Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0346-W/03
Anspruchszinsen, Bestehen eines Guthabens am Abgabenkonto
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0346-W/03vom 27.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dkfm. Claus Kuffner, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk
betreffend Anspruchszinsen für das Jahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Auf Grund des Berufungsvorbringens, der vorgelegten Akten
des Finanzamtes und einer aktuellen Kontoabfrage wird folgender Sachverhalt als
erwiesen festgestellt:
Das Abgabenkonto des Bw. wurde im Jahr 2001 zunächst
mit Vierteljahresvorauszahlungen an Einkommensteuer in der Höhe von je
355.725,00 ATS (bzw. von 346.200,00 ATS auf Grund der Veranlagung der
Einkommensteuer für 1999) belastet. Diese Beträge wurden auch
entrichtet.
Am 24. September 2001 beantragte der Bw. eine Herabsetzung
der Vorauszahlungen, weil er für dieses Jahr mit einem erheblich geringeren
Einkommen als im Jahr 2000 rechnete.
Auf Grund dieses Antrages wurden entsprechende Beträge
an Einkommensteuer-vorauszahlungen gutgeschrieben, sodass letztendlich im Jahr
2001 das Abgabenkonto insgesamt mit 166.800,00 ATS für
Einkommensteuervorauszahlungen belastet wurde. Die bereits entrichteten -
weit höheren Beträge - blieben ungewidmet als Guthaben am Konto,
das sowohl im Jahr 2001 wie auch 2002 bis zur Veranlagung der Einkommensteuer
2001 am 16. Oktober 2002 ständig zum Teil erhebliche Guthabensstände
aufwies.
Am 16. Oktober 2002 erließ das Finanzamt einen
Einkommensteuerbescheid, mit dem auch ein Nachforderungsbetrag in der Höhe
von 45.827,49 € festgesetzt wurde. Dieser Bescheid wurde nicht
angefochten.
Mit Bescheid gleichen Datums wurden auf Grund des oa
Nachforderungsbetrages Anspruchszinsen in der Höhe von 95,35 €
festgesetzt. Gegen die Vorschreibung dieser Zinsen erhob der Bw. am 11. November
2002 das Rechtsmittel der Berufung und begründete dies damit, dass auf
seinem Steuerkonto seit langer Zeit ein Guthaben zur Abdeckung der
Einkommensteuer 2001 bestanden habe. Es werde daher beantragt, die
Anspruchzinsen zu "stornieren".
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. November 2002 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass
Anzahlungen auf die Einkommensteuer 2001 weder bekanntgegeben noch entrichtet
worden seien, sodass die Festsetzung der Anspruchszinsen zu Recht erfolgt
sei.
Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2002 beantragte der Bw.
die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz
und wies darauf hin, dass er im Jahr 2001 Vorauszahlungen an Einkommensteuer
entrichtet habe, welche durch einen VZ-Herabsetzungsantrag herabgesetzt worden
seien. Nach Abschluss des Jahres 2001 habe sich herausgestellt, dass durch
große Einnahmen in den letzten Monaten der Überschuss
größer sein werde als erwartet. Daher habe man das Guthaben, das aus
den Est-Vorauszahlungen gutgeschrieben worden sei, für die Nachzahlung an
Einkommensteuer des Jahres 2001 am Konto stehen gelassen. Es könne nicht
sein, dass man trotz Bestehens eines Guthabens die rechnerische Nachzahlung mit
Anspruchszinsen versehe.
Es werde daher beantragt, den Anspruchszinsenbescheid
aufzuheben.
Das Finanzamt legte die Berufung am 17. März 2003 an
den Unabhängigen Finanzsenat vor und beantragte die Abweisung der
Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205
Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzten Abgabe ergeben, für den
Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs
folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen
(Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205
Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2% über dem Basiszinssatz und sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Gemäß Abs. 3 leg.
cit. kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekanntgeben. Anzahlungen
sowie Mehrbeträge zu bisher bekanntgegebenen Anzahlungen gelten für
die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als
fällig. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen.
Gemäß
§ 205
Abs. 4 BAO wird die Anspruchsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des
Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils
maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen mindern die
Bemesssungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie
entrichtet sind.
Der Bw. entrichtete zunächst für das Jahr 2001
Einkommensteuervorauszahlungen in der Höhe von 355.725,00 ATS pro
Quartal.
Auf Grund seines Antrages vom 24. September 2001 wurden die
Vorauszahlungen antragsgemäß auf Grund einer Bemessungsgrundlage von
530.000,00 ATS neu berechnet und mit insgesamt 166.800,00 ATS für das
gesamte Jahr festgesetzt. Es entstand daher auf dem Abgabenkonto ein
entsprechendes Guthaben.
Im Einkommensteuerbescheid vom 16. Oktober 2002 wurde vom
festgesetzten Abgabenbetrag jener Betrag als Vorauszahlung abgezogen, der dem
Antrag vom 24. September 2001 entsprach. Es ergab sich somit ein
Nachforderungsbetrag in der Höhe von 45.827,49 €, der auch dem
Anspruchszinsenbescheid zu Grunde gelegt wurde.
Die Höhe des Nachforderungsbetrages, der im
Einkommensteuerbescheid festgesetzt worden war, blieb unangefochten.
Anspruchszinsenbescheide sind an die Höhe der im Bescheidspruch des
Einkommensteuerbescheides ausgewiesenenen Nachforderung gebunden (vgl. Ritz,
BAO-Handbuch, 128). Der Berufung ist daher schon deshalb ein Erfolg zu versagen,
weil die Höhe des Nachforderungsbetrages mit Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid hätte bekämpft werden
müssen.
Selbst wenn die Berufung jedoch nicht schon aus diesem
Grunde abzuweisen wäre, käme ihr auch sonst keine Berechtigung zu. Der
Gesetzgeber hat nämlich ganz klar geregelt, dass Anzahlungen nur zu
berücksichtigen sind, wenn sie bekanntgemacht worden sind (§ 205
Abs. 3 BAO). Das Bestehen eines Guthabens auf dem Abgabenkonto des
Abgabepflichtigen während des zinsenrelevanten Zeitraumes hat für sich
allein keine Auswirkung auf das Ausmaß der Nachforderungszinsen. Aus der
Konzeption des § 205 BAO folgt vielmehr, dass das Ausmaß der
Nachforderungszinsen durch ein Guthaben auf dem Abgabenkonto nur insoweit
beeinflusst würde, als dem Finanzamt eine Anzahlung im Sinne des § 205
Abs. 3 BAO gekannt gegeben wird, wodurch das Guthaben entsprechend vermindert
und die Anzahlung - soweit im Guthaben gedeckt - entrichtet
würde (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³, § 205
Anm. 5).
Der angefochtene Bescheid ist sohin zu Recht ergangen,
weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien,
27. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0346-W/03
- Stammnummer
- 7901
- Gültig
- 27.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF