Findok · Richtlinien
UP-5800
10. Ceuta und Melilla
geltende FassungRichtlinie2020-0.675.587gilt ab 01.10.2020
Inhaltsverzeichnis der UP-5800
Wortlaut laut Findok
10. Ceuta und Melilla
(1) Im Sinne dieses Protokolls schließt der Begriff "Europäische Union" Ceuta und Melilla nicht ein.
(2) Die Bestimmungen dieses Ursprungsprotokolls gelten entsprechend, um festzustellen, ob Produkte bei ihrer Einfuhr nach Kamerun als aus Ceuta und Melilla stammend angesehen werden können.
(3) Werden in Kamerun vollständig gewonnene Erzeugnisse in Ceuta und Melilla weiterverarbeitet, so gelten sie als vollständig in Ceuta und Melilla gewonnen.
4. Be- oder Verarbeitungen, die in Kamerun durchgeführt werden, gelten als in Ceuta und Melilla ausgeführt, wenn die Erzeugnisse in Ceuta und Melilla weiter be- oder verarbeitet werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.675.587
- Stammnummer
- 78659
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 1)
- Gültig
- 01.10.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF