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Findok · Richtlinien

UP-5800

10. Ceuta und Melilla

geltende FassungRichtlinie2020-0.675.587gilt ab 01.10.2020

Inhaltsverzeichnis der UP-5800

Wortlaut laut Findok

10. Ceuta und Melilla (1) Im Sinne dieses Protokolls schließt der Begriff "Europäische Union" Ceuta und Melilla nicht ein. (2) Die Bestimmungen dieses Ursprungsprotokolls gelten entsprechend, um festzustellen, ob Produkte bei ihrer Einfuhr nach Kamerun als aus Ceuta und Melilla stammend angesehen werden können. (3) Werden in Kamerun vollständig gewonnene Erzeugnisse in Ceuta und Melilla weiterverarbeitet, so gelten sie als vollständig in Ceuta und Melilla gewonnen. 4. Be- oder Verarbeitungen, die in Kamerun durchgeführt werden, gelten als in Ceuta und Melilla ausgeführt, wenn die Erzeugnisse in Ceuta und Melilla weiter be- oder verarbeitet werden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.675.587
Stammnummer
78659
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 1)
Gültig
01.10.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF