Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0119-F/03
Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen, Berichtigung gemäß § 293 b BAO nach Aufhebung von Wiederaufnahmebescheiden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0119-F/03vom 26.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Berichtigung gemäß § 293 b BAO und die Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO stellen zwei verfahrensrechtlich individuelle Instrumente dar, die einander weder gegenseitig bedingen, noch ausschließen. Ihre Anwendungsvoraussetzungen sind unterschiedliche, die jeweils gesondert zu prüfen sind.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten
durch Mag. Alexander Kantner, gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch,
vertreten durch OR Walter Angerer, betreffend Einkommensteuer für die Jahre
1998 und 1999 nach in Feldkirch durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Datum vom
8. Jänner 2003 richtete das Finanzamt die
Einkommensteuerbescheide A) für die
Jahre 1998 und 1999 an den Berufungswerber. Sie ergingen als Berichtigungen
gemäß
§ 293 b BAO zu den Bescheiden
B) vom 1. Februar 2000
(für 1998), bzw. vom 20. November 2000 (für 1999) .Im Vorfeld der
streitgegenständlichen Bescheiderlassungen
A) war bereits ein Rechtsmittelverfahren
durchgeführt worden:
Im
März 2001 hatte im Betrieb des Berufungswerbers eine Betriebsprüfung
stattgefunden, in deren Folge das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer
für die Jahre 1998 und 1999 (Bescheide
B)
)
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen worden war und die
Bescheide vom 8. Mai 2001
C)
ergangen waren, welche die Anerkennung von Verlustvorträgen als
Sonderausgaben versagt hatten. Die dagegen erhobenen Berufungen, die sich auf
die Argumentationslinie gestützt hatten, dass eine Wiederaufnahme des
Verfahrens mangels Hervorkommens neuer Tatsachen nicht gerechtfertigt wäre,
waren als unbegründet abgewiesen worden. Hierauf hatte der Berufungswerber
die damals als Abgabenbehörde II. Instanz zuständige
Finanzlandesdirektion mittels Vorlageantrages zur Entscheidung angerufen. Mit
Berufungsentscheidung vom 2. Dezember 2002 hatte die
Finanzlandesdirektion den Berufungen in Bestätigung des
Berufungsvorbringens stattgegeben und die
Bescheide
C)
ersatzlos aufgehoben.
In seinen Bescheiden
A) vom 8. Jänner 2003
ging das Finanzamt von der Anerkennung der als Sonderausgaben geltend gemachten
Verlustvorträge ab, indem es sich auf § 293 b BAO stützte. Die
steuerliche Anerkennung der Verlustvorträge in den Bescheiden
B) sei auf die Übernahme
offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen
zurückzuführen gewesen. Die ihnen deshalb anhaftende Rechtswidrigkeit
werde nunmehr durch Erlassung der Bescheide
A) beseitigt. In seinen dagegen
eingebrachten Berufungen führte der Berufungswerber aus:
Eine Berichtigung
gemäß
§ 293 b BAO könne in Bezug auf die genannten
Bescheide nicht durchgeführt werden, da diese sowohl durch die
Betriebsprüfung als auch durch die Abgabenbehörde II. Instanz bereits
überprüft worden seien und somit kein Grund für eine Berichtigung
vorliege. Es handle sich überdies nicht um eine Unrichtigkeit, sondern um
eine Änderung der Rechtsansicht, die einer Sanierung im Wege des § 293
b BAO nicht zugänglich sei. Das Finanzamt wies die Berufungen als
unbegründet ab. Die Finanzlandesdirektion habe in dem im Vorfeld
durchgeführten Verfahren lediglich festgestellt, dass kein
Wiederaufnahmegrund vorliege. Dies schließe aber keineswegs eine
Berichtigung gemäß
§ 293 b BAO aus. In seinem an den
unabhängigen Finanzsenat als nunmehr zuständige Abgabenbhörde II.
Instanz gerichteten Vorlageantrag merkte der Berufungswerber hierauf an,
ungeachtet der Entscheidung der Finanzlandesdirektion vom
2. Dezember 2002 habe man "das Verfahren wiederaufgenommen und eine
Berichtigung gemäß
§ 293 b BAO" durchgeführt.
Außerdem stellten "irrige Rechtsansichten", oder "ein Irrtum über den
Sachverhalt" keine Handhabe für eine derartige Berichtigung dar. Die
Heranziehung des § 293 b BAO nach Ergehen der stattgebenden
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion werde als "missbräuchlich"
empfunden.
In
der am 23. Jänner 2004 abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde
ausgeführt:
Der Vertreter des
Berufungswerbers betonte sein Unverständnis, dass in der selben Sache
mehrmals entschieden werde. Offenbar sei jedes Mittel recht, um eine
behördliche Fehleinschätzung rückgängig zu machen.
Überdies beziehe sich die Berichtigungsmöglichkeit auf mechanische
Fehler und nicht auf Fragen der Rechtsauslegung. In mindestens drei Bescheiden
sei den Abgabenbehörden nichts aufgefallen. Wenn tatsächlich ein
Fehler vorliege, warum habe man dann die Berichtigung nicht gleich vorgenommen?
Eine Vorgangsweise wie im Streitfall entwerte das Institut der Rechtskraft
gänzlich. Er halte das Berufungsbegehren vollumfänglich
aufrecht.
Der Vertreter des Finanzamtes
wies vorerst darauf hin, dass die Nichtabzugsfähigkeit der geltend
gemachten Verluste außer Streit stehe. Prinzipiell sei der
Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit zu geben, dies
auch im Sinne einer Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Ein
behördliches Verschulden an der Übernahme offensichtlicher
Unrichtigkeiten spreche nicht gegen eine Berichtigung. Im übrigen
müsse man klar zwischen § 293 BAO und § 293 b BAO unterscheiden.
Der § 293 BAO beziehe sich auf die Berichtigung bloßer Schreib- und
Rechenfehler, nicht aber der § 293 b BAO. Durchbrechungen der Rechtskraft
gäbe es nicht nur zugunsten des Fiskus, sondern genauso zugunsten des
Steuerpflichtigen, dem gemäß
§ 293 b BAO oder auch bei der
Wiederaufnahme ein Antragsrecht zustehe. Die Berücksichtigung der
Verlustvorträge im Streitfall stelle keine vertretbare Rechtsmeinung dar.
Er beantrage die Abweisung der Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 293 b BAO gestattet die
Berichtigung von Bescheiden, die qualifiziert rechtswidrig sind. Die
Rechtswidrigkeit muss ihre Ursache in der Übernahme offensichtlicher
Unrichtigkeiten aus der Abgabenerklärung haben, die die Grundlage des
Bescheides gebildet hat. Die Berichtigung nach § 293 b BAO kann nicht nur
von Amts wegen, sondern auch auf Antrag der Partei erfolgen. Normzweck war es,
eine verfahrensrechtliche Handhabe zur Herbeiführung eines der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung entsprechenden Ergebnisses zu
schaffen, die es einerseits der Abgabenbehörde ermöglicht, im Zuge der
Dateneingabe unterlaufene Unrichtigkeiten zu beseitigen, andererseits auch die
Rechtsschutzmöglichkeiten der Partei erweitert, indem diese selbst nach
Eintritt der formellen Rechtskraft ihr zuzurechnende und von der Behörde
übernommene Fehler berichtigen lassen kann.
Die Rechtswidrigkeit des
Inhaltes eines Bescheides gibt dann einen Berichtigungsgrund nach § 293 b
BAO ab, wenn sie
auf
offensichtlichen Unrichtigkeiten beruht,
aus
Abgabenerklärungen übernommen wurde,
die
aus Abgabenerklärungen übernommenen offensichtlichen Unrichtigkeiten
die Rechtswidrigkeit des Bescheides ursächlich
bedingen.
Die
Unrichtigkeit kann im Rechtsbereich oder im Tatsachenbereich liegen, d.h. also
grob gesprochen, es kann sich um eine falsche rechtliche Beurteilung oder um den
Gegebenheiten der realen Wirklichkeit nicht entsprechende Angaben über
Sachverhalte handeln. Der Berichtigungstatbestand verlangt aber auch, dass die
Unrichtigkeiten offensichtlich sind. Diesem Erfordernis ist dann entsprochen,
wenn die Abweichungen des Erklärten vom Rechtsrichtigen und Sachwirklichen
so deutlich sind, dass die Unrichtigkeit ohne nähere Untersuchung (im
Rechtsbereich) und ohne weitere Erhebungen (im Tatsachenberich) offen zu sehen
ist (Stoll, BAO-Kommentar, Bd 3, Orac-Verlag, Wien 1994, zu § 293 b
BAO).
§ 302 Abs. 1 BAO ordnet
an, dass Maßnahmen gemäß
§ 293 b BAO bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist zulässig sind.
Im Berufungsfall ist das
Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des § 293 b BAO
strittig.
Die Abgabenbehörde 1.
Instanz hat die Berücksichtigung der Verlustvorträge in den Bescheiden
B) als Sonderausgaben als offensichtlich
unrichtig gemäß
§ 293 b BAO eingestuft und in der Folge die
nunmehr angefochtenen Bescheide A)
erlassen. Die in Streit stehenden Verlustvorträge des Berufungswerbers
gingen zurück auf dessen Beteiligung an der W OEG, die vormals als W GmbH
geführt worden und im Rahmen einer Umwandlung mit 31. Dezember
1996 errichtet worden war. Die im Jahr 2001 erfolgte und die Jahre 1997 bis
1999 betreffende Betriebsprüfung sprach aus, dass Kapitalgesellschaften,
die lediglich aufgrund ihrer Rechtsform Gewerbebetriebe seien, aber keine
betrieblichen Einkünfte, sondern solche aus Vermietung und Verpachtung
erzielten, von der Umgründung nach dem Umgründungssteuergesetz
ausgeschlossen seien. Dies bedinge, dass die Umwandlung der W GmbH in die W OEG
steuerlich nicht anzuerkennen sei und die aus der Beteiligung an der W GmbH
stammenden Verluste keine Berücksichtigung als Verlustvorträge finden
könnten. Um eine Unrichtigkeit, die berechtigterweise zu einer Berichtigung
nach § 293 b BAO führt, feststellen zu können, muss auf die
Aktenlage einschließlich der Erklärungen abgestellt werden. Die
Aktenlage vor Ergehen der Bescheide B)
zeigte auf, dass die in Rede stehenden Verlustvorträge aus der Beteiligung
an der W OEG stammen, weiters, dass diese vormals als W GmbH geführt wurde
und im Rahmen einer Umwandlung im Sinne des § 5 UmwG mit
31. Dezember 1996 errichtet wurde. Außerdem kann dem Akt die
Tatsache, dass die W GmbH keine betrieblichen Einkünfte, sondern solche aus
Vermietung erwirtschaftete, entnommen werden. Die "Mitteilung über die
gesonderte Feststellung" vom 19.10.1999 sowie die entsprechenden Angaben des
Berufungswerbers in den Einkommensteuererklärungen für 1998 und 1999
dokumentieren, dass die W OEG Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
erzielte. Bereits im Oktober 1997 legte die Gebührenabteilung der
Abgabenbehörde 1. Instanz in einer
Grunderwerbsteuerbescheidsbegründung dar, dass sowohl die W GmbH, als auch
die W OEG "lediglich die Vermögensverwaltung als Geschäftsgegenstand
hätten" und die Umwandlung daher - mangels Anwendbarkeit des § 7
Abs. 1 Z 1 UmgrStG - nicht in den Genuss der begünstigenden Bestimmungen
des UmGrStG kommen könne. Der dargestellten Sach- und Rechtslage entsprach
auch der Kenntnisstand des Finanzamtes B, bei dem die W GmbH und die W OEG
steuerlich geführt wurden/werden (diese außer Streit stehenden
Rahmenbedingungen wurden bereits der Entscheidung der Finanzlandesdirektion vom
2. Dezember 2002 zugrundegelegt, die die Rechtmäßigkeit der
Wiederaufnahme prüfte). In der Einkommensteuererklärung für 1998
machte der Berufungswerber insgesamt 834.894 S unter dem Titel des
Verlustvortrages als Sonderausgaben geltend, in der
Einkommensteuererklärung für 1999 94.891 S (als 1/5 von 474.453 S). Im
Zusammenhalt mit oben geschilderter Sach- und Aktenlage kann die daraufhin
erfolgte erklärungsgemäße Veranlagung als auf offensichtliche
Unrichtigkeiten zurückgehend eingestuft werden.
Wenn der Berufungswerber in
seinem Vorlageantrag meint, die Fallgestaltung, die sich als "irrige
Rechtsansicht, Irrtum über den Sachverhalt oder über den Sinn der
gesetzlichen Bestimmungen" darstelle, rechtfertige eine Anwendung des § 293
b BAO nicht, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die von der BAO gemeinte
Unrichtigkeit nicht bloß im Tatsachenbereich, sondern auch im
Rechtsbereich liegen kann (siehe hiezu Stoll, BAO-Kommentar wie oben, oder VwGH
vom 1.7.2003, 97/13/0230, VwGH vom 25.4.2002, 99/15/0255, VwGH vom 29.1.2002,
98/14/0024)."Unrichtig" ist also auch eine unzutreffende Rechtsauffassung, wobei
insofern eine deutliche Abgrenzung vorzunehmen ist, als wohl unrichtige, aber
vertretbare Rechts- oder Tatsachenbeurteilungen nicht "offensichtliche
Unrichtigkeiten" sind. Die Rechtsauffassung, im streitgegenständlichen Fall
sei eine Geltendmachung der Verlustvorträge als Sonderausgaben
möglich, ist nicht vertretbar.
Die rechtliche Beurteilung
durch die Abgabenbehörde 1. Instanz bei Erlassung der Bescheide
B) war, da sie die zur Gänze
vorhandenen und aktenkundigen Bausteine des Falles nicht gesetzeskonform
zusammensetzte, unrichtig. Bei entsprechender Prüfung der
Abgabenerklärung und des Akteninhaltes, wäre die vom Berufungswerber
vertretene Rechtsauffassung ohne weitere Erhebungen klar als unrichtig erkennbar
gewesen. Das mehrfach ungeprüfte Übernehmen einer offensichtlichen
Unrichtigkeit steht einer Berichtigung nach § 293 b BAO grundsätzlich
nicht entgegen.
Der Berufungswerber ist im
übrigen darauf hinzuweisen, dass die Berichtigung gemäß
§
293 b BAO mit der Wiederaufnahme gemäß
§ 303 BAO nichts gemein
hat. Es handelt sich um zwei völlig individuelle verfahrensrechtliche
Instrumente, die einander weder gegenseitig bedingen, noch ausschließen.
Die Formulierung im Vorlageantrag, ".....das Verfahren wurde am 8.1.2003
trotzdem wiederaufgenommen und eine Berichtigung gemäß
§ 293 b
BA0 vorgenommen...." vermischt insofern Tatbestände des Verfahrensrechts in
einer Weise, die auf eine Verkennung der Gesetzeslage schließen
lässt. Die Anwendbarkeit des § 293 b BAO erfordert keine
Wiederaufnahme und keine Wiederaufnahmegründe, sondern einzig dass
Vorliegen der in der zitierten Gesetzesstelle umschriebenen qualifizierten
Rechtswidrigkeit und die Beachtung der in § 302 BAO festgelegten zeitlichen
Grenzen.
Das bereits abgeführte und
mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion vom 2.12.2002 beendete
Verfahren, mit welchem die Wiederaufnahmebescheide
C) aufgehoben wurden, berührt den
streitgegenständlichen Fall nur am Rande. Interessant und für den
Berufungswerber möglicherweise missverständlich mag erscheinen, dass
gerade jene Gründe, die für die Unzulässigkeit einer
Wiederaufnahme des die Bescheide B)
betreffenden Verfahrens sprachen, nämlich das Fehlen des Hervorkommens
neuer Tatsachen, die Anwendbarkeit des § 293 b BAO nicht behindern bzw.
sogar begünstigen, da die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide
B) zur Gänze vorhandenen und
aktenkundigen Tatbestandselemente bei richtiger rechtlicher Beurteilung ohne
weitere Erhebungen erlaubt hätten, einen den streitgegenständlichen
Bescheiden A) entsprechenden
Rechtszustand herzustellen. Dass die schließlich durch die
Finanzlandesdirektion aufgehobenen Wiederaufnahmebescheide ein steuerliches
Ergebnis zum Inhalt hatten, welches im Endeffekt in selber Höhe durch die
gemäß
§ 293 b BAO berichtigten Bescheide herbeigeführt
wurde, ist nicht als "missbräuchliche" Gesetzesanwendung zu beurteilen. Wie
bereits ausgeführt sind bei unterschiedlichen verfahrensrechtlichen
Instrumenten, wie es die Wiederaufnahme und die Berichtigung sind, die jeweils
anders gelagerten Anwendungsvoraussetzungen individuell zu prüfen.
Wenn der Vertreter des
Berufungswerbers wiederholt, so auch in der mündlichen Verhandlung, die
ungünstige Optik des Geschehnissablaufes betont, so kann ihm hierin nicht
nachdrücklich widersprochen werden. Jedoch führt die kritische
Betrachtung des dem Streitfall zugrundeliegenden Procedere nicht so weit, dass
sie eine Anwendbarkeit des § 293 b BAO ausschließen würde. Diese
ist, wie bereits ausführlich erläutert, einzig vom Vorliegen der
formalrechtlichen Voraussetzungen abhängig. Dem Einwand der "mehrmals
entschiedenen Sache" ist entgegenzuhalten, dass die Wiederaufnahmebescheide
C) durch die Berufungsentscheidung der
FLD verfahrensrechtlich aufgehoben wurden, wodurch die Sachbescheide
B) wiederauflebten. In diese
Sachbescheide durfte die Abagbenbehörde 1. Instanz kraft gesetzlicher
Ermächtigung, wie sie der § 293 b BAO einräumt, eingreifen und
sie im Umfang der Unrichtigkeit gesetzeskonform zu korrigieren. Zum Vorwurf, man
hätte doch gleich zu diesem Mittel greifen sollen, ist zu sagen, dass eine
zeitliche Schranke der Anwendbarkeit des § 293 b BAO in § 302 Abs. 1
BAO zu erblicken ist. Wenngleich sich die Argumentation des Berufungswerbers und
seines Vertreters eher als emotional gefärbt denn sachlich fundiert
erweist, wird die Abgabenbehörde 1. Instanz grundsätzlich gut daran
tun, den rechtmäßigen Zustand, für dessen Herstellung und
Wahrung sie sich zuletzt nachdrücklich einsetzte, auf effizientest
mögliche Weise und ohne für den Steuerpflichtigen kaum
nachvollziehbare Umwege zu realisieren. Andernfalls wird sie eine breite
Akzeptanz ihrer Entscheidungen seitens der Rechtsunterworfenen nicht erreichen
können.
Die Berichtigung
gemäß
§ 293 b BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde,
wobei dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit einzuräumen ist (Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, 2. Auflage, § 293 b , RZ 8, 9, 10, Orac Verlag, Wien 1999). Sind
die Folgen einer Unrichtigkeit bloß geringfügig, so wird in der Regel
eine Berichtigung gemäß
§ 293 b BAO nicht vorzunehmen sein. Im
Streitfall wurde für das Jahr 1998 eine
Verlustvortragsberücksichtigung in Höhe von 834.894 S gewünscht,
für 1999 eine solche von 94.891 S. Von Geringfügigkeit kann hier wohl
nicht gesprochen werden.
Ein Ermessensmissbrauch der
Behörde wäre dann gegeben, wenn sie sich bei der Ermessensübung
nicht von den Intentionen des Gesetzes leiten ließe und Umstände als
wesentlich in Betracht zöge, die nach dem anzuwendenden Gesetz irrelevant
sind. Derartiges lässt sich im Streitfall nicht feststellen. Das
Behördenhandeln zeigte sich - ungeachtet einer gewissen, berechtigten
Kritik - als von dem gesetzesimmanenten Grundgedanken geprägt, einen
rechtsrichtigen Zustand herzustellen.
Aus den dargelegten
Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
26. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0119-F/03
- Stammnummer
- 7917
- Gültig
- 26.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF