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0089-L/02
Wiederaufnahme des Verfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0089-L/02vom 16.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Helga Aigner, gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr betreffend die
Wiederaufnahme des Verfahrens und Erbschaftsteuer entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im eidesstättigen Vermögensbekenntnis nach der am
27. März 1991 verstorbenen Frau E. R. ist unter den Aktiven in
Punkt 1. Folgendes angegeben: Hälfteanteil an der Liegenschaft
EZ 263 der KG P. Der Gesamteinheitswert dieser Liegenschaft
beträgt lt. Mitteilung des Finanzamtes U. zu EW-AZ .... zum 1.1.1983
708.000,00 S. Von diesem Einheitswert ist jedoch laut Schreiben des
Wirtschaftstreuhänders Mag. A. vom 12.7.1991 ein Teil von
517.000,00 S betrieblich im Unternehmen des erbl. Witwers. Der Privatanteil
beträgt 191.000,00 S, der Hälfteanteil der Erblasserin hievon
95.500,00 S. Das Finanzamt setzte die Erbschaftssteuer fest, wobei
die Steuer von diesem Wert berechnet wurde. Durch eine Mitteilung des
zuständigen Lagefinanzamtes erlangte das Finanzamt Kenntnis, dass der
Einheitswert dieser Liegenschaft zum maßgeblichen Stichtag
900.000,00 S betrug und dem Berufungswerber und seiner Ehegattin jeweils
zur Hälfte zugerechnet wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid
verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO und setzte die Erbschaftsteuer unter Ansatz des
erhöhten Einheitswertes fest. Nach der Bescheidbegründung erfolgte die
Wiederaufnahme des Verfahrens, weil der Einheitswert der Liegenschaft zum
Stichtag 900.000,00 S betrug.
Dagegen wird in der Berufung eingewendet: Es sei
zwar richtig, dass der Einheitswert 900.000,00 S betrage, jedoch wurde
übersehen, dass es sich bei der gegenständlichen Liegenschaft um ein
Betriebsgrundstück handle. Die betrieblichen Gebäudeteile standen im
Alleineigentum des Bw. Nur die privat genutzten Gebäudeteile und der Grund
und Boden standen im Hälfteigentum der Erblasserin und des Bw., und nur die
privat genutzten Gebäudeteile waren Gegenstand der Verlassenschaft nach der
Erblasserin. Die Erhöhung des Einheitswertes sei auf Zubauten im
betrieblichen Bereich zurückzuführen. Die Wiederaufnahme des
Verfahrens aus dem Grunde der Änderung des Einheitswertes sei daher nicht
gerechtfertigt. Die Berufung wurde als unbegründet
abgewiesen. Im Vorlageantrag wird ergänzt: Die Wiederaufnahme des
Verfahrens sei unzulässig, weil keine neuen Tatsachen oder Beweismittel
hervorgekommen seien. Es sei dennoch versucht worden, beim
zuständigen Lagefinanzamt eine Zurechnungs-fortschreibung zu erreichen, der
Antrag sei allerdings abgelehnt worden. Der Feststellungsbescheid
über den Einheitswert sei nicht als Grundlagenbescheid anzusehen, weil
§ 19 ErbStG nur davon spreche, dass die Bewertung nach den
Bestimmungen des Bewertungsgesetzes vorzunehmen sei, vorliegendenfalls sei daher
der Wert des Einheitswertes maßgebend, nicht jedoch andere Umstände,
über die im Einheitswert (gemeint wohl: Einheitswertbescheid)
zusätzlich noch abgesprochen werde. Zu dieser Ansicht sei auf
Dorazil, Kommentar zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, 2. Auflage,
Wien 1975, S 226 hinzuweisen: "Im Gegensatz zur VermSt ist die ErbSt oder
SchenkSt keine Steuer, der generell der EW eines Wirtschaftsgutes zugrunde
zulegen ist. ... Die Bestimmung des Abs. 2 bezieht sich aber nur auf den
Wert und nicht auch auf die anderen Umstände, die in einem EW-Bescheid
festgestellt werden. Insbesondere ist die Frage, ob ein Grundstück ganz
oder nur zum Teil zum Nachlass gehört oder wem es ganz oder z.T.
gehört, im ErbSt-Verfahren unabhängig von der bei der
Einheitsbewertung getroffenen Eigentumsfeststellung zu
prüfen". Außerdem sei auf Stoll, Kommentar zur BAO,
Band 2, Wien 1994, S 2030, zum Verhältnis Feststellungsbescheid
- Abgabenbescheid hinzuweisen: Wenngleich diese Aufzählung als
beispielhaft bezeichnet werde, könne die Nichterwähnung des
Erbschafts- und Schenkungssteuerbescheides nur so gedeutet werden, dass der
Feststellungsbescheid über den Einheitswert nicht als Grundlagenbescheid
anzusehen sei. Bei wörtlicher Auslegung des § 19 ErbStG, der von
der Bewertung spreche (Abs. 1) und sodann im Abs. 2 den Einheitswert
für inländisches Grundvermögen als maßgebend bezeichne,
könne nur der Wert gemeint sein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur Wiederaufnahme des Verfahrens: Das Finanzamt hat
die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wörtlich wie folgt begründet: "Die
Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt, da der EW der Liegenschaft EZ 263
KG P. zum Stichtag 900.000,00 S beträgt". Der Bescheid ist also
auf das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel
gestützt. Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des
Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Tatbestandsmerkmal ist
jedenfalls, dass die Tatsache oder das Beweismittel bereits zum Zeitpunkt der
Bescheiderlassung existent war, jedoch im Verfahren nicht geltend gemacht worden
ist. Bei Erlassung des Erstbescheides (Erbschaftsteuerbescheid) am
20.9.1991 war jedenfalls der zum 1.1.1983 festgestellte Einheitswert
maßgebend; der Einheitswertbescheid zum 1.1.1986 (Feststellungsbescheid
und Wertfortschreibung) ist am 25.3.1992, also erst nach dem Erstbescheid - wenn
auch rückwirkend - erlassen worden. Es handelt sich daher nicht um
das nachträgliche Hervorkommen eines im abgeschlossenen Verfahren bereits
vorhandenen Umstandes, sondern um die erst nachträgliche Schaffung eines
ursprünglich nicht vorhandenen Sachverhaltes. Darauf kann aber die
Wiederaufnahme des Verfahrens nicht mit Erfolg gestützt werden (VwGH v.
26.5.1994, 94/16/0296). Da sich somit die Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO als nicht zulässig erweist, ist auf
das weitere Vorbringen nicht mehr einzugehen und über die Berufung ist
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
16. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0089-L/02
- Stammnummer
- 7927
- Gültig
- 16.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF