Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0120-W/04
Ist die Anwendung des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG von der Höhe der Gegenleistung abhängig?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0120-W/04vom 26.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
LBG Wirtschaftstreuhand- und Beratungsgesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid
vom 14. Februar 2002 des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien betreffend Grunderwerbsteuer für den Erwerb von F.
E. entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt:
Die
Grunderwerbsteuer wird festgesetzt mit insgesamt € 550,93 (Die
Grunderwerbsteuer gemäß
§ 7 Z. 1 GreStG iVm § 4 Abs. 2 Z. 2
GreStG wird festgesetzt mit € 433,13 - 2 % von einer
Bemessungsgrundlage von € 21.656,50 und die Grunderwerbsteuer
gemäß
§ 7 Z. 1 GreStG iVm § 4 Abs. 1 GreStG wird
festgesetzt mit € 117,80 - 2 % von einer Bemessungsgrundlage von
€ 5.890,36).
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Zu Ihrer Information wird
mitgeteilt, dass der in Euro festgesetzte Abgabenbetrag 7.580,96 Schilling
entspricht.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 4. Juli 2001 wurde von Herrn
J. E. und Frau F. E. die denselben je zur Hälfte gehörige
Landwirtschaft 1, mit Ausnahme zweier zurückbehaltener Grundstücke, an
deren Sohn, dem Bw., übergeben. Als Gegenleistung wurden verschiedene
Ausgedingsrechte vereinbart.
Der Einheitswert für die übergebenen
Grundstücke beträgt als Landwirtschaft (richtig) S 596.000,-- und
als Wohnungswert S 236.000,--. Die Ausgedingsrechte der Übergeber
wurden mit insgesamt S 980.880,-- bewertet.
Für den Erwerbsvorgang von Frau F. E. setzte das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit Bescheid vom 14.
Februar 2002 die Grunderwerbsteuer mit S 9.809,--, entspricht
€ 712,85, fest.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten
Berufung wurde vorgebracht, dass auf Grund der Höhe der Gegenleistung
für die Beurteilung, ob eine nur dem Grunderwerbsteuergesetz oder auch dem
Schenkungssteuergesetz unterliegende Betriebsübergabe vorliegt, für
den landwirtschaftlichen Anteil nicht der dreifache, sondern weiterhin der
einfache Einheitswert heranzuziehen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu ermitteln. Nach Abs. 2 Z. 2 dieser Gesetzesstelle ist
die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, wenn ein land- und
forstwirtschaftliches Grundstück an den Ehegatten, einen Elternteil, ein
Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des
Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des
Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird.
Nach dem Erkenntnis des VwGH 4.12.2003, 2002/16/0246, ist
die Auffassung, die Anwendung des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG sei auf
"vollkommen entgeltliche Verträge" beschränkt, wobei ein
"vollkommen entgeltlicher Vertrag" vorliege, wenn die Gegenleistung
den dreifachen Einheitswert übersteigt, im Gesetz nicht gedeckt. Bei
solchen Übergabsverträgen, mit denen land- und forstwirtschaftliche
Grundstücke gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers
überlassen werden, ist immer eine Gegenleistung vorhanden und auch zu
ermitteln, aber die Grunderwerbsteuer ist hier als Ausnahme vom Grundsatz des
§ 4 Abs. 1 GrEStG nicht nach dem Wert der Gegenleistung, sondern nach dem
Wert des Grundstückes zu ermitteln. Eine weitere Differenzierung -
etwa nach dem Umfang der Gegenleistung bzw. ihrem Verhältnis zum Wert des
Grundstückes - ist im Gesetz nicht enthalten.
Die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung
des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG sind für die Übergabe der
Landwirtschaft erfüllt. Für diesen Teil der Übergabe ist die
Grunderwerbsteuer vom Einheitswert zu berechnen. Nicht erfüllt werden die
Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG jedoch für das
übergebene Wohnhaus. Bei diesem Vermögen handelt es sich nicht um ein
land- und forstwirtschaftliches Grundstück.
Nach § 33 Abs. 1 BewG in der für den
gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung ist der Wohnungswert der Wert
der Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Betriebsinhaber, seinen
Familienangehörigen, den Ausnehmern und den überwiegend im Haushalt
des Betriebsinhabers beschäftigten Personen als Wohnung dienen. Der
Wohnungswert ist beim landwirtschaftlichen Vermögen und beim
Weinbauvermögen bis zu einem, nach den Vorschriften über die Bewertung
von bebauten Grundstücken ermittelten Wohnungswert von S 30.000,--
Bestandteil des Vergleichswertes.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist, wenn der nach den
Vorschriften über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelte
Wohnungswert den in Abs. 1 genannten Betrag übersteigt, der den Betrag von
S 30.000,-- übersteigende Teil des Wohnungswertes als sonstiges
bebautes Grundstück dem Grundvermögen zuzurechnen. Bei dem
Wohnungswert in der Höhe von S 236.000,-- handelt es sich hier um
jenen Betrag, welcher den Betrag von S 30.000,-- übersteigt. Dieses
Vermögen ist als sonstiges bebautes Grundstück dem Grundvermögen
zuzurechnen. Für dieses Grundvermögen kann nicht die
Begünstigungsbestimmung des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG greifen, da es
sich bei diesem Vermögen nicht um ein land- und forstwirtschaftliches
Grundstück handelt.
Aus diesen Gründen fällt, da die anteilige
Gegenleistung den dreifachen Wohnungswert nicht erreicht, für dieses
übergebene Vermögen sowohl die Grunderwerbsteuer von der anteiligen
Gegenleistung als auch die Schenkungssteuer von dem die anteilige Gegenleistung
übersteigenden Wohnungswert an. Für die Berechnung der anteiligen
Gegenleistung wurden die Ausführungen in der Berufung herangezogen, in
welcher für die Berechnung der auf die Landwirtschaft entfallenden
Gegenleistung ein Verhältnis EW Landwirtschaft x 20 zu EW Wohnhaus x
10 herangezogen wurde.
Der Einheitswert für die Landwirtschaft
(S 596.000,--) x 20 = Verkehrswert S 11,920.000,--, hingegen der
Einheitswert für den Wohnungswert (S 236.000,--) x 10 = Verkehrswert
S 2,360.000,--. Die Summe der Verkehrswerte beträgt
S 14,280.000,--. Die Gegenleistung beträgt insgesamt
S 980.880,--. Die anteilige Gegenleistung errechnet sich daher wie
folgt: S 980.880,-- (Gegenleistung) x S 2,360.000,--
(Verkehrswert Wohnung) : S 14,280.000,-- (Summe Verkehrswerte) =
S 162.106,22 (anteilige Gegenleistung). Die Hälfte davon (für den
Erwerb von Frau F. E.) beträgt S 81.053,11. Von dieser anteiligen
Gegenleistung ist die Grunderwerbsteuer gemäß
§ 4 Abs. 1 zu
berechnen.
Die Grunderwerbsteuer für die Übertragung der
Landwirtschaft und des sonstigen bebauten Grundstückes (Wohnungswertes) war
wie folgt zu berechnen:
|
Gemäß
§ 7 Z. 1 GrEStG iVm §
4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG 2 % von S 298.000,-- = + gemäß
§ 7 Z. 1 GrEStG iVm § 4 Abs. 1 GrEStG 2 % von S 81.053,11
=
|
S S
|
5.960,-- 1.621,--
|
Summe Grunderwerbsteuer
|
S
|
7.581,--
Dem Betrag von S 298.000,-- entsprechen €
21.656,50, dem Betrag von S 81.053,11 € 5.890,36, dem Betrag von
S 5.960,-- € 433,13, dem Betrag von S 1.621,-- € 117,80
und dem Betrag von S 7.581,-- € 550,93.
Demzufolge war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
26. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0120-W/04
- Stammnummer
- 7891
- Gültig
- 26.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF