Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0021-G/03
Zahlungserleichterungsansuchen betreffend fällige Geldstrafe
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0021-G/03vom 07.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates, in der Finanzstrafsache gegen den Bf.
wegen Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO 2003 über
die Beschwerde vom 26. August 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Graz-Stadt vom 29. Juli 2003 gemäß
§ 161 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bf. betrieb im
Finanzamtsbezirk ein Jausenservice.
Mit der in Rechtskraft
erwachsenen Strafverfügung des Finanzamtes Graz-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 15. April 2003 wurde der Bf. des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der
Höhe von 5.000,00 € (25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
verhängt. Begründend wurde ausgeführt, der Bf. habe in den drei
Jahren seiner selbständigen Tätigkeit nie irgendeine Steuer freiwillig
bezahlt, woraus der Schluss zu ziehen sei, der Bf. sei kein mit den rechtlichen
Werten verbundener Mensch.
Da eine Entrichtung der
verhängten Geldstrafe nicht erfolgte, forderte die Finanzstrafbehörde
erster Instanz den Bf. am 30. Juni 2003 auf, die Ersatzfreiheitsstrafe
anzutreten.
In der Eingabe vom
12. Juli 2003 ersuchte der Bf. um Entrichtung des am Strafkonto
aushaftenden Betrages in monatlichen Raten à 50,00 €. Er sei
derzeit arbeitslos und habe keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung,
weshalb ihm die Abstattung höherer Raten nicht möglich sei. Er fahre
derzeit auf Flohmärkte, um etwas Geld zu verdienen. Seine Gattin erhalte
derzeit Kinderbetreuungsgeld und könne wegen der Pflege und Erziehung der
gemeinsamen Kinder (3 und 1 Jahr alt) nicht arbeiten gehen. Sobald er Arbeit
gefunden habe, werde er die monatlichen Raten selbstverständlich
erhöhen.
Diesen Antrag wies die
Finanzstrafbehörde erster Instanz mit dem Bescheid vom 29. Juli 2003
als unbegründet ab.
In der gegen diesen Bescheid
eingebrachten "Berufung" (richtig: Beschwerde) ersucht der Bf. um Genehmigung
von Ratenzahlungen in der Höhe von 200,00 € monatlich. Da die in
der Eingabe vom 12. Juli 2003 angeboten Raten laut Abweisungsbescheid zu
niedrig seien, habe er am 25. August 2003 eine Zahlung von
100,00 € geleistet und berufe gegen den Abweisungsbescheid vom
29. Juli 2003.
Am Abgabenkonto des Bf. haften
derzeit fällige Abgabenverbindlichkeiten im Gesamtbetrag von
15.779,16 € aus. Eine Entrichtung von Abgaben erfolgte bis dato
nicht.
Am Strafkonto haftet die
Geldstrafe derzeit mit einem Betrag in der Höhe von 4.847,20 €
offen aus. Einzahlungen auf das Konto erfolgten am 25. August 2003
(110,00 €) und am 30. September 2003
(50,00 €).
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 171
Abs. 1 FinStrG werden Geldstrafen und Wertersätze mit Ablauf eines Monats
nach Rechtskraft der Entscheidung fällig.
Die Einhebung, Sicherung und
Einbringung der Geldstrafen obliegt gemäß
§ 172 Abs. 1
FinStrG den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit
dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die
Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises Einbringungsmaßnahmen für den
Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen
hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben
hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die
sofortige oder sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Voraussetzung für die
Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Sinne dieser Gesetzesstelle ist somit
- neben einem entsprechenden Antrag - das Vorliegen einer erheblichen Härte
und gleichzeitig der Umstand, dass die
Einbringung der Abgabe nicht gefährdet ist. Dabei hat der Abgabepflichtige
jedenfalls diese beiden Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung
überzeugend darzulegen (VwGH 24.2.1993, 91/13/0200).
Der Bw. beantragt in der
Eingabe vom 26. August 2003 die Bewilligung von Raten in der Höhe von
200,00 €, ohne konkret darzulegen, wie er angesichts seiner in der
Eingabe vom 12. Juli geschilderten derzeitigen Einkommenssituation
(arbeitslos, kein Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung, Sorgepflicht
für zwei minderjährige Kinder, Aufbesserung des Familieneinkommens
durch Flohmarktfahrten) monatlich einen Betrag in dieser
Größenordnung aufbringen kann. Damit hat der Bw. eine vom Gesetz
geforderte Voraussetzung der Zahlungserleichterung - das Nichtvorliegen der
Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben - weder nachvollziehbar
dargelegt noch glaubhaft gemacht, weshalb das Ratenansuchen bereits aus
Rechtsgründen abzuweisen ist.
Im vorliegenden Fall ist davon
auszugehen, dass die Einbringlichkeit der Strafe durch die Bewilligung der
beantragten Ratenzahlung gefährdet wäre. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigen schlechte Einkommens-
und Vermögensverhältnisse die Annahme einer Gefährdung der
Einbringlichkeit (vgl. die bei Stoll, BAO-Kommentar, Seite 2250, angeführte
Rechtsprechung).
Voraussetzung für eine
Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist darüberhinaus, dass die
Abstattung der Strafe in angemessener Frist erfolgt. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist im Fall der Entrichtung von
Strafrückständen zu berücksichtigen, dass Zahlungserleichterungen
nur insoweit gewährt werden können, als die mit der sofortigen
Entrichtung verbundene Härte über die mit der Bestrafung
zwangsläufig verbundene und gewollte Härte hinausgeht (VwGH 7.5.1987,
Zl. 84/16/0113). Die Entrichtung des derzeit am Strafkonto noch
aushaftenden Rückstandes von 4.847,20 € in monatlichen Raten zu
200,00 € vermag dieser Voraussetzung nicht gerecht zu werden, weil der
aushaftende Betrag erst nach mehr als zwei Jahren und somit nicht in einem
zeitlich mit der Bestrafung eng in Zusammenhang stehenden Zeitraum getilgt
wäre.
Selbst im Fall des Vorliegens
der vom Gesetz geforderten rechtserheblichen Tatsachen wäre im Zuge der
Ermessensübung darauf Bedacht zu nehmen, dass der Bf. während seiner
gesamten selbständigen Tätigkeit keine Umsatzsteuervoranmeldungen
eingereicht hat, im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung die erforderlichen
Unterlagen nicht vorgelegt wurden, sodass die Besteuerungsgrundlagen im
Schätzungsweg ermittelt werden mussten und sich der Bf. im
durchgeführten Finanzstrafverfahren nicht geäußert hat. Nach der
Aktenlage haften am Abgabenkonto Abgabenverbindlichkeiten
(größtenteils Umsatzsteuer) über 15.000,00 € offen
aus, ohne dass vom Bf. jemals eine Zahlung geleistet wurde. Angesichts der
wiederholten Verletzungen der abgabenrechtlichen Verpflichtungen über einen
längeren Zeitraum könnte eine Ermessensentscheidung trotz zweier
geringfügiger Einzahlungen am Strafkonto nach der Aufforderung, die
Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten, nicht zu Gunsten des Bf.
ausfallen.
Wie ausgeführt, liegen im
vorliegenden Fall aber bereits die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Gewährung einer Zahlungserleichterung zur Entrichtung der Geldstrafe in
Raten nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Graz,
7. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0021-G/03
- Stammnummer
- 7871
- Gültig
- 07.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF