Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0268-W/03
Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0268-W/03vom 22.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 10 am
22. Jänner 2004 über die Berufung der Bw., vertreten durch
KPMG Alpen-Treuhand GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden vom
3. September 2002 betreffend Anspruchszinsen für das Jahr 2000
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Auf Grund einer
Betriebsprüfung wurden für die Jahre 1996 bis 2000 die
Körperschaftsteuer bzw. Kapitalertragsteuer neu vorgeschrieben. Im
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 3. September 2002
wurde ein Nachforderungsbetrag in der Höhe von 1.526.071,59 €
festgesetzt. Mit Bescheid gleichen Datums wurden Anspruchszinsen in der
Höhe von 67.888,83 € vorgeschrieben.
Sämtliche Bescheide
wurden mit Berufung bekämpft und ohne Erlassung von
Berufungsvorentscheidungen dem UFS zur Entscheidung
vorgelegt.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzten Abgabe ergeben, für den
Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs
folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen
(Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2% über dem
Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen.
Gemäß
Abs.3 leg. cit. kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer
oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekanntgeben. Anzahlungen
sowie Mehrbeträge zu bisher bekanntgegebenen Anzahlungen gelten für
die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als
fällig. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen.
Anspruchszinsenbescheide
sind an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommen- oder
Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift
gebunden (Ritz, SWK 2001, S. 27ff.). Zinsenbescheide sind daher nicht mit der
Begründung anfechtbar, der zu Grunde liegende Stammabgabenbescheid sei
rechtswidrig. Erweist sich nachträglich die Rechtswidrigkeit der
maßgebenden (Nachforderungszinsen bedingenden) Abgabenfestsetzung, so
egalisiert ein zu erlassender Gutschriftszinsenbescheid die Belastung mit
Nachforderungszinsen.
Der angefochtene Bescheid ist sohin zu Recht ergangen,
weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien,
22. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0268-W/03
- Stammnummer
- 7883
- Gültig
- 22.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF