Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0400-F/02
Begünstigte Besteuerung im Sinne des § 67 Abs. 6 EStG 1988 im Zusammenhang mit einer Auszahlung aus einer schweizerischen Pensionskasse
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0400-F/02vom 23.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 sind nur solche Bezüge begünstigt, die durch die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgelöst werden bzw. mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen. Es muss sich um solche sonstigen Bezüge handeln, die für die Auflösung des Dienstverhältnisses typisch sind. Die Auszahlung aus einer schweizerischen Pensionskasse kann während des aufrechten Dienstverhältnisses, bei Beendigung des Dienstverhältnisses und zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen und ist daher nicht beendigungskausal.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Sylvia Frick, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid
angeführten Abgabe bleiben unverändert.
Die
Fälligkeit dieser Abgabe erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. war im Streitjahr vom 1. Jänner bis zum
31. Juli bei der CT AG in D und außerdem vom 30. Juli 2001
bis zum 20. August bei der Fa. RAH in S beschäftigt. Anhand der vorgelegten
Austritts-Abrechnung der Genfer Versicherungen ist ersichtlich, dass die Bw. am
31. Juli 2001 aus der betrieblichen Pensionskasse (2. Säule)
ausgetreten ist. Die Austrittsleistung betrug 30.437,00 sFr. Die Bw.
beantragte, die Pensionskassenabfindung gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 iVm
§ 124b Z 53 EStG 1988 zu einem Drittel steuerfrei zu
belassen. Darüber hinaus begehrte sie, die Bestimmung des
§ 67 Abs. 6 EStG 1988 zur Anwendung zu
bringen.
Das Finanzamt hat die Auszahlung der Genfer Versicherungen
als Pensionsabfindung im Sinne von
§ 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 iVm
§ 124b Z 53 EStG 1988 (nur) zu einem Drittel steuerfrei
belassen.
In der gegen den im Spruch bezeichneten
Einkommensteuerbescheid vom 3. Oktober 2002 erhobenen Berufung vom
10. Oktober 2002 begehrte die steuerliche Vertreterin der Bw., die
Pensionsabfindung (zusätzlich) insoweit gemäß
§ 67 Abs. 6 EStG 1988 mit 6% zu versteuern als sie
insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate
nicht übersteige, und brachte dazu Folgendes vor: Die Besteuerung
von Pensionsabfindungen habe mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 eine Änderung
erfahren (§ 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988).
Die Bestimmung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 sei im
Wortlaut gleich geblieben und sei daher auch unverändert für die
Veranlagungszeiträume nach 2000 anzuwenden. Der Umstand, dass
§ 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 in der ab dem
Veranlagungsjahr 2001 anzuwendenden Fassung keinen Bezug mehr auf Abs. 6
leg. cit nehme, ändere am Inhalt des Abs. 6 leg. cit. nichts.
Pensionsabfindungen, die wie gegenständlich aus Anlass der Beendigung eines
Dienstverhältnisses zur Auszahlung gelangt seien, seien nach wie vor in dem
in § 67 Abs. 6 EStG 1988 genannten Ausmaß
begünstigt zu besteuern.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 17. Oktober 2002 als unbegründet ab.
Begründend führte es aus, dass Pensionsabfindungen ab
1. Jänner 2001 nicht mehr gemäß
§ 67 Abs. 6 EStG 1988 begünstigt versteuert
werden könnten, da diese keine beendigungskausalen Bezüge
darstellten.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2002 begehrte die
steuerliche Vertreterin der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzend vor, dass es
nicht um die fiktive Frage gehe, wie Pensionsabfindungen zu besteuern seien, die
während des aufrechten Dienstverhältnisses oder während des
Pensionsbezuges zur Auszahlung gelangten, sondern es gehe um die Besteuerung
einer Pensionsabfindung, die tatsächlich anlässlich der Beendigung des
Dienstverhältnisses ausbezahlt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe
in seinem Erkenntnis vom 27. November 2001, GZ 2001/14/0130, die
Auffassung vertreten, dass Pensionsablösen, die bei Beendigung des
Dienstverhältnisses vor Entstehen des Pensionsanspruches geleistet
würden, gemäß
§ 67 Abs. 6 EStG 1988 zu versteuern
seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die gegenständliche Auszahlung aus
der Pensionskasse gemäß
§ 67 Abs. 6
EStG 1988 begünstigt besteuert werden kann.
Gemäß
§ 67 Abs. 6 EStG 1988 sind sonstige Bezüge,
die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum
Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen) mit dem Steuersatz des
Abs. 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der letzten
zwölf Monate nicht übersteigen; Abs. 2 ist nicht
anzuwenden.
Nach der ständigen Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes erfasst die begünstigte Besteuerung des
§ 67 Abs. 6 EStG 1988 nur solche Bezüge,
deren unmittelbare Ursache die
Beendigung des Dienstverhältnisses ist; sie müssen für die
Beendigung typisch sein
(vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar, Tz 3 zu
§ 67 Abs. 6 EStG 1988, und die dort zitierte Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes).
Die berufliche bzw. betriebliche Vorsorge in der Schweiz
ist weitgehend gesetzlich geregelt. Gemäß dem Schweizer Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
werden für jeden Versicherten jährliche Altersgutschriften
vorgenommen, die dem Aufbau des Altersguthabens dienen. Nach Vollendung des
65. Lebensjahres (Männer) bzw. des 62. Lebensjahres (Frauen) wird
eine Altersrente ausgerichtet. Auf Wunsch des Versicherten wird, sofern das
Reglement der Pensionskasse dies vorsieht, das Altersguthaben als Kapital
ausbezahlt. Neben der Altersvorsorge erbringt die berufliche Vorsorge auch
Leistungen für die Risiken "Tod" und
"Invalidität". Das obgenannte Gesetz sieht auch volle
Freizügigkeit beim Dienstaustritt vor. Das Altersguthaben wird auf die
Pensionskasse des neuen Arbeitgebers übertragen, oder, falls dies nicht
möglich ist, in eine Freizügigkeitspolice oder in ein
Freizügigkeitskonto eingebracht. Eine Barauszahlung ist bei Aufnahme einer
selbständigen Erwerbstätigkeit, bei endgültigem Verlassen der
Schweiz oder bei Geringfügigkeit (die Freizügigkeitsleistung
beträgt weniger als einen Jahresbetrag der versicherten Person)
möglich. Das Freizügigkeitsguthaben kann maximal fünf Jahre vor
oder spätestens fünf Jahre nach Erreichen des gesetzlichen
Rentenalters bezogen werden. Die seit dem 1. Jänner 1995 in Kraft
stehende Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der
beruflichen Vorsorge schafft die Möglichkeit, Vorsorgegelder oder auch nur
Vorsorgeansprüche aus dem gesamten Bereich der beruflichen Vorsorge
für die Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum zu verwenden. Die
Pensionskassenansprüche können auch als Sicherheit für
Hypothekargläubiger eingesetzt werden, indem die Ansprüche auf
Vorsorgeleistungen oder ein Betrag bis zur Höhe der
Freizügigkeitsleistung verpfändet werden. Im Falle der Pfandverwertung
wirkt diese wie ein Vorbezug. Das Vorsorgeguthaben kann bis zum
50. Lebensjahr bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung in bar
bezogen oder verpfändet werden. Ab dem 50. Lebensjahr kann das
Vorsorgeguthaben nur bis zu einem bestimmten Betrag vorbezogen oder
verpfändet werden (vgl. dazu
http://www.swisslife.ch/home/de/company/kmu/information/basics/three.html
https://entry.credit-suisse.ch/csfs/p/rb/de/vorsorge/2_saeule/index.jsp).
Aus dem Vorstehenden folgt, dass
die Pensionskassenauszahlung während des aufrechten
Dienstverhältnisses, bei Beendigung des Dienstverhältnisses und zu
einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann. Dementsprechend kann die
Pensionskassenauszahlung bei aufrechtem Dienstverhältnis bei Bedarf
früher gewährt werden. Die Pensionskassenauszahlung kann zB bis zum
Erreichen des 50. Lebensjahres bei aufrechtem Dienstverhältnis in
gleicher Höhe erfolgen, wie bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor
Erreichen des 50. Lebensjahres. Ebenso ist es aber möglich das
Pensionskassenguthaben erst nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters zu
beziehen. Die Pensionskassenauszahlung steht somit also grundsätzlich
unabhängig von der Beendigung des
Dienstverhältnisses zu (vgl. dazu auch Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, die
Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2001, Seite 688).
Bezogen auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass auch das
in Streit stehende, anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
ausbezahlte Pensionskassenguthaben nicht
als unmittelbar durch die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses veranlasst anzusehen ist. Der Anspruch auf das
Pensionskassenguthaben entsteht unabhängig von der Beendigung des
Dienstverhältnisses. Da Pensionskassenauszahlungen nicht nur in
Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart werden
können (die Pensionskassen sind verpflichtet, ihre Reglemente unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben zu gestalten), kann nicht davon
gesprochen werden, dass Pensionskassenauszahlungen
typischerweise nur bei Beendigung des
Dienstverhältnisses anfallen. Gegenständlich stünde die
Pensionskassenauszahlung der Bw. unabhängig von der Beendigung des
Dienstverhältnisses zu.
Zum Vorbringen der steuerlichen Vertreterin, der
Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom
27. November 2001, GZ 2001/14/0130, die Auffassung vertreten,
dass Pensionsablösen, die bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor
Entstehen des Pensionsanspruches geleistet werden, gemäß
§ 67 Abs. 6 EStG 1988 zu versteuern seien, ist zum
Einen zu sagen, dass die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Gesetzeslage
vor dem Budgetbegleitgesetz 2001 ergangen ist (bei Vorliegen einer
Pensionsabfindung im Sinne des
§ 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 idF vor
BGBl. I 2000/142 war
§ 67 Abs. 6 leg. cit. zwingend anzuwenden). Zum
Anderen ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof
im genannten Erkenntnis nicht konkret mit der Frage beschäftigt hat, ob
eine Pensionsablöse den Tatbestand des § 67 Abs. 6 leg.
cit. erfüllt oder nicht. Er hat sich vielmehr mit der Frage auseinander
gesetzt, ob eine mit dem Hälftesteuersatz begünstigt zu versteuernde
Pensionsabfindungen iSd § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988
angenommen werden kann oder nicht. In der Begründung des Erkenntnisses
wurde dazu ausgeführt, dass die Begründung des angefochtenen
Bescheides, nämlich dass Pensionsabfindungen iSd
§ 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 nur dann vorliegen, wenn sie in
Abgeltung eines - auf Renten lautenden - bereits entstandenen Anspruches
geleistet werden geeignet war, den Spruch des angefochtenen Bescheides zu
tragen.
Nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist
das Finanzamt zu Recht davon ausgegangen, dass die strittige
Pensionskassenauszahlung als Pensionsabfindung im Sinne von
§ 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 iVm
§ 124b Z 53 EStG 1988 (nur) zu einem Drittel steuerfrei
zu belassen ist und § 67 Abs. 6 leg. cit. nicht
(zusätzlich) zur Anwendung gelangt; diese Vorgehensweise des Finanzamtes
entspricht im Übrigen auch der ständigen
Verwaltungspraxis.
Es war daher - gerade auch im Sinne einer
gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen -
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
23. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 53 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
GrenzgängerPensionsabfindungschweizerische Pensionskassesonstiger BezugBeendigung des Dienstverhältnissesunmittelbarer Zusammenhang
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0400-F/02
- Stammnummer
- 7880
- Gültig
- 23.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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