Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0092-L/02
Verdacht der vorsätzlichen Abgaben- und Monopolhehlerei durch Kauf geschmuggelter Zigaretten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0092-L/02vom 06.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied HR Dr. Peter Binder des Finanzstrafsenates Linz 6 in der
Finanzstrafsache gegen GL. wegen Ausdehnung der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens wegen §§ 37 Abs. 1 lit. a und 46 Abs.
1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 17. August 2002 gegen den Bescheid vom 17. Juli 2002
des Hauptzollamtes Linz, dieses vertreten durch ORat. Mag. Erich Jungwirth als
Amtsbeauftragten, über die Einleitung/Ausdehnung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. Juli 2002 hat das Hauptzollamt
Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer
(Bf.) zur Str.Nr. A ein mit Bescheid vom 23. November 2001
rechtskräftig wegen §§ 37 Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 1
lit. a FinStrG (Tatmenge: 2.000 Stk. Zigaretten im Wert von ATS 2.650,-- bzw.
mit einem Kleinverkaufspreis von ATS 3.800,--) eingeleitetes
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren ausgedehnt, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Hauptzollamtes Linz
(zusätzlich) vorsätzlich a) im Zeitraum Dezember 1999 bis Juni 2000
anlässlich von drei Ankäufen eingangsabgabenpflichtige Waren
ausländischer Herkunft, nämlich 1.000 Stk. Zigaretten der Marke
"Marlboro", 1.000 Stk. Zigaretten der Marke "Ernte 23" und 1.000 Stk. Zigaretten
der Marke "HB" im Gesamtwert von ATS 2.775,-- (d.e. € 201,67), darauf
entfallende Eingangsabgaben iHv. ATS 6.589,-- (d.e. € 478,84), davon Zoll
ATS 1.749,-- (€ 127,05), Tabaksteuer ATS 3.279,-- (€ 238,31) und EUSt
ATS 1.561,-- (€ 113,40), wobei hinsichtlich dieser Zigaretten von
unbekannten Personen die Finanzvergehen des Schmuggels und des
vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach §§
35 Abs. 1 lit. a iVm. 44 Abs. 1 lit. b FinStrG begangen worden waren, durch Kauf
an sich gebracht und b) in Tateinheit zu lit. a) Monopolgegenstände mit
einem nach § 9 Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG) normierten inländischen
Kleinverkaufspreis iHv. ATS 6.050,-- (€ 439,68), welche entgegen des
im § 2 TabMG normierten Einfuhrverbot zuwider eingeführt worden sind,
durch Kauf an sich gebracht habe und dadurch (weitere) Finanzvergehen nach
§§ 37 Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu
haben.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen
damit, dass der im Zusammenhang mit der illegalen Einfuhr und dem Weiterverkauf
von ausländischen Zigaretten einvernommene P wiederholt ausgesagt habe, im
angeführten Zeitraum die angeführte Menge der im Wege des Schmuggels
nach Österreich verbrachten ausländischen Zigaretten an GL verkauft zu
haben.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 17. August 2002, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Er kenne zwar P
und habe auch von dem von ihm betriebenen Geschäften mit Zigaretten,
Schnaps, Sekt und anderen Artikeln gewusst, habe aber selbst ihm nie Zigaretten
oder sonst etwas abgekauft, zumal er selbst nicht einmal rauche.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz zu prüfen, ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht
begangen hat oder Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter
dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass
die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen
werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt,
und nicht wirklich sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e angeführter
Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens
vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen, weil diese Aufgabe erst dem anschließenden
Untersuchungsverfahren zukommt.
Gemäß
§ 37 Abs.
1 lit. a FinStrG macht sich u.a. der Abgabenhehlerei schuldig, wer
vorsätzlich eine Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen wurde,
kauft.
Der Monopolhehlerei macht sich
schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4),
hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt
oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt (§ 46 Abs. 1 lit. a
FinStrG).
Im vorliegenden Fall liegt die
Aussage des des umfangreichen Handels von geschmuggelten Zigaretten und damit
der o.a. Finanzvergehen Verdächtigen, vom Hauptzollamt Linz erstmals am
29. Jänner 2001 einvernommenen, Wolfgang P, vor, der, konkret u.a. zur
Person des Bf. befragt, angab, an GL im Zeitraum von Dezember 1999 bis Juni 2000
auf dem Parkplatz vor dem Cafe P in Vöcklabruck insgesamt 10 bis 15 Stangen
von unbekannten Dritten im Wege des Schmuggels in das Zollgebiet verbrachte
ausländische Zigaretten der Marken "Ernte 23", "HB" und "Marlboro" (zu
gleichen Teilen) zu einem Stangenpreis von jeweils ATS 240,-- verkauft zu haben.
Am angeführten Ort - so Wolfgang P - seien auch weitere ihm namentlich
jedoch nicht bekannte Kleinabnehmer von ihm beliefert worden. Anlässlich
einer weiteren Einvernahme durch Erhebungsbeamte des Hauptzollamtes Linz
erklärte P am 20. September 2001, ausdrücklich mit der den
angeführten Zigaretten-Kauf leugnenden Verantwortung des GL, der zuvor
bereits am 22. März 2001 gegenüber den Erhebungsbeamten der
Finanzstrafbehörde den Ankauf von den im Einleitungsbescheid des
Hauptzollamtes Linz vom 23. November 2001 angeführten Zigaretten zum
Zweck des (Gewinn bringenden) ebenfalls "beim Cafe P. in Vöcklabruck"
erfolgten Weiterverkaufes an Bekannte zugestanden hatte, vom 29. März
2001 konfrontiert und auf die Auswirkungen eines umfassenden Geständnisses
bzw. einer wahrheitsgemäßen Aussage hingewiesen, wiederholt (vgl. S 8
und 14 der Niederschrift), dass er seine ursprünglichen Aussagen betreffend
GL voll und ganz aufrecht erhalte.
Der Bf. seinerseits gesteht
lediglich zu, dass ihm der Umstand, dass P u.a. an dem genannten Ort von seinem
Lieferwagen aus über einen längeren Zeitraum einen regelrechten Handel
mit geschmuggelten Zigaretten ebenso wie anderen Personen bekannt war und gab
an, im Sommer bzw. Herbst 1999 P bei der Organisation eines Zeltfestes geholfen
zu haben.
Nach dem bisherigen
Erhebungsstand ist P auch bei seiner ausführlichen zweiten Aussage, bei der
nach dem Wortlaut des von den Erhebungsbeamten angefertigten
Vernehmungsprotokolls v.a. Details der von P durchgeführten und dem Grunde
nach bereits bei seiner ersten Einvernahme am 29. Jänner 2001
zugestandenen Zigaretten-Verkäufe hinsichtlich der Mengenangaben bzw. der
Art und Weise der Abwicklung der einzelnen Verkaufsvorgänge und
Unstimmigkeiten bzw. Widersprüche im Hinblick auf die vorliegenden Aussagen
weiterer Tatbeteiligter bzw. Tatverdächtiger aufgeklärt wurden, auch
nach ausdrücklichem Vorhalt der jeden Ankauf von Schmuggelzigaretten von
ihm in Abrede stellenden Verantwortung von GL, nachdrücklich bei seinen
ursprünglichen und auch aus Sicht der übrigen bisherigen
Erhebungsergebnisse durchaus plausibel erscheinenden Angaben (zugestandener An-
und Weiterverkauf geschmuggelter Zigaretten beim Cafe P) betr. GL geblieben. Da
die Aktenlage auch keinen Grund für eine ungerechtfertigte dem P angesichts
der Aussageumstände wohl zum eigenen Nachteil gereichende und überdies
auch objektiv gar nicht erforderliche Beschuldigung des Bf. (vgl. Aussage des P
vom 29. Jänner 2001 zu den übrigen Abnehmern beim Cafe P, S 7, 2.
Absatz) erkennen lässt, so kann dem in dem angefochtenen Bescheid
ausgesprochenen Tatverdacht in Richtung §§ 37 Abs. 1 lit. a bzw. 46
Abs. 1 lit. a FinStrG auf Grundlage der sich in einer bloßen kategorischen
Bestreitung erschöpfenden und insbesondere keine für eine Entlastung
des Bf. sprechenden Anhaltspunkte ins Treffen führenden
Beschwerdeausführungen nicht wirksam entgegengetreten werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
6. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0092-L/02
- Stammnummer
- 7884
- Gültig
- 06.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF