Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0803-W/03
Säumniszuschlag für eine Rate einer Zahlungserleichterung, kein Rückstandsausweis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0803-W/03vom 27.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Marina Polly, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und
10. Bezirk in Wien vom 9. Oktober 2002 betreffend Festsetzung eines
Säumniszuschlages entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Dem Bw. wurde mit Bescheid des
Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom 18. Juni 2002 Ratenzahlungen
bewilligt, wobei die Vorauszahlungen bzw. Vierteljahresfälligkeiten
einbezogen wurden.
Mit Bescheid des Finanzamtes
für den 4., 5. und 10. Bezirk vom 9. Oktober 2002 wurde über den Bw.
ein Säumniszuschlag für die Einkommensteuervorauszahlung Juli bis
September 2002 in Höhe von € 101,74 mit der Begründung
verhängt, dass die Festsetzung erforderlich sei, weil die bewilligte
Zahlungserleichterung durch Terminverlust erloschen oder auf Grund eines
Vollsteckungsbescheides außer Kraft getreten wäre.
In der dagegen eingebrachten
Berufung vom 17. Oktober 2002 wurde ausgeführt, dass das am 18. Juni 2002
bewilligte Zahlungserleichterungsansuchen vom 13. Juni 2002 vom Bw. genau
entsprechend dem Bescheid erfüllt worden sei. Die erste Rate von €
4.000,00 sei in zwei Teilbeträgen am 17. Juni 2002 und am 5. Juli 2002
entrichtet worden, die zweite Rate von € 6.087,00 sei am 16. August
2002, die dritte Rate in Höhe von € 1.000,00 am 12. September 2002 und
die vierte Rate in Höhe von € 1.000,00 am 15. Oktober 2002 entrichtet
worden. Laut Bescheid trete Terminverlust ein, wenn auch nur zu einem
Ratentermin eine Zahlung unterbleibt, was widerlegt worden sei. Terminverlust
trete auch ein, wenn in die Zahlungserleichterung nicht einbezogene Abgaben
nicht fristgerecht entrichtet würden. Ebenso sei im Bescheid
ausgeführt, dass Gutschriften unabhängig vom Anlass ihres Entstehens
in die zu leistende Rate nicht eingerechnet werden würden.
Die im Zeitraum 18. Juni 2002
bis 9. Oktober 2002 selbstberechneten und in die Zahlungserleichterung nicht
einbezogenen Abgaben seien gemäß
§ 211 BAO verrechnet worden und
würden somit als entrichtet gelten. Das sich aus der UVA Mai 2002 ergebende
verbleibende Guthaben von € 520,81 sei auf die fälligen Raten nicht
angerechnet worden. Die Normverbrauchsabgabe August 2001, die aufgrund
fehlerhafter Verrechnungsweisung am 3. Oktober 2002 am Abgabenkonto
verbucht worden sei, sei mit dem Umsatzsteuerguthaben Juni 2002, wirksam am 16.
August 2002, entrichtet worden. Auch hier sei ein Restguthaben von € 713,08
entstanden, welches bisher nicht angerechnet worden wäre.
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom
7. Februar 2003 wird ausgeführt, dass die Normverbrauchsabgabe August 2001
nicht entrichtet worden und daher gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO
Terminverlust eingetreten und ein Säumniszuschlag für Einkommensteuer
7-9/2002 vorgeschrieben worden sei. Die Umsatzsteuer 6/02 habe zwar zu einer
sonstigen Gutschrift in Höhe von € 931,10 geführt, sei jedoch
mangels Verrechnungsweisung auf den ältesten Rückstand verrechnet
worden, zumal eine gezielte Verrechnung mit der erst am 27. September 2002
erbetenen Nachbelastung der Normverbrauchsabgabe August 2001 von der zeitlichen
Abfolge nicht möglich gewesen wäre.
Ein ebenfalls gestellter Antrag
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO wurde infolge "nicht entsprechender
Begründung" abgewiesen.
Im Vorlageantrag vom 13.
März 2003 wird ergänzend vorgebracht, dass die Verrechnung des
Guthabens aus der Umsatzsteuervoranmeldung Juni 2002 in Höhe von €
931,10 mit einem ältesten Rückstand mangels Vorliegens eines solchen
nicht zulässig sei. Die bewilligte Zahlungserleichterung sei termingerecht
erfüllt worden und eine Anrechnung von Gutschriften sei laut Bescheidspruch
nicht möglich und auch nicht vorgesehen. Somit müsse es dem
Steuerpflichtigen möglich sein, bestehende Guthaben mit später
eingewiesenen Abgabenschulden zu verrechnen. Der Säumniszuschlag sei daher
aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Nach § 217 Abs. 4
lit. c BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten
insoweit nicht zu entrichten, als ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212
Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises
(§ 229) als beendet gilt.
Wurden
Zahlungserleichterungen bewilligt, so dürfen gemäß
§ 230
Abs. 5 BAO Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des
Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Erlischt eine
bewilligte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung eines Zahlungstermines
oder infolge Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen
Bedingung (Terminverlust), so sind Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der
gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig.
Gemäß
§
212 Abs. 2 BAO ....... gilt im Fall eines Terminverlustes der Zahlungsaufschub
im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet.
Dem Spruch des angefochtenen
Bescheides ist zu entnehmen, dass Gutschriften unabhängig vom Anlass ihres
Entstehens in die zu leistenden Raten nicht einzurechnen sind bzw. Terminverlust
eintritt, wenn auch nur zu einem Ratentermin eine Zahlung in Höhe der
festgesetzten Rate unterbleibt, oder in die Zahlungserleichterung nicht
einbezogene Abgaben nicht fristgerecht entrichtet werden. Ein Hinweis, dass
Gutschriften den Rückstandsbetrag verändern würden, aber nicht in
allfällig zu leistende Raten einzurechnen sind, ist dem Bescheid nicht zu
entnehmen.
Im vorliegenden Fall war
zunächst zu prüfen, ob die mit Bescheid vom 18. Juni 2002 bewilligte
Zahlungserleichterung entsprechend den bewilligten Raten und die in die
Zahlungserleichterung nicht einbezogenen Abgaben rechtzeitig und
vollständig entrichtet wurden. Dabei ist den Bewegungen am Abgabenkonto des
Bw. zu entnehmen, dass die bewilligten Raten im fraglichen Zeitraum zumindest
bis 16. September 2002 (Rate in Höhe von € 1.000,00) fristgerecht
entrichtet wurden, somit auch die Rate vom 16. August 2002, in der die
Einkommensteuervorauszahlung für die Monate Juli bis September 2002
inkludiert war. Die Normverbrauchsabgabe August 2001 in Höhe von
€ 218,02 wurde erst am 9. Oktober 2002 am Abgabenkonto gebucht,
wobei die Abgabenbehörde erster Instanz aus dem Umstand, dass diese Abgabe
bereits am 15. Oktober 2001 fällig gewesen und damals nicht entrichtet
worden ist, einen Terminverlust abgeleitet hat.
Zahlungserleichterungen
erlöschen zwar durch den Eintritt von Terminverlusten, die
Abgabenbehörde erster Instanz hat jedoch nicht bedacht, dass nach §
212 Abs. 2 zweiter Satz BAO der Zahlungsaufschub im Fall eines
Terminverlustes erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises
(§ 229 BAO) als beendet gilt. Um einen Terminverlust auch wirksam
wahrnehmen zu können, hätte der Rückstandsausweis bis zur
vollständigen Entrichtung der Rate, die die verfahrensgegenständliche
Einkommensteuervorauszahlung beinhaltete, ausgestellt werden müssen.
Voraussetzung für die Vorschreibung eines Säumniszuschlages ist somit
die Ausstellung eines Rückstandsausweises. Eine entsprechende Prüfung
ergab, dass das Finanzamt zum Stichtag 9. Oktober 2002 (Terminverlust) keinen
Rückstandsausweis ausgestellt hat, daher dieses Formerfordernis nicht
erfüllt ist.
Da somit die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Festsetzung eines Säumniszuschlages nicht
vorliegen, war - ohne auf die weiteren Berufungsgründe einzugehen
- spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
27. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0803-W/03
- Stammnummer
- 7914
- Gültig
- 27.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF